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Verhältnisse in Konflikt geratener Interessen erregt einen wahren Sturm
von Meinungsaustausch.
Abschließend zur Abwasserfrage sei noch eine für K i r ch h a i n gültige
Bekanntmachung vom 7. Mai 1912 mitgeteilt, weil dort wegen der
hohen räumlichen Konzentration von Gerbereien Mißstände der hier in
Frage stehenden Art besonders schwer empfunden werden.
„Der Herr Regierungspräsident hat unterm 2. Dezember vorigen
Jahres verfügt, daß sämtliche hiesigen Gerbereien daraufhin revidiert
werden sollen, ob dieselben mit Klärbassins usw. in genügender Zahl
und vorschriftsmäßiger Beschaffenheit versehen sind.
Diese Revision hat nach Anleitung des Herrn Gewerbeinspektors in
Kottbus stattgefunden, und es hat sich dabei herausgestellt, daß bei einer
großen Zahl von Gerbereien Mängel vorhanden sind, welche in gesund
heitspolizeilichem öffentlichem Interesse schleunigst beseitigt werden müssen.
Im Auftrage des Herrn Regierungspräsidenten wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß das Erforderliche im polizeilichen Zwangswege
durchgeführt werden muß, wenn nicht bis spätestens Ende August überall
ordnungsmäßige Zustände hergestellt sind.
Was herzustellen ist, ist folgendes:
I. Alle Arbeitsstätten und Plätze, wo flüssige Abgänge entstehen,
einschließlich der Giftplätze und der Lagerplätze für gesalzene Felle und
Leimleder müssen undurchlässig mit Mauersteinen gepflastert sein.
Die Abgänge dürfen nicht direkt in die Elster oder auf das bloße
Erdreich abfließen, wo sie versickern können, sie müssen vielmehr durch
undurchlässige Rinnen oder Kanäle den Klärbassins zugeführt werden.
Das Abführen der Abwässer aus diesen Bassins darf ebenfalls
nur durch solche Rinnen oder Kanäle erfolgen.
II. Sämtliche Gerbereiabwässer müssen durch Klärbassins gehen,
deren Anzahl sich nach dem Umfange des Betriebes richtet.
Betriebe mit einer Produktion bis zu 10 000 Fellen jährlich müssen
mindestens 2 Bassins mit einem Rauminhalt von zusammen mindestens
4 cbm haben. Betriebe mit einer Produktion bis zu 30000 Fellen
müssen mindestens 3 Bassins mit einem Rauminhalt von zusammen
mindestens 6 cdm, und Betriebe mit einer Produktion bis zu 60000
Fellen müssen mindestens 4 Bassins mit einem Rauminhalt von min
destens 8 cbm haben usw.
III. Die nach Ziffer II mindestens notwendigen Klärbassins müssen
undurchlässig, in Zement gemauert und mit einem gefalzten Bohlenbelag
zugedeckt sein.
Gruben, die neu angelegt werden, müssen von allen Seiten, auch
unter dem Boden, mit einer mindestens 30 cm starken Schicht von ge
stampftem Lehm umgeben sein.
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