Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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1. Genussaktien, welche wirkliche Aktien sind, die 
aber nur entstehen können durch Amortisation von Stamm- 
resp. Prioritätsaktien, und im Gegensatz zu diesen auch 
Kapitalaktien genannt werden. Es kann ausnahmsweise 
Vorkommen, dass an Stelle von amortisierten Aktien Ge 
nussscheine verabfolgt werden, die nur Forderungsrechte 
verbriefen. Im Zweifel muss jedoch die Aktiennatur dieser 
Scheine präsumiert werden; oder 
2. Genussscheine (auch Genussobligationen genannt), 
die nur die Forderungsrechte darstellen und sich dadurch 
charakterisieren, dass die Realisierung ihrer Ansprüche, 
welche sie in Konkurrenz mit den Aktionären geltend 
machen können oder, nachdem diese gewisse Bezüge für 
sich vorweg genommen haben, an das Vorhandensein von 
Reingewinn geknüpft ist. Entstehungsgrund und Verwen 
dung sind hier im Gegensatz zu den Genussaktien äusserst 
mannigfaltig.
	        
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