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dienstes und zwar bis in die späten Nachmittagsstunden hinein
stattfindet, wodurch die Ruhezeit unterbrochen und in ihrem Werte
beeinträchtigt wird.
Typisch ist in dieser Beziehung eine Äußerung aus einer
sächsischen Großstadt:
„Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis
2 Uhr geöffnet, in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die
Bestimmungen haben Verbesserungen gebracht, sich aber nicht
bewährt, weil den Gemeinden zu viel Freiheit in der Auslegung
des Gesetzes gelassen ist."
So erforderlich uns die Schaffung einer durchgehenden Arbeits
zeit am Sonntag auch erscheint, so lassen die uns zugegangenen
Antworten doch erkennen, daß für einzelne Branchen, wie
Nahrungsmittel, Zigarren, Krankenpflege rc., Ausnahmebestim
mungen in Betracht zu ziehen sind. — Wir befürworten hiernach
für offene Geschäfte im allgemeinen die Einführung einer durch
gehenden Arbeitszeit von 2 Stunden, die vor den Beginn des
Morgengottesdienstes zu legen sind.
Um eine zweckmäßige Festlegung dieser Arbeitszeit zu er
reiche«, wäre darauf hinzuwirken, daß die Kirchenbehörden durch
gängig den Hauptgottesdienst um 10 Uhr beginnen lassen.
Für die oben erwähnten Ausnahmefälle würde die Zeit von
11—12 Uhr genügen; auf diese Weise würde die Sonntagsarbeit
am Vormittag beendet sein und allen Beteiligten der freie Sonntag-
Nachmittag gesichert bleiben.
Da die Handhabung durch die Polizeibehörde ergeben hat,
daß von der Ermächtigung, an den letzten 4 Sonntagen vor
Weihnachten, sowie an einzelnen Sonn- und Festtagen unter
Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse die.Beschäftigung bis auf
10 Stunden zuzulassen, ein allzuweitgehender Gebrauch gemacht
wurde, so beantragen wir die Bestimmung, daß an nicht mehr
als 10 Sonn- und Festtagen Ausnahmen stattfinden dürfen.
Auf jeden Fall soll die Beschäftigung am 1. Weihnachts-, Oster
und Pfingstfeiertage, sowie am Karfreitag und am Himmelfahrts
fest gänzlich untersagt sein.