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und Feiertagen forderten. Diese 11 Firmen verteilen sich un
gefähr gleichmäßig auf die vorstehend unter b—e aufgeführten
Geschäftszweige.
Daß in den Kreisen der Handlungsgehilfen die größte
Einmütigkeit über die vorliegende Frage herrscht und daß diese
den baldigen weiteren Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen über
die Sonntagsruhe als eine Forderung ihres natürlichen Rechtes
betrachten, glauben wir, als hinreichend bekannt, nicht besonders
betonen zu brauchen.
Es bleibt als dritter Faktor noch das kaufende Publi
kum. Offenbar ist bei der Schaffung der gesetzlichen Vorschriften
über die Sonntagsruhe auf die Gewohnheit weiter Volkskreise,
die notwendigen Lebensbedürfnisse erst im Augenblicke des Ge
brauches zu besorgen, in hohem Maße Rücksicht genommen worden.
Diese üble Gewohnheit — hervorgerufen und begünstigt durch
die übergroße Nachgiebigkeit der Geschäftsleute selbst hinsichtlich
des Geschäftsschlusses — ist im Laufe der Jahre immer mehr
zurückgetreten. Wir erblicken hierin eine wahrhaft segensreiche
Wirkung des Gesetzes — nicht allein für die Geschäftsleute und
deren Angestellte.
Mit Recht ist das Publikum davon zurückgebracht worden,
den Sonntag als den Haupteinkaufstag zu betrachten; es hat
sich allmählich damit abgefunden, seine Einkäufe zu anderer Zeit
zu machen, so daß selbst die für die Sonntagsruhe geschaffenen
Ausnahmetage — etwa mit Ausschluß der Sonntage vor Weih
nachten — von ihm gar nicht mehr hinreichend beachtet werden,
wie aus mannigfachen Preßäußerungen hervorgeht.
Wenn es also damals vielleicht zweckmäßig sein mochte, auf
die angedeuteten Verhältnisse Rücksicht zu. nehmen, so halten wir
doch heute die Zeit für gekommen, wo man ohne Schaden zu
einer Herabsetzung der Verkaufsstunden wird übergehen können,
um so mehr, als der regelrechte Geschäftsverkehr an den Sonn- und
Feiertagen sich zum allergrößten Teile doch nur mehr auf einige
Stunden zusammendrängt. Namentlich haben die Morgenstunden
von 7--9 Uhr meist nur einen sehr geringen Wert für den Ge