Full text : Sozialismus und Regierung

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als  es  zur  Pflichterfüllung  nötig  ist.  Deshalb  sollte  der  Staat  nie  das
Vorhandensein  eines  Rechtes  anerkennen  —  z.  B.  des  Rechts,  sich  zu
betrinken  —,  wenn  er  weiß,  daß  dieses  „Recht“  seinem  Träger  die
Erfüllung  seiner  Pflichten  unmöglich  macht.  Noch  sollte  der  Staat
das  Wahl-,.Recht“  gewähren,  es  sei  denn,  daß  er  dadurch  seine  eigenen
Zwecke  fördere.  Ein  Recht  ist  demnach  der  Menschheit  nicht
schlechthin,  sondern  nur  unter  Voraussetzungen  eigen.  Schrittweise
erweitern  sich  also  des  Menschen  Rechte,  da  er  sich  der  Fülle  der
Freiheit,  die  ihm  beschert  ist,  nur  in  dem  Maße  nähert,  als  er  an
Adel  gewinnt.  Dann  bedarf  er  der  Bevormundung  nicht  mehr,  sein
Inneres  leitet  ihn.  Der  Staat  wird  daher  in  jener  entrückten  Zukunft,
wenn  er  zu  jener  Vollkommenheit  gelangt  ist,  die  ihn  von  der  Weltbühne ­
  abruft,  einer  Art  Nirwana  zustreben.  Bis  dahin  wird  der
Staat  jedoch  den  Menschen  als  Vermittler  des  menschlichen  Lebens
zwischen  Vergangenheit  und  Zukunft  betrachten,  indem  er  ihm  die
Aufgabe  überweist,  das  Reich  der  Zukunft  aus  den  liefen  der  Vergangenheit ­
  zu  heben.  Er  zeigt  ihm  seinen  Pfad.
Eine  doppelte  Reihe  von  Staatspflichten  entwickelt  sich  hieraus:
einen  hohen  Grad  persönlicher  Lebenshaltung  zu  schaffen  und  zu
sichern,  und  die  Schwachen  zu  schützen.  Der  ersten  Reihe  entstammen ­
  die  Gesetze  über  Arbeiterschutz,  Wohnungshygiene  und  ähnliches,
aber  sie  enthält  auch  die  Rechtfertigung  dafür,  daß  sich  der  Staat  mit
den  Erzeugnissen  der  Heimarbeit  befassen  muß  und  darauf  zu  achten
hat,  daß  er  als  Arbeitgeber  Standardlöhne  bezahle  usw. 1 .  Dieser
Grundsatz  rechtfertigt  auch  eine  besondere  Fabrikgesetzgebung  für
die  Frauen,  obgleich  sie  noch  aus  anderen  Gründen  verteidigt  werden
muß.  Es  ist  die  Obliegenheit  des  Staates,  die  Gesellschaft  zu  erhalten,
und  da  die  Familie  im  Wesen  der  Gesellschaft  liegt,  so  ist  der  Staat
verbunden,  die  Zerrüttung  der  Familie  zu  verhüten.  Könnte  z.  B.
bewiesen  werden,  daß  die  übermäßige  Kindersterblichkeit  auf  die
Fabrikarbeit  verheirateter  Frauen  zurückzuführen  sei  —  die  Beweise
1  Theoretisch  ist  nichts  dagegen  einzuwenden,  daß  importierte  Waren,  die  im
Ausland  unter  Arbeitsbedingungen  hergestellt  worden  sind,  die  wir  bei  uns  verpönen,
  mit  Zöllen  belegt  werden.  Bedeutsam  ist  erst  der  praktische  Einwand,
daß  ein  solcher  Zolltarif  nicht  auf  die  fraglichen  Produkte  beschränkt  bleiben
könnte  und  seine  indirekten  und  ferneren  üblen  Wirkungen  die  guten  überwiegen
würden.  Soll  ein  solcher  Tarif  seinen  Zweck  erfüllen,  so  müßte  ihm  daher  eine
internationale  Vereinbarung  vorangehen,  die  jeden  Staat  verpflichtete,  alle  Erzeugnisse ­
  zu  kennzeichnen,  die  unter  Arbeitsbedingungen  fabriziert  sind,  welche
hinter  einer  bestimmten  Höhe  Zurückbleiben.
            
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