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Der Genussschein ist darnach eine Aktie, wenn auch
zu geminderten Rechten *).
Alle diese Gründe halten einer eingehenden Kritik
nicht Stand. Eine Untersuchung der Gesellschaftsstatuten,
die, was die Genussscheine betrifft, als Vertrag 2 ) zwischen
’) Interessant ist die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember
1889 an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung von
Konzessionen an dieJura-Simplon-Bahn. BB1 1889, 4 1205. «Gleich
wie die Stammaktien an dem Reingewinn und an der Vermögens
liquidation nur partizipieren, wenn nach Befriedigung der Prioritäts
aktien ein Überschuss vorhanden ist, so haben die Genussscheine
erst nach Befriedigung der Stammaktien einen Gewinnanteil. Dieser
Umstand, dass die Genussscheine erst am Gewinn teilnehmen, welcher
verbleibt, wenn die beiden ersten Klassen ihr Vorrecht geltend ge
macht haben, verleiht ihrem Ansprüche nicht den Charakter eines
bedingten Forderungsrechtes, so wenig er grösseren Mitansprüchen
der Prioritäts- und Stammaktien auf eben denselben Überschuss
zukommt. Würde es sich anders verhalten, so entstünde die Sonder
barkeit, dass die beiden ersten Klassen den Gewinnanteil von 4‘/a
und 4% in ihrer Eigenschaft als Aktionäre den über diesen Hauptteil
sich ergebenden Überschuss gemeinsam mit den Genussscheinen als
Inhaber einer bedingten Forderung zu beziehen hätten, und der
Genussschein zugleich Teilhaber und Obligationstitel wäre»....
Daraus folgert die Botschaft konsequent: «Die Genussscheine
müssen als Aktien dritten Ranges betrachtet werden; dann aber
haben die Bundesbehörden die Pflicht, zu verlangen, dass auf die
selben die Vorschriften des OR und des BG über das Rechnungs
wesen angewendet werden. In erster Linie kommt Art. 656, Ziff. 6
in Betracht, wonach der Betrag des Grundkapitals unter den Passiven
der Bilanz anzunehmen ist. Daraus folgt, dass neben dem Stamm
aktienkapital von 34 Millionen auch der Betrag der in gleicher Zahl
anzugebenden Genussscheine zu Pr. 50 mit Fr. 8,500,000 eingestellt
werden muss-»
Diese logische Folge der Annahme, dass Genussscheine Aktien
seien, zeigt ihre Absurdität. Wie hoch sollen die Genussscheine
angesetzt werden? Hier im vorliegenden Fall gab die für den even
tuellen Rückkauf festgesetzte Maximalgrenze einige Anhaltspunkte.
Es wäre angebrachter, die Genussscheine als amortisierbare Grün
dungskosten auf die Aktivseite der Bilanz zu setzen.
2 ) Es liegt hier der äusserst seltene Fall vor, dass die Statuten
unmittelbar das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten regeln. So