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Bereitwilligkeit der Bank ist dabei keineswegs immer sogleich zu erreichen, und
wenn eine Regierung auch im Notfall selbst vor einer gewaltsamen Wegnahme
des Metallschatzes nicht zurückschreckt — was z. B. Gambetta 1871 in
Erwägung zog —, so wird zunächst versucht, auf dem Wege von Verhandlungen
das nötige Geld zu erhalten. Freilich geht so viel Zeit verloren und nicht immer
kann der Staat die von der Bank geforderten Bedingungen erfüllen. Im Jahre
1871 z. B. hat sich die Bank, nachdem ihr schon vorher mehrmals Geld entnom
men worden war, schließlich nur gegen Verpfändung von Domänen dazu verstan
den, dem französischen Staat weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die durch
einen Staatsschatz der Regierung gewährte Unabhängigkeit wird aber gerade
von manchen wieder für bedenklich gehalten. Struensee behauptet z. B.
geradezu, die Angst vor monarchischen Übergriffen sei mit eine Ursache gewesen,
daß die Engländer keinen Staatsschatz anlegten. Während Anleihen und Steuern
im allgemeinen vom 'Parlament bewilligt werden müssen, steht dieser Schatz jeden
Augenblick zur Verfügung, was, wie manche meinen, auch ein Anreiz zum Kriege
sein kann. Auch im XIX. Jahrhundert haben diese Erwägungen keine geringe
Rolle gespielt,^?) und viele Volksvertretungen waren bemüht, den Regierungen
alle Mittel vorzuenthalten, über die sie ohne besondere Bewilligung verfügen
könnten.
Gerade bei Fragen der äußeren Politik spielt das Recht der Budgetbewil
ligung eine erhebliche Rolle. Da die äußere Politik dem direkten Eingreifen des
Parlaments im allgemeinen entzogen ist und die Kriegserklärung vielfach durch
den Monarchen ohne Zustimmung der Volksvertretung erfolgen kann, kann das
Parlament nur durch Verweigerung der finanziellen Mittel den Versuch machen,
die äußere Politik zu hindern. Die Bedeutung dieses Vorgehens ist in monarchi
schen Ländern insofern nicht allzu hoch anzuschlagen, als die Regierung Eingriffe
in die äußere Politik weit energischer abzuweisen pflegt, als solche auf anderem
Gebiete. Im Interesse der Dynastie und des territorialen Ansehens entschließen
sich Regierungen noch am ehesten zu einem Verfassungsbruch, wie ihn z. B.
Preußen in den Sechzigerjahren erlebte. Eine besondere Schwierigkeit liegt häufig
darin, daß die Regierung ¡nur ungenügende Mitteilungen über ihre Absichten,
machen kann, wenn sie deren Ausführung nicht selbst vereiteln will. Als Bis
marck im preußischen Landtage 1865 bei seinen Bemühungen, den Kieler Hafen
für Preußen zu erwerben, auf Schwierigkeiten stieß, betonte er ausdrücklich
„Könnten wir uns rechtzeitig klar im voraus über alle Pläne der Zukunft
Ihnen gegenüber aussprechen, ich glaube, Sie würden mehr davon billigen, als
Sie bisher zu tun sich getrauen.... Wenn Sie in die Technik der diplomatischen
Geschäfte Eingeweihter wären, Sie würden uns nicht einmal dadurch drängen, daß
Sie Äußerungen aussprechen, durch welche Sie das Ministerium in Verlegenheit
setzen, entweder durch Stillschweigen die Richtigkeit anscheinend zuzugeben oder
in Widerlegungen Meinungen zu äußern, die aus politischen Gründen besser unaus
gesprochen bleiben.“ Trotz des Parlamentarismus ist die äußere
Politik mehr oder weniger geheim. Der Demokratisierung
der inneren Politik ist bis jetzt keine der äußeren gefolgt.
Selbst in Ländern wie England, in denen^das Parlament formell über die äußere
Politik informiert wird, sind diese Mitteilungen keineswegs geeignet, ein aus
reichendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu geben. Ein nicht selten ge
wählter Ausweg besteht darin, parlamentarischen Ausschüssen nähere Details
vertraulich mitzuteilen, wobei freilich die Gefahr überaus naheliegend ist, daß
das Plenum besonders in Zeiten politischen Kampfes über die betreffenden
Mitteilungen mehr oder minder genau informiert wird, wodurch die geheim
zu entziehen, daß man es privaten Gesellschaften anvertraut, die ähnlich wie die
Notenbankinstitute in starker Abhängigkeit vom Staate stehen. Von dem gewöhn
lichen Privateigentum ist jedenfalls immer jenes zu trennen, das große öffentliche
Aufgaben erfüllt.
Renauld, a. a. O. S. 56.
Vgl. Bismarcks Reden. Edit. Reclam, II, S. 224. Abgeordnetenhaus,
1. Juni 1865.