Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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sowenig zu präsumieren wie die Absicht, eine Gesellschaft 
einzugehen. Bei der oft ganz verschiedenen sozialen Stellung 
der Parteien müssen auch meist ihre Ziele und Absichten 
ganz verschieden sein. Der Arbeiter oder Angestellte würde 
ein Sozietätsverhältnis bald drückend, als eine Beschränkung 
der Handlungsfreiheit empfinden. 
Das partiarische Geschäft muss nicht in seiner ganzen 
Ausdehnung partiarisch sein, es verträgt sich gut mit andern 
Rechtsformen, zu denen es ergänzend hinzutritt; nicht die 
Höhe, sondern die Tatsache der Beteiligung ist schliesslich 
das Ausschlaggebende. 
Aus der partiarischen Beteiligung entstehende An 
sprüche sind obligatorischer Natur, es sind Forderungen, 
Gläubigeransprüche, auf eine bestimmte Quote des Rein 
gewinnes lautend, dessen jeweilige Höhe aber unbestimmt 
ist. Die Genussscheine lassen sich mit Leichtigkeit unter 
diese neue Rechtsfigur subsummieren 1 ); das partiarische 
Moment tritt bei ihnen sehr deutlich zutage. Statt Gründer 
etc. einer Aktiengesellschaft für ihre Arbeit und Bemühungen, 
die nicht leicht richtig eingesetzt werden können, mit einer 
bestimmten Geldsumme zu entlohnen, hat man es für vor 
teilhafter gefunden, dieselben partiarisch abzufinden. Die 
entstandene Gesellschaft, ihr Werk, ist noch kein Gewinn, 
sie ist nur ein Werkzeug, womit Gewinn erzeugt werden 
soll; dieser wird nun nicht auf einmal erzielt, sondern er 
wird in gewissen Zeiträumen in Raten fällig. Um die Ab 
hebung dieser Beträge, sowie die freie Abtretbarkeit des 
Rechtes in seiner Gesamtheit zu erleichtern, werden die 
Genussrechte verselbständigt und den Berechtigten als 
Genussscheine in der Form von Wertpapieren verabfolgt. 
Geschäftsbesorgungen, Verwahrungs- und Verlagsgeschäfte gegen 
Gewinnbeteiligung, so Agenturverhältnisse, Mäklervertrag, Kom 
mission und Spedition, Vewaltungsgeschäfte, Verlagsvertrag; par 
tiarischer Modus und Anteil zugunsten Dritter. 
*) Rehfous, ZSchwR 45 582, und Meili, 1. c., 18.
	        
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