Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
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die Prolongationen der Engagements durchzuführen. Sie erteilte sich
daher am 29. Juli selbst eine Zahlungsstundung. Dies war das erste
Moratorium.
Am nächsten Tage bereits, am 30. Juli, trat die „clause de garantie“
der Sparkassen in Kraft, die den Sparern laut Statut vierzehntägig nur
50 Frcs. auszahlt. In einem Erlasse vom 31. Juli 1914 bestimmte die
französische Regierung, daß die Fälligkeitsfristen von übertragbaren
Papieren — zu ihnen zählen Wechsel, Zahlungsanweisungen, Schecks,
Mandate und Warrants — um volle 30 Tage verlängert werden. Durch
diese Verordnungen wurden die ersten Zweifel über die Richtung, welche
die Regierung in den Fragen der Wirtschafts- und Kreditverhältnisse
nehmen würde, gelöst. Die Regierung verfolgte offenbar die schon
in früheren kritischen Zeiten erprobte Politik der Regelung des Zahlungs
und Wirtschaftsverkehrs mit Hilfe von Moratorien. In der Tat wurde
diese Vermutung bald durch die folgenden Maßnahmen bestätigt.
Durch den Aufschub aller kaufmännischen Schulden aus Wechseln
und anderen Verpflichtungsscheinen resultierte die Notwendigkeit,
auch die Kreditgeber, die ihrerseits auf der Passivseite Schuldner sind,
zu schützen. Und bereits am 1. August erhielten sie diesen Schutz.
Am 9. August 1914 wurde diese Verordnung vom 31. Juli und 1. August
durch ein allumfassendes Moratorium abgelöst. Zu den wesentlichsten
Bestimmungen zählen die Fristverlängerungen aller übertragbaren
Papiere, die seit dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder vor dem
1. September fällig wurden, um volle 30 Tage und die Beschränkung
der Barauszahlungen von Bankdepots und Kreditsalden aus Konto
korrenten bei den Banken. Jeder Depotinhaber, der 250 Frcs. Guthaben
besaß, hatte das Recht, die volle Rückzahlung zu verlangen. Über den
Betrag von 250 Frcs. hinaus nur die Zahlung von 5 % des Überschusses.
Für die Zahlungen von Warenlieferungen, die unter Kaufleuten vor
dem 4. August 1914 bewirkt worden sind, für die Rückzahlungen aus
Versicherungsscheinen und Sparguthaben wurde eine Frist von 30 Tagen
gewährt. Auch die Mietszahlungen bis zur Höhe von 1000 Frcs. konnten
3 Monate lang nicht eingefordert werden 1 ).
Das Moratorium über die Regelung der Prozeßverfahren wurde
durch Dekret vom 10. August erlassen, trägt zwar keinen rein wirt
schaftlichen Charakter, da es nur die prozeßrechtlichen Handlungen
prolongiert, bewirkt aber gerade hierdurch indirekt die Aufhebung
von Verbindlichkeiten. Mitte August, den 15., wird ein weiteres Mo
ratorium dekretiert, das ein gewaltiges Gebiet trifft und hohe Summen
von Kapitalien lahmlegt: das Mietsmoratorium. Bald (am 29. August)
folgte die Dispens der Departements, Städte, Kommunen und Gesell
schaften von der Pflicht, ihren Obligationstilgungsdienst aufrecht zu
erhalten. Weiterhin folgte am 23. September aus dieser letzten Maß
nahme die Einstellung der Zins- und Dividendenzahlungen. Schließlich
b Siehe die ausführlichen Erlaßhestimmungen in der Moratorien-Zusammenstellung
der Berliner Handelskammer. Heft; Frankreich. S. 2—7.