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behörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Be
schäftigung stattfinden darf, bis auf 10 Stunden zulassen.
Für diese Ausnahmen besteht, wie sich herausgestellt hat,
etwa abgesehen von einem Sonntag vor Weihnachten, der aber
auch entbehrt werden kann, kein Bedürfnis. Die Ausnahmen
verhindern, daß sich alle Teile des Publikums an den Sonntag
gewöhnen; sie lassen den Gedanken des vollen Ruhe
tags, des einzigen, den der Handlungsgehilfe hat,
nicht in das Rechtsbewußtsein des Volkes über
gehen. Die Sonntagsruhe wird dann ferner erschüttert durch
die Anwendung von Ausnahmen aus § 105e der Ge
werbeordnung. Vor allem unberechtigt ist, daß mit Hilfe
von G.O. § 105 e auch das klare Verbot der Arbeit an den
ersten Feiertagen der hohen Feste zu nichte gemacht wird.
Zu Nr. 1.
Bei Entstehung des Gesetzes waren Regierung und Reichs
tagsabgeordnete der festen Überzeugung, daß die Gemeinden und
erweiterten Kommunalverbände von der im Gesetz gebotenen
Möglichkeit Gebrauch machen würden, die Sonntagsruhe durch
Statut über die 5 Arbeitsstunden hinaus weiter zu beschränken
oder ganz zu beseitigen.
Zum mindesten erwartete man, daß wenigstens in den großen
Städten der Handlungsgehilfe einen freien Sonntagnachmittag
haben würde; bei dem großen Prozentsatz der Stimmen, die sich
für volle Sonntagsruhe erklärten, gewiß eine maßvolle, billige
Forderung.
Im Reichstage erklärte der Handelsminister Frhr. v. Berlepsch
am 5. Mai 1891 u. a.:
„Aber das scheue ich mich nicht zu wiederholen, daß m. E. alle
die Behörden, die die Aufgabe haben, den § 105 b auszuführen,
verpflichtet sind, unter Berücksichtigung der zwingenden örtlichen
Verhältnisse das Möglichste zu tun, um die Arbeit der Handlungs
gehilfen am Sonntagnachmittag zu beseitigen."
Der Reichstagsabgeordnete Oberstaatsanwalt Dr. Hart -