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1. Genussaktien, welche wirkliche Aktien sind, die
aber nur entstehen können durch Amortisation von Stamm-
resp. Prioritätsaktien, und im Gegensatz zu diesen auch
Kapitalaktien genannt werden. Es kann ausnahmsweise
Vorkommen, dass an Stelle von amortisierten Aktien Ge
nussscheine verabfolgt werden, die nur Forderungsrechte
verbriefen. Im Zweifel muss jedoch die Aktiennatur dieser
Scheine präsumiert werden; oder
2. Genussscheine (auch Genussobligationen genannt),
die nur die Forderungsrechte darstellen und sich dadurch
charakterisieren, dass die Realisierung ihrer Ansprüche,
welche sie in Konkurrenz mit den Aktionären geltend
machen können oder, nachdem diese gewisse Bezüge für
sich vorweg genommen haben, an das Vorhandensein von
Reingewinn geknüpft ist. Entstehungsgrund und Verwen
dung sind hier im Gegensatz zu den Genussaktien äusserst
mannigfaltig.