Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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als  liquides  Moment  gelten,  da  sie  nationalbanklombardfähig  sind.  Weniger
häufig  sind  ausländische  Rente,  ausländische  Industrieobligationen  und
amerikanische  Eisenbahnbonds.
Neben  diesen  erstklassigen  Papieren  mit  Obligationencharakter,  die
als  liquid  gelten  dürfen,  kommen  dann  allerdings  auch  vielfach  bedeutende
Beträge  von  Obligationen  grösserer  Gemeinden  und  kleinerer  Städte,  die
meist  nicht  kotiert  sind,  dann  solche  von  Regionalbahnen,  elektrischen
Strassenbahnen  und  kleineren  lokalen  Industriegesellschaften.
Die  Aktien,  soweit  sie  weniger  spekulativer  Natur  sind,  betreffen  in
erster  Linie  gewöhnlich  ein  Postchen  Aktien  der  Schweiz.  Nationalbank,
dann  in  grösserem  Betrage  Aktien  der  grossen  schweizerischen  Handelsbanken; ­
  bei  einigen  grösseren  Instituten  finden  sich  auch  ansehnliche
Posten  von  bedeutenden  ausländischen  deutschen,  österreichischen  und
italienischen  Handelsbanken,  die  zum  Teil  an  unsern  Börsen  ebenfalls
kotiert  sind.
Die  Zusammensetzung  des  Effektenportefeuilles  zeigt  also,  dass  die
Banken  jederzeit  in  der  Lage  sind,  einen  grossen  Teil  ihrer  Wertschriften
bei  Grossbanken  oder  bei  der  Nationalbank  zu  lombardieren,  indem  das
Material  den  von  der  Nationalbank  aufgestellten  Bedingungen  zur  Lombardierung ­
  entspricht.  In  wieweit  allerdings  in  den  uns  vorliegenden
Bilanzen  1906  bis  1911  Wertschriftenbestände  schon  verpfändet  sind,  geht
aus  den  Geschäftsberichten  nicht  hervor;  denn  die  pfandrechtlichen  Belastungen ­
  der  Effekten  werden  bei  uns  allgemein  weder  in  der  Bilanz,  noch
im  Geschäftsbericht  zum  Ausdruck  gebracht.  Darunter  leidet  natürlich  die
Sicherheit,  aus  den  Beständen  auf  die  Liquidität  der  Institute  zu  schliessen,
ganz  bedeutend.
Aus  dem  Effektenportefeuille  lassen  sich  indirekt  einigermassen
Schlüsse  ziehen,  in  wieweit  die  Lokal-  und  Mittelbanken  am  Emissionsgeschäft ­
  überhaupt  teilnehmen;  denn  direkte  Aufschlüsse  darüber  geben
die  Geschäftsberichte  in  den  wenigsten  Fällen.  Im  allgemeinen  sind  grössere
Emissionen  infolge  des  nicht  unbedeutenden  Risikos  für  kleinere  Institute
schon  zum  vorneherein  ausgeschlossen  ;  da  können  sie  höchstens  als
Zeichnungsstellen  funktionieren  oder  von  einer  oder  mehreren  befreundeten
Grossbanken  Unterbeteiligungen  annehmen.  Ausserdem  ist  den  Lokal-  und
Mittelbanken  durch  das  Kartell  schweizerischer  Banken  und  den  Verband
schweizerischer  Kantonalbanken  die  Teilnahme  als  Syndikatsmitglieder
bei  der  Emission  von  Staats-  und  Gemeindeanleihen  bedeutend  erschwert
und  meist  nur  bei  Anleihen  ihres  engern  Wirkungskreises  ermöglicht.  In
Anlehnung  an  eine  Grossbank  übernehmen  sie  etwa  kleinere  Emissionen
von  Industrieaktien  und  -Obligationen  ihres  Rayons.  Oft  beweist  gerade
            
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