Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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dieser  Genehmigung  r l.  Trotz  dieser  Lücke  in  der  Gesetzgebung ­
  ist  die  rechtliche  Erlaubtheit  der  Genussscheine
.ausser  allem  Zweifel.  Die  ganze  Doktrin  ist  hierin  einig.
Die  Genussscheine  beruhen  auf  der  allgemeinen  Vertragsfreiheit, ­
  wonach  jeder  Vertrag  rechtskräftig  ist,  sofern  er
nicht  gegen  die  guten  Sitten  oder  die  bestehenden  Gesetze
verstösst.
Werden  die  Genussscheine  als  Aktien  oder  als  Beteiligungen ­
  gesellschaftlicher  Natur  aufgefasst,  so  dürfte
es  sehr  zweifelhaft  sein,  ob  sie  in  die  Rahmen  der  Gesetzgebung ­
  hineinpassen;  nach  schweizerischem  wie  auch  nach
deutschem  Handelsrecht  müsste  die  Frage  verneint  werden.
So  wenig  rvie  den  Genussscheinen  die  Aktiennatur  zugesprochen ­
  werden  kann,  ist  in  der  Regel  eine  analoge
Anwendung  der  für  die  Aktien  geltenden  Grundsätze  zulässig, ­
  weil  es  sich  um  zwei  ganz  verschiedene  Rechtsgebilde ­
  handelt  (EB  31 2  451),  und  besonders  weil  die  Genussscheininhaber ­
  nicht  bei  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung ­
  mitwirken  können  und  sie  sich  diesen  nicht
ohne  weiteres  unterwerfen  müssen,  das  um  so  mehr,  als
eine  Interessengemeinschaft  zAvischen  beiden  nur  bis  zu
einem  bestimmten  Grade  besteht.  Es  kann  allerdings  Fälle
geben,  wo  Bestimmungen,  welche  sonst  nur  für  die  Aktie
gelten,  auf  die  Genussscheine  eine  entsprechende  Anwendung ­
  finden;  so  bestehen  die  Überlegungen,  die  Art.  628  OR
zugrunde  liegen,  nach  denen  eine  Aktiengesellschaft  eigene
Aktien  nur  in  ganz  bestimmten  Fällen  erwerben  darf,  in
gleicher  Weise  für  die  Genussscheine  zu  Recht  und  sollte
dieses  Verbot  auf  sie  sinngemäss  angewendet  werden.

b  In  Frankreich  ist  die  Doktrin  unter  sich  uneinig,  ob  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  Jahre  1893,  welche  den  Verkauf
von  sogenannten  actions  d’apports  während  den  zwei  ersten  Jahren
nach  der  Gründung  der  Gesellschaft  beschränkt,  auch  auf  die  Genussscheine ­
  anzuwenden  seien.  Vgl.  Lecouturier,  1.  c.,  Nrn.  85  bis  89;
Trystram,  1.  c.,  72;  Percerou,  1.  c.,  223.

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