Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der Genussschein ist darnach eine Aktie, wenn auch 
zu geminderten Rechten *). 
Alle diese Gründe halten einer eingehenden Kritik 
nicht Stand. Eine Untersuchung der Gesellschaftsstatuten, 
die, was die Genussscheine betrifft, als Vertrag 2 ) zwischen 
’) Interessant ist die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 
1889 an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung von 
Konzessionen an dieJura-Simplon-Bahn. BB1 1889, 4 1205. «Gleich 
wie die Stammaktien an dem Reingewinn und an der Vermögens 
liquidation nur partizipieren, wenn nach Befriedigung der Prioritäts 
aktien ein Überschuss vorhanden ist, so haben die Genussscheine 
erst nach Befriedigung der Stammaktien einen Gewinnanteil. Dieser 
Umstand, dass die Genussscheine erst am Gewinn teilnehmen, welcher 
verbleibt, wenn die beiden ersten Klassen ihr Vorrecht geltend ge 
macht haben, verleiht ihrem Ansprüche nicht den Charakter eines 
bedingten Forderungsrechtes, so wenig er grösseren Mitansprüchen 
der Prioritäts- und Stammaktien auf eben denselben Überschuss 
zukommt. Würde es sich anders verhalten, so entstünde die Sonder 
barkeit, dass die beiden ersten Klassen den Gewinnanteil von 4‘/a 
und 4% in ihrer Eigenschaft als Aktionäre den über diesen Hauptteil 
sich ergebenden Überschuss gemeinsam mit den Genussscheinen als 
Inhaber einer bedingten Forderung zu beziehen hätten, und der 
Genussschein zugleich Teilhaber und Obligationstitel wäre».... 
Daraus folgert die Botschaft konsequent: «Die Genussscheine 
müssen als Aktien dritten Ranges betrachtet werden; dann aber 
haben die Bundesbehörden die Pflicht, zu verlangen, dass auf die 
selben die Vorschriften des OR und des BG über das Rechnungs 
wesen angewendet werden. In erster Linie kommt Art. 656, Ziff. 6 
in Betracht, wonach der Betrag des Grundkapitals unter den Passiven 
der Bilanz anzunehmen ist. Daraus folgt, dass neben dem Stamm 
aktienkapital von 34 Millionen auch der Betrag der in gleicher Zahl 
anzugebenden Genussscheine zu Pr. 50 mit Fr. 8,500,000 eingestellt 
werden muss-» 
Diese logische Folge der Annahme, dass Genussscheine Aktien 
seien, zeigt ihre Absurdität. Wie hoch sollen die Genussscheine 
angesetzt werden? Hier im vorliegenden Fall gab die für den even 
tuellen Rückkauf festgesetzte Maximalgrenze einige Anhaltspunkte. 
Es wäre angebrachter, die Genussscheine als amortisierbare Grün 
dungskosten auf die Aktivseite der Bilanz zu setzen. 
2 ) Es liegt hier der äusserst seltene Fall vor, dass die Statuten 
unmittelbar das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten regeln. So
	        
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