Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

Im Zusammenhang mit der Versicherung müssen auch die 
33 Verordnungen bezüglich der Krankenkassetaxe erwähnt werden, die 
durch den sinkenden Geldwert verursacht wurden. 
2. Unfallversicherung. Die Vereinheitlichung, die auf 
dem Gebiet der Krankenversicherung nicht erreicht werden konnte. 
hat sich auf dem Gebiet der Unfallversicherung unschwer vollzogen. 
Das Gesetz über die Unfallversicherung der Bergarbeiter wurde mit 
l. Jänner 1920 außer Kraft gesetzt und ist dieser Versicherungs— 
zweig mit diesem Zeitpunkt in den Bereich der territorialen Unfall— 
bersicherungsanstalten übergegangen. Die bisherige Gefahren— 
klasseneinteilung wurde beibehalten. Fast zu gleicher Zeit wurde 
für die Hinterbliebenen nach im Dienste verunglückten Staats— 
angestellten an Stelle der veralteten Bestimmungen der Dienst— 
bragmatik ein besonderes Gesetz betreffend die begünstigte Ver— 
sorgungsbehandlung geschaffen (Unfallhinterbliebenennovelle). 
Auch in der Unfallversicherung drängten die Teuerungs— 
verhältnisse zu besonderen Maßnahmen. Zuerst zum Gesetz vom 
16. April 1920 betreffend Teuerungszulagen zu den Unfallsrenten. 
Im Anschluß hieran zur Verordnung vom 21. November 1920, 
womit ein Gleiches für die Eisenbahnbediensteten verfügt wurde, 
ferner zu sieben Novellen betreffend die Berechnung der Renten 
und Erhöhung des anrechenbaren Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
derzeit 9,000. 000 Kr. beträgt, und schließlich zu sieben Gesetzen be— 
treffend die Erhöhung der Teuerungszulagen, welche sich derzeit — 
je nach dem Grade der Erwerbseinbuße — im Ausmaß von 
150.000 bis 8300. 000 Kr. pro Jahr bewegen. Gegen die Lohngrenze 
von 2400 Kr. in der Vorkriegszeit ist allerdings eine 3750fache Er— 
höhung eingetreten, dagegen sind aber die Kosten der Lebens— 
haltung bis zum gleichen Zeitpunkt (3. Februar 1928) um das 
9600fache gestiegen. Der von einem Unfall betroffene Arbeiter ist 
heute also wesentlich schlechter daran als in Friedenszeiten und 
darf man sich von der siebenstelligen Zahl des Jahresarbeits— 
verdienstes nicht imponieren lassen. Bemerkenswert ist ferner noch 
ein Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, wonach 
öffentliche Heil- und Pflegeanstalten verpflichtet sind, den Schieds— 
gerichten der Unfallversicherungsanstalten Gutachten über Anstalts— 
pfleglinge und Abschriften von Krankheitsgeschichten unentaeltlich 
auszufertigen. 
3. Versicherung der Bergarbeiter. In Verfolg 
des Gesetzes vom 24. Mai 1918 betreffend die Wahrung der Rechte 
der Bruderladenmitglieder während der militärischen Dienstleistung, 
erschien zunächst im Jahre 1920 eine dem gleichen Zwecke dienende 
Vollzugsanweisung. Den verschlechterten wirtschaftlichen Verhält— 
nissen entsprang dann das Gesetz vom 16. April 1920 oetreffend 
die Zuschüsse zu den Provisionen der Bergwerksbruderladen, deren 
döhe durch weitere fünf Gesetze geregelt wurde. Diese Zuschüsse
	        
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