Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

116 
Schutz des menschlichen Lebens. 
1893 gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa. Hier werden die 
verkehrshemmenden Maßnahmen auf die verseuchten Gebiete be 
schränkt, giftfangende Gegenstände, die als Träger von Ansteckungs 
stoffen in Betracht kommen und daher von der Einfuhr ausgeschlossen 
und für Desinfektion in Betracht kommen können, sind: Leibwäsche, 
getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen. 
Andere Gegenstände dürfen von Ein- und Durchfuhr nicht ausge 
schlossen werden. Eine allgemeine Grenzsperre ist unzulässig, nur 
Erkrankte dürfen zurückgehalten werden. Für den Seeverkehr wird 
zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffen unterschieden. 
Die ersteren unterliegen der Quarantäne, die verdächtigten werden 
desinfiziert, sie erhalten frisches Trinkwasser, ihr Kielwasser wird aus 
geschwefelt. 
Maßregeln zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungs 
ländern enthält die Pariser Konvention von 1894, sie betrifft 
insbesondere die Überwachung der Mekkapilgerfahrten und die Ein 
richtung von Sanitätsstationen im Persischen Golf. 
Gegen die Pest wendet sich die Sanitätskonferenz von 1897 mit 
einer Deklaration von 1900. 
Eine Zusammenstellung bildet die Pariser Konvention be 
treffend Maßnahmen gegen Pest, Cholera und Gelbfieber 
vom 3. Dezember 1903, die vom Versailler Frieden aufrecht erhalten 
ist. Hier ist besonders hervorzuheben, daß die Inkubationszeit bei 
der Pest nur fünf Tage beträgt und daß sie die Vertilgung der Ratten 
als Hauptaufgabe als der Träger der Pest enthält. Die Konvention 
gilt für 23 Staaten und eine größere Anzahl von Nebenländern (13; 
Stand vom 14. Februar 1921). 
Eine Umarbeitung bedeutet die 160 Artikel umfassende Konvention 
vom 17. Januar 1912. Sie berücksichtigt auch die Übertragung der 
Pest durch den Rattenfloh, anerkennt bei der Cholera gesunde Bazillen 
träger, leugnet die Möglichkeit gifttragender Waren und bestimmt die 
Vernichtung der Ratten, Stechmücken und anderer Insekten. 
II. Gegen den Mißbrauch von Alkohol wendet sich ein auch nach 
dem Versailler Vertrag gültiges Abkommen zur Unterdrückung 
des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher 
See, zu Haag abgeschlossen am 16. November 1887. Es läßt bei Zu 
widerhandlung gegen das Verbot des Verkaufes oder Ankaufes von 
Spirituosengegenständen an und von Personen an Bord eines Fischer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.