116
Schutz des menschlichen Lebens.
1893 gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa. Hier werden die
verkehrshemmenden Maßnahmen auf die verseuchten Gebiete be
schränkt, giftfangende Gegenstände, die als Träger von Ansteckungs
stoffen in Betracht kommen und daher von der Einfuhr ausgeschlossen
und für Desinfektion in Betracht kommen können, sind: Leibwäsche,
getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen.
Andere Gegenstände dürfen von Ein- und Durchfuhr nicht ausge
schlossen werden. Eine allgemeine Grenzsperre ist unzulässig, nur
Erkrankte dürfen zurückgehalten werden. Für den Seeverkehr wird
zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffen unterschieden.
Die ersteren unterliegen der Quarantäne, die verdächtigten werden
desinfiziert, sie erhalten frisches Trinkwasser, ihr Kielwasser wird aus
geschwefelt.
Maßregeln zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungs
ländern enthält die Pariser Konvention von 1894, sie betrifft
insbesondere die Überwachung der Mekkapilgerfahrten und die Ein
richtung von Sanitätsstationen im Persischen Golf.
Gegen die Pest wendet sich die Sanitätskonferenz von 1897 mit
einer Deklaration von 1900.
Eine Zusammenstellung bildet die Pariser Konvention be
treffend Maßnahmen gegen Pest, Cholera und Gelbfieber
vom 3. Dezember 1903, die vom Versailler Frieden aufrecht erhalten
ist. Hier ist besonders hervorzuheben, daß die Inkubationszeit bei
der Pest nur fünf Tage beträgt und daß sie die Vertilgung der Ratten
als Hauptaufgabe als der Träger der Pest enthält. Die Konvention
gilt für 23 Staaten und eine größere Anzahl von Nebenländern (13;
Stand vom 14. Februar 1921).
Eine Umarbeitung bedeutet die 160 Artikel umfassende Konvention
vom 17. Januar 1912. Sie berücksichtigt auch die Übertragung der
Pest durch den Rattenfloh, anerkennt bei der Cholera gesunde Bazillen
träger, leugnet die Möglichkeit gifttragender Waren und bestimmt die
Vernichtung der Ratten, Stechmücken und anderer Insekten.
II. Gegen den Mißbrauch von Alkohol wendet sich ein auch nach
dem Versailler Vertrag gültiges Abkommen zur Unterdrückung
des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher
See, zu Haag abgeschlossen am 16. November 1887. Es läßt bei Zu
widerhandlung gegen das Verbot des Verkaufes oder Ankaufes von
Spirituosengegenständen an und von Personen an Bord eines Fischer-