160 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
Prüfung erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken
als so groß, daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Ein
richtung würde insbesondere die Frage einer Umgestaltung des ganzen amtsgericht
lichen Verfahrens aufgerollt fein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen
zu lassen, empfahl sich jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer
so weitgehenden Reform die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens
für die Handlungsgehilfen unter Umständen erheblich verzögern würde.
Hiernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation
für die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . .
.... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf die
Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres
auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden
heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen
der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen
der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondern im Handels
gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind
daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen
Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig
wie dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten
der Fall sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen
infolge des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische
Element unverhältnismäßig in den Hintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche
Unterstellung der Handlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den
Wünschen der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederretchsten Ver
tretungen der Handlungsgehilfen nachdrücklich geltend gemacht worden ist.
Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur
durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen
Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichten in Verbindung zu bringen. Aus
nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kauf
männischen Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht
besteht oder neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes
Kaufmannsgericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche
oder persönliche Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem
solchen Vorgehen werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunal
verbänden zu tragenden Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert;
ferner wird die vermehrte Zahl der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten
an vielen Orten die gemeinsame Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren
Schaffung erst ermöglichen."
Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben
den Gewerbegerichten und diesen nur in so fern „angegliedert", als tunlichst der
Vorsitzende des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vor
sitzenden und zu stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten
Kaufmannsgerichts bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen
getroffen werden sollen.
Die Errichtung der Kaufmannsgerichte liegt den Gemeinden und weiteren
Kommunalverbänden ob; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung der Gerichte
zu tragen. Die Kaufmannsgerichte sind also ebenso, wie die Gewerbegerichte, kom
munale Behörden, die aber durch das Gesetz zur Mitwirkung bei der Ausübung der
staatlichen Gerichtshoheit berufen sind, also in Preußen „im Namen des Königs"
Recht sprechen. — Für alle Gemeinden über 20 000 Einwohner müssen Kauf
mannsgerichte errichtet werden; anderwärts kann die Errichtung von Kaufmanns-