Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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dienstes und zwar bis in die späten Nachmittagsstunden hinein 
stattfindet, wodurch die Ruhezeit unterbrochen und in ihrem Werte 
beeinträchtigt wird. 
Typisch ist in dieser Beziehung eine Äußerung aus einer 
sächsischen Großstadt: 
„Es fehlt an Einheitlichkeit; hier sind die Läden bis 
2 Uhr geöffnet, in den Vorstädten teilweise bis 4 Uhr. Die 
Bestimmungen haben Verbesserungen gebracht, sich aber nicht 
bewährt, weil den Gemeinden zu viel Freiheit in der Auslegung 
des Gesetzes gelassen ist." 
So erforderlich uns die Schaffung einer durchgehenden Arbeits 
zeit am Sonntag auch erscheint, so lassen die uns zugegangenen 
Antworten doch erkennen, daß für einzelne Branchen, wie 
Nahrungsmittel, Zigarren, Krankenpflege rc., Ausnahmebestim 
mungen in Betracht zu ziehen sind. — Wir befürworten hiernach 
für offene Geschäfte im allgemeinen die Einführung einer durch 
gehenden Arbeitszeit von 2 Stunden, die vor den Beginn des 
Morgengottesdienstes zu legen sind. 
Um eine zweckmäßige Festlegung dieser Arbeitszeit zu er 
reiche«, wäre darauf hinzuwirken, daß die Kirchenbehörden durch 
gängig den Hauptgottesdienst um 10 Uhr beginnen lassen. 
Für die oben erwähnten Ausnahmefälle würde die Zeit von 
11—12 Uhr genügen; auf diese Weise würde die Sonntagsarbeit 
am Vormittag beendet sein und allen Beteiligten der freie Sonntag- 
Nachmittag gesichert bleiben. 
Da die Handhabung durch die Polizeibehörde ergeben hat, 
daß von der Ermächtigung, an den letzten 4 Sonntagen vor 
Weihnachten, sowie an einzelnen Sonn- und Festtagen unter 
Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse die.Beschäftigung bis auf 
10 Stunden zuzulassen, ein allzuweitgehender Gebrauch gemacht 
wurde, so beantragen wir die Bestimmung, daß an nicht mehr 
als 10 Sonn- und Festtagen Ausnahmen stattfinden dürfen. 
Auf jeden Fall soll die Beschäftigung am 1. Weihnachts-, Oster 
und Pfingstfeiertage, sowie am Karfreitag und am Himmelfahrts 
fest gänzlich untersagt sein.
	        
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