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Der Verein vertritt die Genussscheine nach aussen'}
und der Gesellschaft gegenüber, so dass jedes individuelle
Vorgehen eines einzelnen ausgeschlossen ist. Die Vertretung
übernimmt der Vorstand. Von einer Einmischung in die
Geschäftsführung der Aktiengesellschaft ist er, wie alle
Genussscheininhaber, ausgeschlossen, es kommt aber hie
und da vor, dass Delegierte dieses Vereins zur General
versammlung zugelassen werden und eventuell auch als
Rechnungsrevisoren funktionieren. Die Zusammenfassung
der Genussscheine zu einem Verein hat sich so bewährt,
dass sie überall, wo die Verhältnisse es erlauben, durch
geführt werden sollte.
Diese Organisation der Genussscheininhaber beruht
auf dem zwischen der Gesellschaft und den Genussscheinen
bestehenden Vertrag. In bezug auf ihre rechtliche Natur
bestehen jedoch Zweifel. Die Anwendung der Gesellschafts
formen, sei es des Obligationenrechts oder des Zivilgesetz
buches, bietet Schwierigkeiten. Nach unserer Meinung ist
ein Verein nach dem ZGB anzunehmen; denn der Zweck
ist kein wirtschaftlicher, der Verein erstrebt keinen Erwerb,
sondern nur die einheitliche Vertretung gemeinsamer In
teressen.
Von den verschiedenen Gesellschaftstypen des OR
könnte nur die einfache Gesellschaft in Betracht fallen,
nachdem Titel 28 OR durch die Bestimmungen des ZGB
(Art. 60—79) ersetzt worden ist. Die einfache Gesellschaft
muss aber schon aus dem Grunde abgelehnt werden, weil
ihr, wie allen Gesellschaften des OR, eine lukrative Absicht
zugrunde liegen muss. Das ist hier aber nicht der Fall.
Was nun die Gesellschaft nach dem ZGB betrifft, so hegt
man Zweifel, ob ein solcher Verein zu Recht bestehen
könne, wenn die Mitgliedschaft obligatorisch ist. Unseres
b Es kommt auch des öftern vor, dass andere Gesellschaften,
z. B. Banken etc., mit der Vertretung der Genussscheininhaber be
traut werden.