Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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behörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Be 
schäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen. 
Für diese Ausnahmen besteht, wie sich herausgestellt hat, 
etwa abgesehen von einem Sonntag vor Weihnachten, der aber 
auch entbehrt werden kann, kein Bedürfnis. Die Ausnahmen 
verhindern, daß sich alle Teile des Publikums an den Sonntag 
gewöhnen; sie lassen den Gedanken des vollen Ruhe 
tags, des einzigen, den der Handlungsgehilfe hat, 
nicht in das Rechtsbewußtsein des Volkes über 
gehen. Die Sonntagsruhe wird dann ferner erschüttert durch 
die Anwendung von Ausnahmen aus § 105e der Ge 
werbeordnung. Vor allem unberechtigt ist, daß mit Hilfe 
von G.O. § 105 e auch das klare Verbot der Arbeit an den 
ersten Feiertagen der hohen Feste zu nichte gemacht wird. 
Zu Nr. 1. 
Bei Entstehung des Gesetzes waren Regierung und Reichs 
tagsabgeordnete der festen Überzeugung, daß die Gemeinden und 
erweiterten Kommunalverbände von der im Gesetz gebotenen 
Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Sonntagsruhe durch 
Statut über die 5 Arbeitsstunden hinaus weiter zu beschränken 
oder ganz zu beseitigen. 
Zum mindesten erwartete man, daß wenigstens in den großen 
Städten der Handlungsgehilfe einen freien Sonntagnachmittag 
haben würde; bei dem großen Prozentsatz der Stimmen, die sich 
für volle Sonntagsruhe erklärten, gewiß eine maßvolle, billige 
Forderung. 
Im Reichstage erklärte der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch 
am 5. Mai 1891 u. a.: 
„Aber das scheue ich mich nicht zu wiederholen, daß m. E. alle 
die Behörden, die die Aufgabe haben, den § 105 b auszuführen, 
verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der zwingenden örtlichen 
Verhältnisse das Möglichste zu tun, um die Arbeit der Handlungs 
gehilfen am Sonntagnachmittag zu beseitigen." 
Der Reichstagsabgeordnete Oberstaatsanwalt Dr. Hart -
	        
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