Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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ausgeschlossen bei den im OR vorgesehenen Auflösungs 
gründen x ); desgleichen, wenn besondere Auflösungsgründe 
in den Statuten vorgesehen sind. Eine gutgeleitete Aktien 
gesellschaft wird sich übrigens kaum ohne triftige Gründe 
auflösen, es wäre denn, sie handle in fraudem creditoris 
und wolle sich der Genussscheine auf diese Art entledigen, 
um dann gleich nachher mit den Elementen der alten Ge 
sellschaft eine neue zu gründen, aber ohne die Genuss 
scheine, was diese natürlich berechtigen würde, Schaden 
ersatz zu verlangen * 2 3 ). 
Die Frage wird komplizierter, wenn es sich um eine 
Fusion handelt. Von einer Fusion als solche ist die In 
korporation 8 ) einer Gesellschaft in eine andere zu unter 
scheiden, diese besteht darin, dass eine Gesellschaft ihre 
sämtlichen Aktiven und Passiven auf eine andere, schon 
bestehende Gesellschaft überträgt. Dieses Verfahren setzt 
die Liquidation dieser erstem voraus, allerdings eine ver 
einfachte ; die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft 
werden dann Aktionäre der andern, der aufnehmenden. 
Die Fusion 4 * * ) besteht in der Auflösung zweier, respektive 
>) Art. 664 OR. 
2 ) Trib. com. Seine, 10. März 1890. Quoique les Statuts d’une 
societe par actions permettent ä cette socifee de se dissoudre avant 
Fexpiration du terme fixe pour sa dürfe, une compagnie qui a 
eonstitue des parts de fondateur appelees ä participer aux benefices 
sociaux ne peut mettre ä neant par une dissolution arbitraire des 
avantages qu’elle a ainsi confedes. Lorsqu’il est dtabli que la disso 
lution ne s’imposait pas dans l’interet social et n’a eu d’autre but 
que de ddpouiller les porteurs de parts des avantages qui leur 
avaient fed consentis, la dissolution faite en fraude de leurs droits 
doit aboutir ä une allocation de dommages et interets sur les fonds 
de la liquidation. Ann. d. dr. com. 1890, 151 und 1904, 21. 
3 ) Rossel, 1. c., Nr. 882; Schneider und Fick, 1. c., Art. 627, 
Anm. 3. 
4 ) Von der Fusion verschieden ist die Verstaatlichung, die im 
Grunde genommen auch nur eine spezielle Art von Liquidation ist, 
wobei aber das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich sofort
	        
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