Full text : Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

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genannte  K  o  ni  m  issionsge  schüft  zu  ermöglichen,  sieht  §6
-es  Friihgemüsevertrages  vor,  -atz  -er  Erzeuger  sich  den  Großoder ­
  Kleinhandelspreis  sichern  kann,  wenn  er  längstens  zwei
Wochen  vor  Beginn  -er  Aberntung  sich  mit  dem  Erwerber  darüber ­
  einigt,  daß  er  -ie  Ware  frei  Empfangsstelle  liefert  und  die
Kosten  und  Gefahr  -er  Beförderung  einschließlich  des  Gewichtsverlusts
  sowie  den  Verkauf  der  Ware  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr
an  Kleinhändler  und  Verbraucher  übernimmt.
Die  Vertragsmuster  sind  im  Jahre  1918  bereits  unter  dem
23.  Januar  hinausgegeben  worden.  Darauf  hat  alsbald  eine  rege
Tätigkeit  der  Kommunalverbände  und  Großverbraucher  eingesetzt:
bis  Mitte  April  1918  lagen  der  Neichsstelle  bereits  gegen
20000  Verträge  zur  Genehmigung  vor.  Bezeichnend  ist  es,
daß  der  erste  Vertrag,  welcher  der  Reichsstelle  eingereicht  wurde,
von  einer  Gemeinde  geschlossen  war,  die  sich  vorher  in  der  Öffentlichkeit ­
  in  abfälligster  Weise  über  das  Verfahren  der  Lieferungsverträge ­
  und  seine  Erfolge  geäußert  hatte.  Daher  ist  begründete
Hoffnung  vorhanden,  daß  auch  im  Jahre  1918  die  Lieferungs-Verträge
  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Gemüse  gute
Dienste  leisten  werden.
6.  Sämereien  und  Düngemittel.
Ein  paar  Worte  sollen  noch  über  die  Versorgung  mit
Sämereien  und  Düngemitteln  gesagt  werden.  Die  Ernte  an
Gemüsesämereien  war  im  Jahre  1916  normal  ausgefallen,
dazu  waren  bei  den  großen  Samenzüchtern  und  Samenhändlern
noch  größere  Vorräte  vorhanden,  und  auch  die  Einfuhr  gewisser
Sorten  aus  dem  Auslande  war  noch.ohne  Störung  vor  sich  gegangen. ­
  Der  Bedarf  konnte  sonach  ohne  besondere  Schwierigkeiten
gedeckt  werden,  es  konnten  auch  noch,  wie  das  im  Frieden  in  großem
Umfange  der  Fall  gewesen  war,  gewisse  Mengen  zur  Versorgung
des  Auslandes  bereitgestellt  werden.  Von  der  amtlichen  Preiskommission
  für  Gemüsesamen  und  dem  Preisverbande  für  Gemiisesamen
  waren  im  Herbst  1916  Verbraucher-  und  Handelspreise
für  Gemllsesämereien  als  Richtpreise  aufgestellt  worden,  die
auch  im  großen  und  ganzen  eingehalten  worden  sind.'
Ganz  anders  gestaltete  sich  die  Lage  im  Jahre  1917.  Es  trat
eine  sehr  schlechte  Ernte,  die  in  manchen  Teilen  des  Reiches  als
völlige  Mißernte  bezeichnet  werden  muß,  ein.  Demgegenüber ­
  war  mit  der  erfreulichen  Ausdehnung  des  Gemüseanbaues
ein  gesteigerter  Bedarf  zu  decken.  Dieses  Mißverhältnis  zwischen
            
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