Full text: Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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wollte, wie man zeitweise im volkswirtschaftlichen Ausschufs der 
Nationalversammlung formulierte, den gesamten Flufsschiffahrts- 
verkehr dem Reiche unterstellen, das die Erhaltung der Flufsstrafsen 
übernehmen sollte, alle Abgaben aufser Hafen-, Kran-, Wage-, 
Lager-, Schleusen- und dergl. Gebühren, die aber auch der Gesetz 
gebung und Oberaufsicht des Reiches unterliegen sollten, sollten 
aufhören 1 ). 
Von dem referierenden Rat Rheinschiffahrtskommissär Rennen 
aus Köln und ünterstaatssekretär Fallati“) vom Reichsministerium, 3 ) 
den Sachverständigen Geheimrat Hagen aus Berlin für den Rhein, 
Wasserbaudirektor Hübbe für die Elbe, Wasserbaurat Lange in Kassel 
für die Weser, dem Generaldirektor der Zölle Klenze in Hannover wurde 
auf Veranlassung des Reichshandelsministers von 1848—49, Arnold 
man nicht zu rechter Zeit rasch zu handeln verstand. Die deutsche Reichs 
verfassung enthält im § 25 die Bestimmung: Alle deutschen Flüsse sollen für 
die deutsche Schiffahrt von Flufszöllen frei sein. Auch die Flöfserei soll auf 
schiffbaren Flufsstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Leider ist der 
Nachsatz hinzugefügt: Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“); Vorstellung 
an die hohe Deutsche Nationalversammlung abseiten vieler Handelsvorstände 
und Schiffahrtskorporationen in Städten an der Elbe, der Weser und Aller, des 
Rheins, Mains und Neckars und der Donau, betreffend die Beseitigung der von 
deutschen Einzelstaaten vom deutschen Verkehr bisher erhobenen Flufszölle, 
Frankfurt a. M. 1848 (Beilage Nr. 36 zum Protokoll der 5. öffentl. Sitzung der 
Nationalversammlung); Akten des Archivs der Handelskammer im Schütting 
in Bremen. 
*) Bericht Gevekohts, der mit Duckwitz zusammen zum Vorparlament nach 
Frankfurt entsandt und Mitglied der Nationalversammlung wurde, vom 
4. Juli 1848 an den Direktor der Vereinten Dampfschiffahrt in Hameln, die an 
den Anträgen des Schiffer- und Handelsstandes wegen Aufhebung der Flufszölle 
beteiligt war, Stadtrichter G. H. L. Rose in Hameln, und von diesem in seinem 
Jahresbericht der sechsten Generalversammlung der Gesellschaft vom 8. Juli 1848 
mitgeteilt. Jahresbericht 1848, S. 22—23. 
Der betreffende Entwurf besagt: 
„1. Alle schiffbaren Flüsse Deutschlands sind für alle Zukunft im 
ganzen Umfange des Reichsgebiets bis ins Meer für deutsche 
Schiffahrt frei von allen, das Schiff oder die Ware treffenden Zöllen 
und Abgaben, mit Einschlufs der Brücken- und Durchlafsgelder, 
Dies gilt auch von der Flöfserei auf den schiffbaren Flufsstrecken. 
2. Hafen-, Kran-, Wage-, Lager-, Schleusen- und dergleichen Gebühren 
in den an den Flüssen gelegenen Orten unterliegen der Gesetz 
gebung und Oberaufsicht des Reichs. 
3. Die Erhaltung der deutschen Ströme und Flüsse in schiffbarem 
Zustande liegt dem Deutschen Reiche ob.“ 
S. dazu die offiziellen Verhandlungsberichte der Nationalversammlung 
von Wigard und Kassier und die folgends genannten Schriften etc.; Handakten 
des verstorbenen Herrn Bürgermeisters Duckwitz, im Besitz von Herrn Ferd. 
Duckwitz in Bremen, in denen die verschiedenen Zustände erkennbar sind. 
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