Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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dieser Genehmigung r l. Trotz dieser Lücke in der Gesetz 
gebung ist die rechtliche Erlaubtheit der Genussscheine 
.ausser allem Zweifel. Die ganze Doktrin ist hierin einig. 
Die Genussscheine beruhen auf der allgemeinen Vertrags 
freiheit, wonach jeder Vertrag rechtskräftig ist, sofern er 
nicht gegen die guten Sitten oder die bestehenden Gesetze 
verstösst. 
Werden die Genussscheine als Aktien oder als Be 
teiligungen gesellschaftlicher Natur aufgefasst, so dürfte 
es sehr zweifelhaft sein, ob sie in die Rahmen der Gesetz 
gebung hineinpassen; nach schweizerischem wie auch nach 
deutschem Handelsrecht müsste die Frage verneint werden. 
So wenig rvie den Genussscheinen die Aktiennatur zu 
gesprochen werden kann, ist in der Regel eine analoge 
Anwendung der für die Aktien geltenden Grundsätze zu 
lässig, weil es sich um zwei ganz verschiedene Rechts 
gebilde handelt (EB 31 2 451), und besonders weil die Genuss 
scheininhaber nicht bei den Beschlüssen der General 
versammlung mitwirken können und sie sich diesen nicht 
ohne weiteres unterwerfen müssen, das um so mehr, als 
eine Interessengemeinschaft zAvischen beiden nur bis zu 
einem bestimmten Grade besteht. Es kann allerdings Fälle 
geben, wo Bestimmungen, welche sonst nur für die Aktie 
gelten, auf die Genussscheine eine entsprechende Anwen 
dung finden; so bestehen die Überlegungen, die Art. 628 OR 
zugrunde liegen, nach denen eine Aktiengesellschaft eigene 
Aktien nur in ganz bestimmten Fällen erwerben darf, in 
gleicher Weise für die Genussscheine zu Recht und sollte 
dieses Verbot auf sie sinngemäss angewendet werden. 
b In Frankreich ist die Doktrin unter sich uneinig, ob die 
Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1893, welche den Verkauf 
von sogenannten actions d’apports während den zwei ersten Jahren 
nach der Gründung der Gesellschaft beschränkt, auch auf die Genuss 
scheine anzuwenden seien. Vgl. Lecouturier, 1. c., Nrn. 85 bis 89; 
Trystram, 1. c., 72; Percerou, 1. c., 223. 
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