Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

160 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
Prüfung erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken 
als so groß, daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Ein 
richtung würde insbesondere die Frage einer Umgestaltung des ganzen amtsgericht 
lichen Verfahrens aufgerollt fein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen 
zu lassen, empfahl sich jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer 
so weitgehenden Reform die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens 
für die Handlungsgehilfen unter Umständen erheblich verzögern würde. 
Hiernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation 
für die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . . 
.... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf die 
Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres 
auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden 
heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen 
der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen 
der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondern im Handels 
gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind 
daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen 
Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig 
wie dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten 
der Fall sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen 
infolge des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische 
Element unverhältnismäßig in den Hintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche 
Unterstellung der Handlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den 
Wünschen der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederretchsten Ver 
tretungen der Handlungsgehilfen nachdrücklich geltend gemacht worden ist. 
Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur 
durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen 
Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichten in Verbindung zu bringen. Aus 
nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kauf 
männischen Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht 
besteht oder neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes 
Kaufmannsgericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche 
oder persönliche Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem 
solchen Vorgehen werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunal 
verbänden zu tragenden Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert; 
ferner wird die vermehrte Zahl der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten 
an vielen Orten die gemeinsame Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren 
Schaffung erst ermöglichen." 
Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben 
den Gewerbegerichten und diesen nur in so fern „angegliedert", als tunlichst der 
Vorsitzende des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vor 
sitzenden und zu stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten 
Kaufmannsgerichts bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen 
getroffen werden sollen. 
Die Errichtung der Kaufmannsgerichte liegt den Gemeinden und weiteren 
Kommunalverbänden ob; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung der Gerichte 
zu tragen. Die Kaufmannsgerichte sind also ebenso, wie die Gewerbegerichte, kom 
munale Behörden, die aber durch das Gesetz zur Mitwirkung bei der Ausübung der 
staatlichen Gerichtshoheit berufen sind, also in Preußen „im Namen des Königs" 
Recht sprechen. — Für alle Gemeinden über 20 000 Einwohner müssen Kauf 
mannsgerichte errichtet werden; anderwärts kann die Errichtung von Kaufmanns-
	        
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