Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§ I. DAS MÜNSSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 9 
Strafe nicht einmal mehr zu ihrer proklamatorischen Geltung 
im Verkehr angenommen werden. 1 ) 
Sie sollten wie verrufene 2 ) Münzen aus dem Zahlungs 
verkehr ferngehalten und zur Münzstätte gebracht werden. Den 
Verlust trug nicht der Staat, sondern der letzte Inhaber der 
Münze. 3 ) Verrufene Münzen wurden vor dem Jahre 1755 sogar 
konfisziert, ohne daß dem Inhaber ein Entgelt gewährt wurde. 
— Ein Passiergewicht gab es nicht. 
2. Bestimmungen über den Annahmezwang kommen schon 
bei verhältnismäßig unentwickeltem Geldwesen vor, solche über 
die Einlösbarkeit, d. h. über einen anderen funktionellen Unter 
schied, aber erst ziemlich spät. 
So fehlten denn auch gesetzliche Anordnungen über die 
Einlösung von Geldarten durch den Staat im französischen Geld 
wesen vor 1789. Es war nicht nur das Kurantgeld, sondern 
auch das Scheidegeld definitiv. Es bestand also damals Bi- 
metallismus: denn Gold- und Silbergeld waren bar und definitiv. 
3. Von allergrößter Wichtigkeit für das Verständnis des 
staatlichen Geldwesens einer Zeit ist die Feststellung, welche 
Geldart vom Staate bei den Zahlungen an seine Gläubiger bevor 
zugt und ihnen aufgodrängt wird, oder anders ausgedrückt, 
welche Geldart die Zirkulation in Frankreich damals erfüllte. 
Wir nennen diese Geldart valutarisch, die übrigen akzessorisch. 
Schon die Tatsache, daß gegen Ende des 18. Jahrhunderts 
nach übereinstimmender Ansicht der damaligen Finanzmänner 
im französischen Geldverkehr ungefähr doppelt so viel Silbergeld 
im Umlauf war wie Goldgeld, läßt uns vermuten, daß die feilber- 
münzen valutarisch waren, das heißt, daß Silberwährung herrschte. 
Den unmittelbaren Beweis dafür liefert uns eine Erscheinung 
am Anfang der achtziger Jahre. 
') Arr. de la cour des monnaies vom 10. und 31. Juli 1771, 20. Dez. 
1777, 3. Dez. 1783 u. a. m. 
8 ) Ddclaration du Roy vom 7. Okt. 1755. 
s ) Edil du mois d’octobre 1738, an - , de la cour des monnaies vom 
31. Juli 1771, 20. Dez. 1777, 28. April 1781.
	        
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