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Teil II. Korn-Giroverkehr.
für das ganze Jahr in Silberwährung 80 Drachmen und 80 Obelen
alles in allem betragen soll. Die Zahlung des Pachtgeldes will ich
monatlich in anteiligen Monatsbeträgen bewirken. Die Beikosten,
welche sonst noch, und zwar für Rechnung anderer Etatstitel, an
den Staat zu entrichten sind, sollen auf mich entfallen usw.“
Wie oben (S. 85 f.) auseinandergesetzt wurde, zerfallen die
Steuerquittungen in zwei große Gruppen: in solche, die der
Erheber^ ausstellt, und in solche, die (bei Getreideabgaben) der
Staatsspeicher ausstellt; die letzteren sind Steuer-Giroquit-
tnngen. Es ist nun zu beachten, daß in den Steuer-Giroquittungen,
ebenso wie in den Steuerquittungen des Erhebers, stets der Etats
titel, für den die Zahlung geschieht, angegeben wird, nicht etwa,
wie man erwarten könnte, der Name des Erhebers, auf dessen
Steuer-Girokonto die Einzahlung der Steuer erfolgt. Beispiele dieser
Art sind schon oben (S. 139 ff.) behandelt worden. Um diese Er
scheinung zu erklären, muß man daran denken, daß jede Steuerart
ihren bestimmten Erheber hatte. Wenn also der Erheber der Grund
steuern des Dorfes X z. B. Horos heißt, so ist es selbstverständlich,
daß Horos der Inhaber des Steuer-Girokontos für die Grundsteuer
ist. Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Grundsteuer im Girowege
beim Staatsspeicher ein, so erfolgt alleraal die Yereinnahmung im
Girokonto des Horos, d. h. im Steuer-Girokonto für die Grundsteuer
(vgl. oben S. 140). Horos ist liturgischer Beamter auf ein Jahr,
das Steuer-Girokonto für Grundsteuer geht also im nächsten Jahre
auf einen anderen Namen über. So wechselt Jahr für Jahr der
Inhaber, aber der Etatstitel „Grundsteuer“ und das Steuer-Girokonto
des Grundsteuererhebers ändern sich nicht. Daher mag es kommen,
daß der Staatsspeicher in den Steuer-Giroquittungen den Namen
des Giroempfängers (Erhebers) fortläßt und lediglich den Etatstitel
als den endgültigen Empfänger benennt. Für den Zahler ist ja
auch der Etatstitel, für den er zahlt, die Hauptsache, der Name
des Erhebers Nebensache. Anders liegt der Fall, wenn der Er
heber selber quittiert: hier muß er als Empfangstelle sich nennen,
gleichwie dort der Speicher sich nennt.
Die Verbindung des oirép mit dem etatsmäßigen Einnahmetitel
führt uns nunmehr zur Erklärung derjenigen Steuerzahlungen, dio
* Für unsere Untersuchung ist der Unterschied zwischen Steuererheber
und Steuerpächter belanglos. Der Ausdruck „Erheber“ möge daher auch die.
Pächter umfassen.