Object: Die deutsche Wirtschaft

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Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege. 
Von Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert, Leipzig. 
Das Urteil soll gerecht sein und verständig, 
Bolze, 
Daß in einem Werke, das die gesamten öffentlichen Belange unter 
den Generalnenner der Wirtschaft zu bringen sucht, auch die R e chts- 
pflege nicht fehlen darf, leuchtet ohne weitere Begründung ein. Wer 
sich überhaupt um die Zusammenhänge des Lebens kümmert, weiß, 
daß zwischen Recht und Wirtschaft enge Verknüpfungen bestehen. 
Sie können hier naturgemäß nicht erschöpfend dargestellt werden. Die 
Grundzüge aber zusammenzustellen von allem dem, was über die 
wirtschaftliche Einstellung und Ausgestaltung der Rechtspflege bislang 
zutage getreten ist, erscheint gerechtfertigt; handelt es sich doch darum, 
Erkenntnisse zu fördern und zu vertiefen, die zu den erheblichsten Not- 
wendigkeiten des staatlichen Lebens gehören. 
Es gilt zunächst, das Gesichtsfeld abzustecken. Der Begriff „W ir t- 
schaft‘ muß hier meines Erachtens ganz allgemein aufgefaßt werden. 
Es gehören dazu alle Einrichtungen der im Staate vereinigten Volks- 
genossen, die sich auf das berufsmäßige Erwerbsleben beziehen, gleich- 
gültig, ob es sich um Bankwesen, Landwirtschaft, Industrie oder Handel 
usw. dreht, mithin alle jene Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Ge- 
samtheiten, die — im Gegensatz zu den übrigen Kulturfaktoren: Politik, 
Wissenschaft, Kunst und Religion — die Befriedi gung wirt- 
schaftlicher Bedürfnisse zum Gegenstand haben. Einzelne Ge- 
biete des Wirtschaftslebens mögen anderen gegenüber vielleicht je nach 
Ort und Art wichtiger und bedeutsamer erscheinen; hier eine Unter- 
scheidung oder Auslassung eintreten zu lassen, geht nicht an: vor dem 
Rechtsforum sind alle gleich. Die Abgrenzung des Begriffs „Rechts- 
pflege‘ wird im Gegensatz hierzu einschränkend vorzunehmen sein. 
Nicht das ganze Rechtswes en gehört hierher, wie es in der Gesetz- 
gebung, der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung seine Grund- 
pfeiler hat, Hier soll nur von dem Teil der Tätigkeit der Gerichte 
gesprochen werden, der die Rechtsprechung im engeren Sinne umfaßt. 
Die Rechtswissenschaft mag völlig ausscheiden; die Gesetzgebung kann 
nur insoweit berührt werden, als sie im Zusammenhang mit der Recht-
	        
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