Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

I2Ö 
Erwin Respondek, 
französischen Wirtschaftsleben, die auch das offene Geständnis der 
schwachen Lage der Banken darstellt. 
Der Erlaß ordnet eine Frist von vollen 30 Tagen ab 1. August 1914 
für die Auszahlung von Bardepots und Kreditsalden aus Konto-Korrent- 
guthaben an. Im Laufe des genannten Zeitraums hat jeder Gläubiger 
jedoch das Recht, sein Guthaben, das unter 250 Frcs. groß ist, voll 
abzuheben. Über den Betrag von 250 Frcs. hinaus kann er aber nur 
noch 5 % vom Überschuß abheben. Besitzt er also z. B. bei seiner 
Bank ein Kreditsaldo von 1250 Frcs., so ist die Bank zur nachstehenden 
Auszahlung laut Gesetz verpflichtet: 
Ursprünglicher Kreditsaldo -j- 1250,00 Frcs. 
Fester Satz der Auszahlung 250,00 Frcs. 
5 °/ 0 des Überschusses von 1000,00 Frcs. 50,00 „ 
Gesamtabhebungssumme 300,00 Frcs. — 300,00 ,, 
Kreditsaldo ab neuen Datums + 950,00 Frcs. 
Unabhängig von dieser Limitierung ist der Bankgläubiger berechtigt, 
höhere Rückzahlungen in einigen durch den Erlaß gleichzeitig angeord 
neten Fällen zu erwirken. Übt er z. B. einen landwirtschaftlichen, in 
dustriellen oder kaufmännischen Beruf aus, in dem er ein Arbeiter 
und Angestelltenpersonal beschäftigt, so muß die Bank ihm von seinem 
Guthaben an einem jeden Lohntage den Gesamtbetrag der Löhne — 
unter Vorlegung der Lohnliste — auszahlen. Alle zur Erwerbung von 
Rohstoffen notwendigen Kapitalien unterliegen den Beschränkungen 
des Moratoriums gleichfalls nicht. Dem Landwirt sind für seine Einkäufe 
an Sämereien, Dünger, Nutz- und Zugvieh usf. keine Limite gezogen. 
Der Industrielle kann beliebige Summen zum Ankauf von Rohstoffen 
aufwenden. Die Auszahlung seitens der Bank für die Ausnahmefälle 
erfolgt jedoch zu Händen des Lieferanten unter Vorlegung der Faktur. 
Die Industriellen und Lieferungsunternehmer, die Aufträge für die Be 
dürfnisbefriedigung der Landesverteidigung erhielten, dürfen alle er 
forderlichen Summen in voller Höhe abheben. Das Recht der Ab 
hebung wurde weiterhin ausgedehnt auf alle Depotinhaber, die Gelder 
zum Zwecke der Bezahlung von direkten und indirekten Steuern, Ab 
gaben jeder Art an den Staat, die Departements und Gemeinden be 
nötigen. Hier erfolgt die Auszahlung zugunsten jener öffentlichen Ver 
waltungen mittels Scheck an die Order des berechtigten Staats- oder 
Gemeindebeamten. Die ergänzende Verordnung vom 29. August ver 
fügt aber, daß alle diese erweiterten Abhebungen in keinem Falle mehr 
als 60 % des Kreditsaldos vom 2. August 1914 überschreiten dürfen. 
Es ist dies ein Schutz gegen zu hohe Abhebungen. Nur Gelder für die 
Zahlung von Leibrenten, Steuern und die für die Heereslieferungen 
nötigen Summen sind in voller Höhe — also unbeachtet aller Einschrän 
kungen — auszuzahlen. 
Von Monat zu Monat wurde dieses Bankmoratorium prolongiert. 
Zu gleicher Zeit sorgte aber die Regierung durch Erweiterung der Aus
	        
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