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IV. Die Kassengeschäfte
für die SmanMerwaltungen des Xeiches
und der Bundesstaaten.
Verkehr mit den Reichs- und Staatskassen Tabelle 85
Mitwirkung der Reichsbank bei Zahlung von Zinsen deutscher Reichs-
anleihen » 86
Mitwirkung der Reichsbank bei Zahlung von Zinsen preußischer
Staatsanleihen » 87
Im Giro-Postanweisungsverkehr innerhalb des Reichspostgebietes aus
gezahlte Beträge » 88
Die älteren Bestimmungen des § 22 des Bankgesetzes »ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen
anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsgnthabens zu leisten« sind durch den Artikel 7 der Bankgcsctznovellc
vom 1. Juni 1906:
»Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorge».
Sie ist berechtigt, entsprechende Kaflengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.«
ersetzt worden.
Mit dieser Fassung soll außer Zweifel gestellt werden, daß die Reichsbank verpflichtet ist, die Geschäfte
der Reichshauptkasse kostenlos zu übernehmen. Unter diesen sind im Sinne des Entwurfs sämtliche Kaflengeschäfte zu
verstehen, welche durch den Reichskanzler der Reichshanptkafle zur Wahrnehuiung überwiesen werden.
Was die Organisation der Reichshanptkafle anlangt, so stellt sie eine Abteilung der Reichsbankhauptkafle
da, und ist wie diese mit Reichsbankbeamten besetzt.
über die stnanzielle Heranziehung der Reichsbank durch das Reich siehe Tabelle 5 (Spalte 13) und 93.