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erklärt hat, deren Vollmachten durch das Belagerungszustandsgesetz auf
den Militärbesehlshaber übertragen worden sind, daß er aber nur die
Verbote aus dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit in § 9 b mit erhöhter
Strafandrohung umgeben hat.
Bei den Beratungen des Gesetzes im Abgeordnetenhause ist sogar aus
drücklich darauf hingewiesen borden, daß öffentliche Sicherheit nicht mit
öffentlicher Ordnung identisch sei und 8 9 b sich nur auf solche Verbote
beziehe, welche den Tatbestand der öffentlichen Sicherheit treffen. (Siehe
stenogr. Berichte 1850/51, Verhandlungen Bd. 4 S. 791).
In anderen Entscheidungen hat das Reichsgericht auch diese Ver
allgemeinerung nicht festgehalten. So heißt es in dem Urteil vom 7. Mai
1915 Bd. 49 'S. 163:
„Welchen Charakter die Anordnung des Militärbefehlshabers trägt,
d. h. ob ein im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot
vorliegt oder lediglich eine in Ausübung allgemeiner polizeilicher Befug
nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der allgemeinen Wohl
fahrt ergangene Verwaltungsmaßnahme in Frage steht, ist im einzelnen
Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln."
Ferner im Urteil des 3. Senats vom 15. Mai 1916 (Conrad a. a.
O. 2. 55):
„Allerdings genießt nun nicht ohne weiteres jedes von einem
Militärbesehlshaber auf Grund des BZG. erlassene Verbot den
Strafschutz des § 9 b daselbst, vielmehr kommt dieser Strafschutz nur
solchen Verboten zu, die in dem besonderen Interesse der öffent
lichen Sicherheit erlassen werden, also nicht bwß den Schutz der öffent
lichen Ruhe und Ordnung, sondern gerade die Erhaltung der öffent
lichen Sicherheit — wengleich nicht ausschließlich — bezweckten."
Zu beachten ist in: übrigen, daß die Fälle, in denen wirtschaftliche
'aßnahmen als Verordnungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit"
vom Reichsgericht angesehen worden sind, solche Verbote betreffen, die
von einem Festungskommandanten für den Bereich seiner Festung erlassen
worden sind. In solchen Fällen ist es allenfalls Wohl denkbar, daß auch
eine wirtschaftliche Maßnahme direkt der öffentlichen Sicherheit in der
Festung zu dienen hat.
Aber die vorliegend in Frage kommende Bekanntmachunxstbetreffend
Regelung der Arbeiten usw. ist weder für den Bereich einer Festung er
lassen, noch überhaupt für ein einzelnes Gebiet. S i e i st v i e l m e h 'r i n
gleicher Weise wie von dem Oberbefehlshaber in den
Marken auch von allen übrigen stellvertrelenden Ge -
neralkommandos im Reiche erlassen worden, wie aus
der dazu ergangenen Erläuterung des Preußischen Handelsministers her
vorgeht. Es handelt sich also um eine wirtschaftliche Maßnahme, die für
den ganzen Umfang des Reiches erlassen ist, bei der also nicht die be
sondere Sicherheit eines einzelnen Bezirks in Frage kommt.
Solche wirtschaftlichen Maßnahmen anzuordnen, ist aber lediglich der
Bundesrat ermächtigt, und zwar auf Grund des Gesetzes über die Er