Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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sich  mit  der  Frage  befasst  haben,  sind  keineswegs  einig;
Feistmantel*)  z.  B.  ist  der  Ansicht,  dass  die  Genussscheine
Aktien  seien,  während  Behrend 2 )  die  entgegengesetzte  Meinung ­
  vertritt,  indem  er  behauptet,  dass  sie  nur  Forderungsrechte ­
  verbriefen;  Lehmann 3 )  erklärt  dagegen,  «ob  die
action  de  jouissance  wahres  Aktienrecht  oder  nur  Gläubigerrechte ­
  gewährt,  lässt  sich  nicht  einheitlich  entscheiden  .  .  .
Es  hängt  von  der  Sachlage  ab,  ob  wir  es  mit  einem  wahren
Aktienrecht  oder  nur  mit  einem  Gläubigerrechte  zu  tun
haben.»  Wir  wollen  nicht  unterlassen,  hier  auf  einen  interessanten ­
  Unterschied  zwischen  der  französischen  und
deutschen  Jurisprudenz  hinzuweisen.  Die  französischen  Autoren ­
  sind  eher  der  Ansicht,  dass  die  Genussscheine  ohne
Ausnahme  Aktien  seien,  während  in  Deutschland  man  im
Gegenteil  mehr  geneigt  ist,  die  Genussscheine  als  Gläubigerrechte ­
  anzusehen.  Die  Gründe  hierfür  sind  in  der  Verschiedenheit ­
  der  Aktiengesetzgebung  und  Rechtsprechung
beider  Länder  zu  suchen.
Die  Uneinigkeit  der  Doktrin  ist  vor  allem  auf  einen
fehlerhaften  Sprachgebrauch  zurückzuführen,  indem  voneinander ­
  ganz  verschiedene  Begriffe  unter  dem  Namen
Genussscheine  zusammengefasst  werden.  Die  Unterscheidung ­
  ist  zwar  im  allgemeinen  leicht,  obgleich  nicht  zu
leugnen  ist,  dass  die  Praxis  in  den  einzelnen  Gesellschaften
oft  Gebilde  geschaffen  hat,  die  auf  der  Grenze  zwischen
Aktie  und  Obligation  stehen.  Bei  dieser  Sachlage  war  es
aber  unmöglich,  vorliegende  Untersuchung  allein  auf  jene
Genussscheine  zu  beschränken,  die  Gläubigerrechte  gewähren, ­
  wie  es  ursprünglich  in  unserer  Absicht  lag,  ohne
auch  die  andere  Art  der  Genussscheine,  welche  sehr  oft
Genussaktien  genannt  werden  und  auch  richtige  Aktienrechte
darstellen,  in  den  Kreis  der  Darstellung  einzubeziehen.

’)  Feistmantel,  1.  c.,  416.
z )  Behrend,  1.  c.,  889.
3 )  Lehmann,  RdAG  1  195.
            
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