Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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ausgeschlossen  bei  den  im  OR  vorgesehenen  Auflösungsgründen ­
  x );  desgleichen,  wenn  besondere  Auflösungsgründe
in  den  Statuten  vorgesehen  sind.  Eine  gutgeleitete  Aktiengesellschaft ­
  wird  sich  übrigens  kaum  ohne  triftige  Gründe
auflösen,  es  wäre  denn,  sie  handle  in  fraudem  creditoris
und  wolle  sich  der  Genussscheine  auf  diese  Art  entledigen,
um  dann  gleich  nachher  mit  den  Elementen  der  alten  Gesellschaft ­
  eine  neue  zu  gründen,  aber  ohne  die  Genussscheine, ­
  was  diese  natürlich  berechtigen  würde,  Schadenersatz ­
  zu  verlangen  *  2  3 ).
Die  Frage  wird  komplizierter,  wenn  es  sich  um  eine
Fusion  handelt.  Von  einer  Fusion  als  solche  ist  die  Inkorporation ­
  8 )  einer  Gesellschaft  in  eine  andere  zu  unterscheiden, ­
  diese  besteht  darin,  dass  eine  Gesellschaft  ihre
sämtlichen  Aktiven  und  Passiven  auf  eine  andere,  schon
bestehende  Gesellschaft  überträgt.  Dieses  Verfahren  setzt
die  Liquidation  dieser  erstem  voraus,  allerdings  eine  vereinfachte ­
  ;  die  Aktionäre  der  aufgelösten  Gesellschaft
werden  dann  Aktionäre  der  andern,  der  aufnehmenden.
Die  Fusion 4  *  * )  besteht  in  der  Auflösung  zweier,  respektive

>)  Art.  664  OR.
2 )  Trib.  com.  Seine,  10.  März  1890.  Quoique  les  Statuts  d’une
societe  par  actions  permettent  ä  cette  socifee  de  se  dissoudre  avant
Fexpiration  du  terme  fixe  pour  sa  dürfe,  une  compagnie  qui  a
eonstitue  des  parts  de  fondateur  appelees  ä  participer  aux  benefices
sociaux  ne  peut  mettre  ä  neant  par  une  dissolution  arbitraire  des
avantages  qu’elle  a  ainsi  confedes.  Lorsqu’il  est  dtabli  que  la  dissolution ­
  ne  s’imposait  pas  dans  l’interet  social  et  n’a  eu  d’autre  but
que  de  ddpouiller  les  porteurs  de  parts  des  avantages  qui  leur
avaient  fed  consentis,  la  dissolution  faite  en  fraude  de  leurs  droits
doit  aboutir  ä  une  allocation  de  dommages  et  interets  sur  les  fonds
de  la  liquidation.  Ann.  d.  dr.  com.  1890,  151  und  1904,  21.
3 )  Rossel,  1.  c.,  Nr.  882;  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  Art.  627,
Anm.  3.
4 )  Von  der  Fusion  verschieden  ist  die  Verstaatlichung,  die  im
Grunde  genommen  auch  nur  eine  spezielle  Art  von  Liquidation  ist,
wobei  aber  das  Vermögen  der  aufgelösten  Gesellschaft  sich  sofort
            
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