Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil II. Korn-Giroverkehr. 
für das ganze Jahr in Silberwährung 80 Drachmen und 80 Obelen 
alles in allem betragen soll. Die Zahlung des Pachtgeldes will ich 
monatlich in anteiligen Monatsbeträgen bewirken. Die Beikosten, 
welche sonst noch, und zwar für Rechnung anderer Etatstitel, an 
den Staat zu entrichten sind, sollen auf mich entfallen usw.“ 
Wie oben (S. 85 f.) auseinandergesetzt wurde, zerfallen die 
Steuerquittungen in zwei große Gruppen: in solche, die der 
Erheber^ ausstellt, und in solche, die (bei Getreideabgaben) der 
Staatsspeicher ausstellt; die letzteren sind Steuer-Giroquit- 
tnngen. Es ist nun zu beachten, daß in den Steuer-Giroquittungen, 
ebenso wie in den Steuerquittungen des Erhebers, stets der Etats 
titel, für den die Zahlung geschieht, angegeben wird, nicht etwa, 
wie man erwarten könnte, der Name des Erhebers, auf dessen 
Steuer-Girokonto die Einzahlung der Steuer erfolgt. Beispiele dieser 
Art sind schon oben (S. 139 ff.) behandelt worden. Um diese Er 
scheinung zu erklären, muß man daran denken, daß jede Steuerart 
ihren bestimmten Erheber hatte. Wenn also der Erheber der Grund 
steuern des Dorfes X z. B. Horos heißt, so ist es selbstverständlich, 
daß Horos der Inhaber des Steuer-Girokontos für die Grundsteuer 
ist. Zahlt ein Steuerpflichtiger seine Grundsteuer im Girowege 
beim Staatsspeicher ein, so erfolgt alleraal die Yereinnahmung im 
Girokonto des Horos, d. h. im Steuer-Girokonto für die Grundsteuer 
(vgl. oben S. 140). Horos ist liturgischer Beamter auf ein Jahr, 
das Steuer-Girokonto für Grundsteuer geht also im nächsten Jahre 
auf einen anderen Namen über. So wechselt Jahr für Jahr der 
Inhaber, aber der Etatstitel „Grundsteuer“ und das Steuer-Girokonto 
des Grundsteuererhebers ändern sich nicht. Daher mag es kommen, 
daß der Staatsspeicher in den Steuer-Giroquittungen den Namen 
des Giroempfängers (Erhebers) fortläßt und lediglich den Etatstitel 
als den endgültigen Empfänger benennt. Für den Zahler ist ja 
auch der Etatstitel, für den er zahlt, die Hauptsache, der Name 
des Erhebers Nebensache. Anders liegt der Fall, wenn der Er 
heber selber quittiert: hier muß er als Empfangstelle sich nennen, 
gleichwie dort der Speicher sich nennt. 
Die Verbindung des oirép mit dem etatsmäßigen Einnahmetitel 
führt uns nunmehr zur Erklärung derjenigen Steuerzahlungen, dio 
* Für unsere Untersuchung ist der Unterschied zwischen Steuererheber 
und Steuerpächter belanglos. Der Ausdruck „Erheber“ möge daher auch die. 
Pächter umfassen.
	        
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