Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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wollte,  wie  man  zeitweise  im  volkswirtschaftlichen  Ausschufs  der
Nationalversammlung  formulierte,  den  gesamten  Flufsschiffahrtsverkehr
  dem  Reiche  unterstellen,  das  die  Erhaltung  der  Flufsstrafsen
übernehmen  sollte,  alle  Abgaben  aufser  Hafen-,  Kran-,  Wage-,
Lager-,  Schleusen-  und  dergl.  Gebühren,  die  aber  auch  der  Gesetzgebung ­
  und  Oberaufsicht  des  Reiches  unterliegen  sollten,  sollten
aufhören 1 ).
Von  dem  referierenden  Rat  Rheinschiffahrtskommissär  Rennen
aus  Köln  und  ünterstaatssekretär  Fallati“)  vom  Reichsministerium, 3 )
den  Sachverständigen  Geheimrat  Hagen  aus  Berlin  für  den  Rhein,
Wasserbaudirektor  Hübbe  für  die  Elbe,  Wasserbaurat  Lange  in  Kassel
für  die  Weser,  dem  Generaldirektor  der  Zölle  Klenze  in  Hannover  wurde
auf  Veranlassung  des  Reichshandelsministers  von  1848—49,  Arnold
man  nicht  zu  rechter  Zeit  rasch  zu  handeln  verstand.  Die  deutsche  Reichsverfassung ­
  enthält  im  §  25  die  Bestimmung:  Alle  deutschen  Flüsse  sollen  für
die  deutsche  Schiffahrt  von  Flufszöllen  frei  sein.  Auch  die  Flöfserei  soll  auf
schiffbaren  Flufsstrecken  solchen  Abgaben  nicht  unterliegen.  Leider  ist  der
Nachsatz  hinzugefügt:  Das  Nähere  bestimmt  ein  Reichsgesetz.“);  Vorstellung
an  die  hohe  Deutsche  Nationalversammlung  abseiten  vieler  Handelsvorstände
und  Schiffahrtskorporationen  in  Städten  an  der  Elbe,  der  Weser  und  Aller,  des
Rheins,  Mains  und  Neckars  und  der  Donau,  betreffend  die  Beseitigung  der  von
deutschen  Einzelstaaten  vom  deutschen  Verkehr  bisher  erhobenen  Flufszölle,
Frankfurt  a.  M.  1848  (Beilage  Nr.  36  zum  Protokoll  der  5.  öffentl.  Sitzung  der
Nationalversammlung);  Akten  des  Archivs  der  Handelskammer  im  Schütting
in  Bremen.
*)  Bericht  Gevekohts,  der  mit  Duckwitz  zusammen  zum  Vorparlament  nach
Frankfurt  entsandt  und  Mitglied  der  Nationalversammlung  wurde,  vom
4.  Juli  1848  an  den  Direktor  der  Vereinten  Dampfschiffahrt  in  Hameln,  die  an
den  Anträgen  des  Schiffer-  und  Handelsstandes  wegen  Aufhebung  der  Flufszölle
beteiligt  war,  Stadtrichter  G.  H.  L.  Rose  in  Hameln,  und  von  diesem  in  seinem
Jahresbericht  der  sechsten  Generalversammlung  der  Gesellschaft  vom  8.  Juli  1848
mitgeteilt.  Jahresbericht  1848,  S.  22—23.
Der  betreffende  Entwurf  besagt:
„1.  Alle  schiffbaren  Flüsse  Deutschlands  sind  für  alle  Zukunft  im
ganzen  Umfange  des  Reichsgebiets  bis  ins  Meer  für  deutsche
Schiffahrt  frei  von  allen,  das  Schiff  oder  die  Ware  treffenden  Zöllen
und  Abgaben,  mit  Einschlufs  der  Brücken-  und  Durchlafsgelder,
Dies  gilt  auch  von  der  Flöfserei  auf  den  schiffbaren  Flufsstrecken.
2.  Hafen-,  Kran-,  Wage-,  Lager-,  Schleusen-  und  dergleichen  Gebühren
in  den  an  den  Flüssen  gelegenen  Orten  unterliegen  der  Gesetzgebung ­
  und  Oberaufsicht  des  Reichs.
3.  Die  Erhaltung  der  deutschen  Ströme  und  Flüsse  in  schiffbarem
Zustande  liegt  dem  Deutschen  Reiche  ob.“
S.  dazu  die  offiziellen  Verhandlungsberichte  der  Nationalversammlung
von  Wigard  und  Kassier  und  die  folgends  genannten  Schriften  etc.;  Handakten
des  verstorbenen  Herrn  Bürgermeisters  Duckwitz,  im  Besitz  von  Herrn  Ferd.
Duckwitz  in  Bremen,  in  denen  die  verschiedenen  Zustände  erkennbar  sind.
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