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sowenig zu präsumieren wie die Absicht, eine Gesellschaft
einzugehen. Bei der oft ganz verschiedenen sozialen Stellung
der Parteien müssen auch meist ihre Ziele und Absichten
ganz verschieden sein. Der Arbeiter oder Angestellte würde
ein Sozietätsverhältnis bald drückend, als eine Beschränkung
der Handlungsfreiheit empfinden.
Das partiarische Geschäft muss nicht in seiner ganzen
Ausdehnung partiarisch sein, es verträgt sich gut mit andern
Rechtsformen, zu denen es ergänzend hinzutritt; nicht die
Höhe, sondern die Tatsache der Beteiligung ist schliesslich
das Ausschlaggebende.
Aus der partiarischen Beteiligung entstehende An
sprüche sind obligatorischer Natur, es sind Forderungen,
Gläubigeransprüche, auf eine bestimmte Quote des Rein
gewinnes lautend, dessen jeweilige Höhe aber unbestimmt
ist. Die Genussscheine lassen sich mit Leichtigkeit unter
diese neue Rechtsfigur subsummieren 1 ); das partiarische
Moment tritt bei ihnen sehr deutlich zutage. Statt Gründer
etc. einer Aktiengesellschaft für ihre Arbeit und Bemühungen,
die nicht leicht richtig eingesetzt werden können, mit einer
bestimmten Geldsumme zu entlohnen, hat man es für vor
teilhafter gefunden, dieselben partiarisch abzufinden. Die
entstandene Gesellschaft, ihr Werk, ist noch kein Gewinn,
sie ist nur ein Werkzeug, womit Gewinn erzeugt werden
soll; dieser wird nun nicht auf einmal erzielt, sondern er
wird in gewissen Zeiträumen in Raten fällig. Um die Ab
hebung dieser Beträge, sowie die freie Abtretbarkeit des
Rechtes in seiner Gesamtheit zu erleichtern, werden die
Genussrechte verselbständigt und den Berechtigten als
Genussscheine in der Form von Wertpapieren verabfolgt.
Geschäftsbesorgungen, Verwahrungs- und Verlagsgeschäfte gegen
Gewinnbeteiligung, so Agenturverhältnisse, Mäklervertrag, Kom
mission und Spedition, Vewaltungsgeschäfte, Verlagsvertrag; par
tiarischer Modus und Anteil zugunsten Dritter.
*) Rehfous, ZSchwR 45 582, und Meili, 1. c., 18.