Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

378 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Todeswegen den Kindern zugewiesen ist, damit Leute, 
welche (wegen solchen Besitzes)Unterhandlungen anknüpfen, 
nicht durch Unkenntnis (des wahren Sachverhaltes) benach 
teiligt werden.“ 
Dieser Abschnitt der Verordnung behandelt anscheinend einen 
ganz neuen Gegenstand; bisher war vom díroTpáipacTGai die Rede, 
jetzt aber heißt es: TrapaxiGeiujcrav. Jetzt also handelt es sich 
nicht mehr um die Fflicht-dnoYpuTn zwecks Beseitigung einer 
Unordnung im Besitzamte, sondern um die TrapáOeaiç von im 
Besitzamte bislang noch nicht vorhandenen Besitzurkunden. Die 
TrapáGemç ist die Hinterlegung von Besitzpapieren beim Besitzamte ; 
sie erfolgt auf Grund einer freiwilligen ÙTroTpaçn. Die jetzigen, 
vom Vizekönige angeordneten Pflicht-duoypacpai können nur 
geschehen in Hinsicht solcher Besitzpapiere, deren rrapáGecriç in 
Verfolg einer früheren freiwilligen dnofpacpii bereits vor 
sich gegangen ist. Darnach würde der Sachverhalt so aufzu 
fassen sein, daß die Worte 'irapaTiGéTUJcrav òè Kai aí fnvaÎKeç ktX.* 
lediglich eine gut gemeinte Ermahnung an die Ehefrauen und 
Kinder darstellen; der Vizekönig ermahnt sie, die freiwillige dno- 
Tpacpn nicht zu verabsäumen, damit Dritte, namentlich aber auch 
sie selber, durch die Unterlassung nicht geschädigt werden. 
In dieser Fassung paßt aber der Abschnitt in den sonstigen 
Zusammenhang der Verordnung des Vizekönigs sachlich nicht hinein, 
denn gleichwie vorher, so folgen auch hinterher (vgl. S. 301 Anm. 2 
und Abschn. 97) Bestimmungen innerdienstlicher Art. Darum 
glaube ich, daß wir hier ^ eine schiefe Wiedergabe des ursprünglichen 
Wortlautes vor uns haben, und daß Rufus etwa gesagt haben wird: 
KeXeúuu òè Kai napaTiGévai xàç xwv fuvaiKÜiv ffuTípaçàç xaîç ütto- 
oxáueai xOùv àvòpiôv kxX. In dieser Form richtet sich die Ver 
ordnung nicht an die Ehefrauen und Kinder, sondern ebenfalls 
an die Beamten des Besitzamtes, wie vorher und nachher. 
In dieser Form steht die Verordnung auch im Einklänge mit der 
im Jahre 109, also zwanzig Jahre später, erlassenen Verordnung 
des Vizekönigs Sulpicius Similis. Diese besagt (P. Oxy. II 237 
Kol. VIII, 25ff.): [KjçKeXeuKévai Mé[x]xiov 'PoOqpov xò[v] yevópevov 
€TTi ëirapxov xà àvxíypaqpa xújv cTuvTpaqpihv xaîç xújv àvòpihv 
ÚTTOçrxáaeaiv èyxíGeçrGai. Hiernach hat Rufus dem Besitzamte, 
nicht den Ehefrauen, vorgeschrieben, die Abschriften der (von den 
‘ gleichwie in anderen Fällen; vgl. oben S. 283 Anm. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.