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Teil IV. Girobanknotariat.
Todeswegen den Kindern zugewiesen ist, damit Leute,
welche (wegen solchen Besitzes)Unterhandlungen anknüpfen,
nicht durch Unkenntnis (des wahren Sachverhaltes) benach
teiligt werden.“
Dieser Abschnitt der Verordnung behandelt anscheinend einen
ganz neuen Gegenstand; bisher war vom díroTpáipacTGai die Rede,
jetzt aber heißt es: TrapaxiGeiujcrav. Jetzt also handelt es sich
nicht mehr um die Fflicht-dnoYpuTn zwecks Beseitigung einer
Unordnung im Besitzamte, sondern um die TrapáOeaiç von im
Besitzamte bislang noch nicht vorhandenen Besitzurkunden. Die
TrapáGemç ist die Hinterlegung von Besitzpapieren beim Besitzamte ;
sie erfolgt auf Grund einer freiwilligen ÙTroTpaçn. Die jetzigen,
vom Vizekönige angeordneten Pflicht-duoypacpai können nur
geschehen in Hinsicht solcher Besitzpapiere, deren rrapáGecriç in
Verfolg einer früheren freiwilligen dnofpacpii bereits vor
sich gegangen ist. Darnach würde der Sachverhalt so aufzu
fassen sein, daß die Worte 'irapaTiGéTUJcrav òè Kai aí fnvaÎKeç ktX.*
lediglich eine gut gemeinte Ermahnung an die Ehefrauen und
Kinder darstellen; der Vizekönig ermahnt sie, die freiwillige dno-
Tpacpn nicht zu verabsäumen, damit Dritte, namentlich aber auch
sie selber, durch die Unterlassung nicht geschädigt werden.
In dieser Fassung paßt aber der Abschnitt in den sonstigen
Zusammenhang der Verordnung des Vizekönigs sachlich nicht hinein,
denn gleichwie vorher, so folgen auch hinterher (vgl. S. 301 Anm. 2
und Abschn. 97) Bestimmungen innerdienstlicher Art. Darum
glaube ich, daß wir hier ^ eine schiefe Wiedergabe des ursprünglichen
Wortlautes vor uns haben, und daß Rufus etwa gesagt haben wird:
KeXeúuu òè Kai napaTiGévai xàç xwv fuvaiKÜiv ffuTípaçàç xaîç ütto-
oxáueai xOùv àvòpiôv kxX. In dieser Form richtet sich die Ver
ordnung nicht an die Ehefrauen und Kinder, sondern ebenfalls
an die Beamten des Besitzamtes, wie vorher und nachher.
In dieser Form steht die Verordnung auch im Einklänge mit der
im Jahre 109, also zwanzig Jahre später, erlassenen Verordnung
des Vizekönigs Sulpicius Similis. Diese besagt (P. Oxy. II 237
Kol. VIII, 25ff.): [KjçKeXeuKévai Mé[x]xiov 'PoOqpov xò[v] yevópevov
€TTi ëirapxov xà àvxíypaqpa xújv cTuvTpaqpihv xaîç xújv àvòpihv
ÚTTOçrxáaeaiv èyxíGeçrGai. Hiernach hat Rufus dem Besitzamte,
nicht den Ehefrauen, vorgeschrieben, die Abschriften der (von den
‘ gleichwie in anderen Fällen; vgl. oben S. 283 Anm. 1.