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deutender wirtschaftlicher und finanzieller Verlust ist, in 2. Linie scheut
man aber auch vor den nicht unerheblichen Kosten der Neuvermessung
durch den Geometer zurück. Daß Teilungen von Grundstücken, die
mehrere Plannummern umfassen und darum ohne jegliche Kosten wieder
auseinander gerissen werden können, vorgenommen werden, ist namentlich
bei einer größeren Zahl von Kindern gebräuchlich. Doch läßt sich
allgemein konstatieren, daß bei der Verteilung des Grundbesitzes auf
die einzelnen Loszettel danach getrachtet wird, die Grundstücke niöglichst
zusammen zu halten und nicht unnötig auseinander zu reißen.
Die Endsummen der Fläche und des Wertes der Grundstücke sollen
auf allen Loszetteln gleich sein. Etwaige Ungleichheiten werden meist
durch Vertauschung der Grundstücke auf den Loszetteln ausgeglichen,
nach der Verlosung werden noch etwa bestehende Wertsdifferenzen in
Geld berichtigt.
Die Einschätzung der Grundstücke auf den Loszctteln erfolgt in
verschiedener Weise: teils wird die Steuerverhältniszahl als Grundlage
genommen, teils der Durchschnittspreis, der auf den letzten Güterstrichen
für Äcker derselben Lage erzielt wurde. Manchmal werden die Grund
stücke bedeutend unter ihrem Wert eingesetzt, um an den Kosten der
notariellen Verlautbarung einzusparen.
Die Fertigung der Loszettel nimmt geraume Zeit in Anspruch,
man sucht mit peinlichster Genauigkeit die Grundstücksauteile gleich zu
machen. Haben die Taxatoren die Loszettel angefertigt, so werden die
Zettel an die Beteiligten zur Einsicht und Anerkennung gegeben; etwaige
Änderungen können dann noch vorgenommen werden. Sind die Kinder
darüber einig, daß ein jeder Loszettel gleichwertig sei, so tvird zur
Verlosung geschritten. Wer zuerst ziehen darf, ist verschieden geregelt.
Vielfach kommt das jüngste Kind zuerst zum Zug, dann das nächst
älteste usw., in manchen Orten ist es Brauch, daß erst wieder gelost
wird, in welcher Reihenfolge die Kinder zum Zug kommen sollen.
Grundsätzlich ist für jedes Kind ein Loszettel bestimmt, also auch
für dasjenige Kind, das nicht im Orte selbst Landwirtschaft betreibt,
ein Handwerk erlernt hat, studiert hat oder auswärts sonstwie unter
gekommen ist. Kinder, die im Orte selbst ein Gewerbe treiben, behalten
meist ihren Grundstücksanteil zur Selbstbewirtschaftung. Auswärts
versorgte Kinder lassen gewöhnlich ihre Grundstücke verstreichen.- In
diesem Falle erfolgt nicht eine Zuschreibung der Grundstücksanteile auf
die Kinder; die Eltern selbst lassen vielmehr, um die Kosten der
notariellen Verbriefung und rentamtlicheu Umschreibung zu sparen, die
Grundstücke verstreichen und antworten daun den Kindern den Erlös
aus. Durch die Versteigerung wird natürlich ein höherer Preis erzielt,
als wenn eines der im Orte bleibenden Geschwister den Loszettel eines