Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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link die gleichen sind wie bei uns, brachten die Vorlage, abermals 
mit erheblichen Verbesserungen, zur Annahme. 
Das „Gesetz zur Abänderung der Titel III und V des Gesetzbuches 
der Arbeit und der sozialen Fürsorge (Lohn der Heimarbeiterinnen im 
Bekleidungsaewerbe)" vom 10. Juli 1915 umfaßt Arbeiterinnen, die im 
Haus Arbeiten an Kleidern, Hüten, Schuhen, Wüsche aller Art, Sticke 
reien-, Spitzen, Federn und Kunstblumen, sowie andere zur BeKeiidnngs- 
industrie gehörigen Arbeiten verrichten. 
Jeder Fabrikant, Kommissionär und Zwischenhändler, der solche 
Heimarbeiten verrichten läßt, hat ein Register mit Namen und Adresse 
aller beschäftigten Arbeiterinnen zu führen. Er hat die Stückpreise in 
den Warteräumen sowie in den Räumen, wo die Rohstoffe übergeben 
und die fertigen Waren übernommen werden, dauernd anzuschlagen. 
Jeder Arbeiterin ist ein Block oder ein Heft zu übergeben, worauf die 
Art und die Qualität der Arbeit, das Datum und der Stückpreis ver 
zeichnet sind. Dieser Preis darf nicht niedriger sein als der angeschla 
gene. Bei der Ablieferung der Ware sind das Datum der Lohn und die 
von der Arbeiterin getragenen Kosten anzumerken. Die Eintragungen 
sind auf ein fortlaufendes Register zu übertragen und -müssen mindestens 
ein Jahr lang vom Fabrikanten, Faktor oder Zwischenmeister aufbewahrt 
iverden. Die Stückpreise sind so zu bemessen, daß sie einer Arbeiterin von 
mittlerer Geschicklichkeit gestatten, in zehn Stunden einen Lohn zu ver 
dienen, der einem von den Arbeitsräten (LOnseilsckutravaiftoder in ihrer 
Ermangelung von den Lohnausschüssen (Lomite8ck6 8uluire8) für den Be 
rus und die Gegend bestimmten Minimum gleichkommt. Die Arbeits 
räte setzen den Mindestlohn entsprechend der Höhe des den Werkstatt 
arbeiterinnen von mittlerer Geschicklichkeit in dm üblichen Arbeiten des 
Berufs gezahlten Lohns fest. In -Bezirken, in denen nur Heimarbeit 
besteht, ist als Grundlage der Lohn der Tagelöhnerinnen oder Arbeite 
rinnen ähirlicher Berufe in anderen, vergleichbaren Gegenden zu nehmen. 
Der so bestimmte Min-destlohn dient als Grundlage für die Urteile der Ge 
werbegerichte und Friedmsrichter in den thuen unterbreiteten Streifästm. 
Besteht in einem Berufe oder einer Gegend kein Arbeitsrat, so wird am 
Hauptort des Departements ein Lohnausschuß fiir Heimarbeit errichtet, 
dem die Befugnisse des Arbeitsrats übertragen werden und der sich aus 
dem Friedensrichter und 2—4 Arbeiter- und Arbeitgebervertretern zu 
sammensetzt. Die Mitglieder werden von den Vorsitzenden des Gewerbe 
gerichts gewählt; subsidiär tritt das Zivilgericht ein. Außerdem iverden 
in Ermanglung eines Arbeitsrates ein oder mehrere berufliche Sachver- 
ständigenausschüsse errichtet, die sich aus je zwei Arbeiterinnen und Ar 
beitgebern, die dem Beruf angehören, zusammensetzen; den Borsitz führt 
der Friedensrichter. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Bor-
	        
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