Full text : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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Quantum  in  den  Konservenfabriken  zur  Verarbeitung  zu  bringen.
Es  war  infolgedessen  auch  nicht  möglich,  denjenigen  Spargel,  der
eigentlich  für  den  Konsum  in  frischem  Zustande  bestimmt  war,  aber
von  dem  Markt  nicht  aufgenommen  wurde,  noch  nachträglich  in  den
Konservenfabriken  zur  Verarbeitung  zu  bringen.  Auf  diese  Weise
ist  eine  nicht  unbedeutende  Menge  Spargel  im  genannten  Jahre
im  rohen  Zustande  verdorben,  eine  Erscheinung,  die  in  volkswirtschaftlicher ­
  Beziehung  sehr  zu  bedauern  ist  und  die  durch  eine  größere
Freiheit  in  bezug  auf  die  Beschäftigungszeit  der  Arbeiterinnen,  wenn
auch  nicht  ganz  vermieden,  so  doch  wesentlich  hätte  gemildert  werden ­
  können.  Ähnliche  Erscheinungen  sind  auch  in  der  Bohnen-  und
Erbsenernte  in  den  Jahren  1897,  1899  und  1905  zu  verzeichnen  gewesen. ­

Augenblicklich  werden  nun  weitere  Anstrengungen  gemacht,
die  weibliche  Arbeitszeit  zu  verkürzen  und  zwar  liegen  dem  Bundesrate ­
  dazu  folgende  Anträge  vor:
1.  Die  zulässige  tägliche  Arbeitszeit  von  11  auf  1  o  Stunden
herabzusetzen.
2.  Am  Vorabend  der  Sonn-  und  Festtage  nur  eine  9ständige
Arbeitszeit  zuzulassen.
3.  Bei  Bewilligung  von  Überarbeit  die  tägliche  Arbeitszeit  an
Wochentagen  nicht  über  12  Stunden  und  an  Sonnabenden  nicht  über
9  Stunden  (im  letzteren  Falle  mit  einer  Endfrist  bis  7  1 / i  Uhr)  auszudehnen. ­

4.  Die  Mittagsstunden  auf  1 1 / 2  Stunde  zu  verlängern.
5.  Bei  Betrieben  mit  kontinuierlicher  Arbeit  und  bei  Saisonindustrien ­
  die  für  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  zugelassene  Maximalwochenarbeit ­
  von  bisher  65  Stunden  auf  59  Stunden  zu  verringern.
Nach  derselben  Richtung,  nur  noch  einen  Schritt  weiter,  geht
der  unter  Nr.  44  dem  Reichstage  eingereichte  Antrag  des  Freiherrn
von  Hertling  und  Genossen;
„Der  Reichstag  wolle  beschließen,  die  verbündeten  Regierungen
zu  ersuchen,  tunlichst  bald  dem  Reichstage  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen, ­
  durch  welchen  die  Beschäftigung  der  verheirateten  Frauen
in  den  Fabriken  (§  137  d.  GO.)  auf  höchstens  9  Stunden  täglich,  an
den  Vorabenden  der  Sonn-  und  Festtage  auf  höchstens  6  Stunden
beschränkt  werden.“
Bei  der  Beurteilung  dieser  Einschränkung  der  Arbeitszeit  für
Arbeiterinnen,  die  für  die  deutsche  Gemüsekonservenindustrie  von
sehr  einschneidender  Bedeutung  sein  wird,  müssen  wir  uns  folgende
beide  Hauptfragen  vorlegen:
            
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