Die Bewertung der Bilanzposten.
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Bewertet werden in der B. Vermögensbestandteile und
Schulden; das Reinvermögen wird nicht bewertet, sondern be
rechnet. Der Wertunterschied zwischen Vermögen und Schulden
ist das Reinvermögen oder eigene Kapital, dessen Saldocharakter
wiederholt betont wurde (Bd. I, S. 17). Diese Wertdifferenz
ändert sich während eines Betriebsjahres ununterbrochen. Ihre
Feststellung wird von Zeit zu Zeit versucht werden müssen.
Das Inventarium hat den Hauptzweck, die Werte der Vermögens
teile festzustellen. Die Inventur- bzw. Bilanzwerte sind häufig
nur Wahrscheinlichkeits-, Hoffnungs- und Näherungswerte.
Selbst bei genauester Schätzung und Bewertung sind sie nur
annähernd mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit rich
tig, weil stets Vermögenswerte vorhanden sind, deren wirklicher
Wert erst durch Veräußerung bestimmt werden kann. Je weniger
Vermögensgegenstände mit schwankenden Werten vorhanden
sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, ein richtiges Biianz-
ergebnis zu erhalten. Die Gebrauchsgegenstände werden mit
ihrem Anschaflungswert unter Berücksichtigung der Wert
minderungen eingesetzt. Damit aber kommt ihre Bedeutung
für den Betrieb, ihr „Geschäftswert“, ihr „Wirtschaftswert“
zahlenmäßig .nicht zum Ausdruck. Kurz, die Jahresschluß
bilanzen operieren teilweise mit Näherungswerten und sie können
es, weil sie im Interesse des Gläubigers festzustellen haben, ob
ein entsprechender Deckungsfonds vorhanden ist, andrerseits im
Interesse des Unternehmers den Erfolg der Geschäfts- und Wirt
schaftsführung nachweisen sollen. Absolut richtig bewertet
werden können in der Regel nur die Schulden. Die Aktiva und
das Kapital in seinen Einzelteilen entsprechen ungefähr ihrem
ln der B. angegebenen Wert.
Ereignisse des folgenden Jahres haben auf die Bewertung
* n der Bilanz des abgelaufenen Jahres keinen Einfluß. Öie B.
»oll ein Bild der Vermögenslage am Schluß des Geschäftsjahres
gewähren. Stellt sich durch Ereignisse des folgenden Jahres bis
zur Fertigstellung oder der Vorlage der B. heraus, daß Wert
ansätze in der B. unrichtig waren, wie z. B. Kursrückgänge der
Wertpapiere, Verlust einer Forderung seit dem Bilanztage, dann
kann z. B. die Generalversammlung die Bewertung richtigstellen,
die Dividenden entsprechend verringern oder einen entsprechen-
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