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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie.
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Hohenzollern, Luxemburg,
Birkenfeld und die Teile der preußischen Regierungsbezirke Trier,
Koblenz, Wiesbaden und Kassel, die nach Norden von der Eisen
bahnlinie Trier, Koblenz, Wetzlar, Fulda, Elm bis zur bayrischen
Landesgrenze begrenzt sind. Dieser Verband hatte noch keine
so vollkommene Form wie der schlesische. Der Absatz der Werke
wurde zwar auch kontingentiert aber jährlich, wobei man den
im Vorjahre erzielten Absatz jeder Fabrik zugrunde legte, soweit
er auf eigener Produktion beruhte. Die Summe der Kontingente
bildete das absatzfähige Normalquantum, das die Generalver
sammlung mit Rücksicht auf den Markt für alle Werke prozentual
erhöhen oder vermindern konnte. Den Verkauf betätigten die
Fabriken selbst und waren dabei an Minimalpreise und festgesetzte
Verkaufsbedingungen gebunden. Zur Überwachung des Verkaufs
diente die Kontroll-Verrechnungsstelle, der jedes Werk monatlich
den Gesamtabsatz im Verbandsgebiete angeben mußte. Sie suchte
dann einen Ausgleich herbeizuführen, indem sie den Fabriken
mit Mehrlieferung Einschränkung der Reisetätigkeit, Preiserhöhung
und Überweisung von Aufträgen an sich selbst aufgab, die sie
dann an die Werke mit Minderlieferung verteilte. War ein
Naturalausgleich nicht möglich, so sollte mit Geld ausgeglichen
werden. Bei Submissionen im Verbandsgebiete bestimmte die
Verrechnungsstelle die Werke, die anbieten sollten, und die zu
fordernden Minimalpreise. Die zu liefernde Menge wurde der
betr. Fabrik auf das Kontingent angerechnet. Erzielte sie einen
höheren Preis als den festgesetzten, so mußte sie die Differenz
an die Verrechnungsstelle zahlen, die sie an die interessierten
Werke verteilte. Für den Verkauf außerhalb des Verkaufs
gebietes galten die Vertragsbestimmungen nicht, falls nicht Ver
einbarungen mit anderen Gruppen oderWei'ken Vorlagen. Außer
der Verrechnungsstelle waren Organe des Verbandes der Beirat, der
ihre Geschäftsführung prüfen und für die Einhaltung des Vertrages
sorgen sollte, und die Generalversammlung. Für diese sowie für
Streitigkeiten und Zuwiderhandlungen galten im wesentlichen
dieselben Bestimmungen wie beim schlesischen Verbände.