Full text: Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. 
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Hohenzollern, Luxemburg, 
Birkenfeld und die Teile der preußischen Regierungsbezirke Trier, 
Koblenz, Wiesbaden und Kassel, die nach Norden von der Eisen 
bahnlinie Trier, Koblenz, Wetzlar, Fulda, Elm bis zur bayrischen 
Landesgrenze begrenzt sind. Dieser Verband hatte noch keine 
so vollkommene Form wie der schlesische. Der Absatz der Werke 
wurde zwar auch kontingentiert aber jährlich, wobei man den 
im Vorjahre erzielten Absatz jeder Fabrik zugrunde legte, soweit 
er auf eigener Produktion beruhte. Die Summe der Kontingente 
bildete das absatzfähige Normalquantum, das die Generalver 
sammlung mit Rücksicht auf den Markt für alle Werke prozentual 
erhöhen oder vermindern konnte. Den Verkauf betätigten die 
Fabriken selbst und waren dabei an Minimalpreise und festgesetzte 
Verkaufsbedingungen gebunden. Zur Überwachung des Verkaufs 
diente die Kontroll-Verrechnungsstelle, der jedes Werk monatlich 
den Gesamtabsatz im Verbandsgebiete angeben mußte. Sie suchte 
dann einen Ausgleich herbeizuführen, indem sie den Fabriken 
mit Mehrlieferung Einschränkung der Reisetätigkeit, Preiserhöhung 
und Überweisung von Aufträgen an sich selbst aufgab, die sie 
dann an die Werke mit Minderlieferung verteilte. War ein 
Naturalausgleich nicht möglich, so sollte mit Geld ausgeglichen 
werden. Bei Submissionen im Verbandsgebiete bestimmte die 
Verrechnungsstelle die Werke, die anbieten sollten, und die zu 
fordernden Minimalpreise. Die zu liefernde Menge wurde der 
betr. Fabrik auf das Kontingent angerechnet. Erzielte sie einen 
höheren Preis als den festgesetzten, so mußte sie die Differenz 
an die Verrechnungsstelle zahlen, die sie an die interessierten 
Werke verteilte. Für den Verkauf außerhalb des Verkaufs 
gebietes galten die Vertragsbestimmungen nicht, falls nicht Ver 
einbarungen mit anderen Gruppen oderWei'ken Vorlagen. Außer 
der Verrechnungsstelle waren Organe des Verbandes der Beirat, der 
ihre Geschäftsführung prüfen und für die Einhaltung des Vertrages 
sorgen sollte, und die Generalversammlung. Für diese sowie für 
Streitigkeiten und Zuwiderhandlungen galten im wesentlichen 
dieselben Bestimmungen wie beim schlesischen Verbände.
	        
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