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wollte, wie man zeitweise im volkswirtschaftlichen Ausschufs der
Nationalversammlung formulierte, den gesamten Flufsschiffahrts-
verkehr dem Reiche unterstellen, das die Erhaltung der Flufsstrafsen
übernehmen sollte, alle Abgaben aufser Hafen-, Kran-, Wage-,
Lager-, Schleusen- und dergl. Gebühren, die aber auch der Gesetz
gebung und Oberaufsicht des Reiches unterliegen sollten, sollten
aufhören 1 ).
Von dem referierenden Rat Rheinschiffahrtskommissär Rennen
aus Köln und ünterstaatssekretär Fallati“) vom Reichsministerium, 3 )
den Sachverständigen Geheimrat Hagen aus Berlin für den Rhein,
Wasserbaudirektor Hübbe für die Elbe, Wasserbaurat Lange in Kassel
für die Weser, dem Generaldirektor der Zölle Klenze in Hannover wurde
auf Veranlassung des Reichshandelsministers von 1848—49, Arnold
man nicht zu rechter Zeit rasch zu handeln verstand. Die deutsche Reichs
verfassung enthält im § 25 die Bestimmung: Alle deutschen Flüsse sollen für
die deutsche Schiffahrt von Flufszöllen frei sein. Auch die Flöfserei soll auf
schiffbaren Flufsstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Leider ist der
Nachsatz hinzugefügt: Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“); Vorstellung
an die hohe Deutsche Nationalversammlung abseiten vieler Handelsvorstände
und Schiffahrtskorporationen in Städten an der Elbe, der Weser und Aller, des
Rheins, Mains und Neckars und der Donau, betreffend die Beseitigung der von
deutschen Einzelstaaten vom deutschen Verkehr bisher erhobenen Flufszölle,
Frankfurt a. M. 1848 (Beilage Nr. 36 zum Protokoll der 5. öffentl. Sitzung der
Nationalversammlung); Akten des Archivs der Handelskammer im Schütting
in Bremen.
*) Bericht Gevekohts, der mit Duckwitz zusammen zum Vorparlament nach
Frankfurt entsandt und Mitglied der Nationalversammlung wurde, vom
4. Juli 1848 an den Direktor der Vereinten Dampfschiffahrt in Hameln, die an
den Anträgen des Schiffer- und Handelsstandes wegen Aufhebung der Flufszölle
beteiligt war, Stadtrichter G. H. L. Rose in Hameln, und von diesem in seinem
Jahresbericht der sechsten Generalversammlung der Gesellschaft vom 8. Juli 1848
mitgeteilt. Jahresbericht 1848, S. 22—23.
Der betreffende Entwurf besagt:
„1. Alle schiffbaren Flüsse Deutschlands sind für alle Zukunft im
ganzen Umfange des Reichsgebiets bis ins Meer für deutsche
Schiffahrt frei von allen, das Schiff oder die Ware treffenden Zöllen
und Abgaben, mit Einschlufs der Brücken- und Durchlafsgelder,
Dies gilt auch von der Flöfserei auf den schiffbaren Flufsstrecken.
2. Hafen-, Kran-, Wage-, Lager-, Schleusen- und dergleichen Gebühren
in den an den Flüssen gelegenen Orten unterliegen der Gesetz
gebung und Oberaufsicht des Reichs.
3. Die Erhaltung der deutschen Ströme und Flüsse in schiffbarem
Zustande liegt dem Deutschen Reiche ob.“
S. dazu die offiziellen Verhandlungsberichte der Nationalversammlung
von Wigard und Kassier und die folgends genannten Schriften etc.; Handakten
des verstorbenen Herrn Bürgermeisters Duckwitz, im Besitz von Herrn Ferd.
Duckwitz in Bremen, in denen die verschiedenen Zustände erkennbar sind.
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