zietätsbegriff nicht passt, weder das innere Kriterium, die
Absicht der Parteien, sich als Genossen gleichen Rechtes
anzuerkennen und als soche zu-handeln, noch selbst ein
äusseres, weil häufig die Wesenheit anderer Geschäfte so
deutlich zutage tritt, dass augenscheinlich nur Verlegenheit
um eine ausreichende Konstruktion der stipulierten Gewinn
verteilung zu der Heranziehung der Gesellschaftsgrundsätze
führte.»
«Wenn wir daher von partiarischen Geschäften reden,
so meinen wir damit nicht die Gesellschaft, so wenig wie
irgend einen andern Kontraktus sui generis. Die neue
Rechtsfigur beginnt erst, wo zu andersartigen in ihren
Voraussetzungen und Wirkungen selbständig bestimmten
Rechtsverhältnissen das partiarische Moment hinzutritt und
dadurch der Inhalt, resp. die Wirkungen jenes Verhältnisses
eigentümlich gestaltet und umbildet.» 1 )
«Der Inhalt der partiarischen Rechtsgeschäfte 2 3 ) be
steht nun in der rechtlichen Beteiligung eines andern am
Wirtschaftsprodukte, und zwar desjenigen, durch dessen
Beihülfe die Herstellung des betreffenden Produktes ge
lang» 8 ). Es ist gleichgültig, wer die Hülfe leistet, es kann
ein Kapitalist sein oder auch ein Angestellter, ein Arbeiter.
Es ist klar, dass die Gesellschaft nicht die rechtliche Form
für diese Beteiligung 4 * * * ) sein kann. Ein animus confraterni-
tatis, welcher das Wesen der Societas ausmacht, ist eben
>) 1. c., 23-25.
2 ) Als partiarisches Rechtsverhältnis war ini römischen Recht
schon bekannt die Teilpacht, deren rechtlicher Charakter umstritten
war. Es wurde schon früh der Versuch gemacht, daraus eine So
zietät zu konstruieren, z. B. Cujacius. Diese Ansicht kann aber nicht
mit Erfolg vertreten werden.
3 ) 1. c, 27.
*) Crome nennt als partiarische Rechtsverhältnisse: Die par
tiarischen Lokationen, Teilpacht und partiarische Mietverträge;
partiarische Lohnverträge, Quotaldienst und Quotalwerkvertrag;
partiarische Darlehen und ähnliche Kreditverträge: vermittelnde