Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der Verein vertritt die Genussscheine nach aussen'} 
und der Gesellschaft gegenüber, so dass jedes individuelle 
Vorgehen eines einzelnen ausgeschlossen ist. Die Vertretung 
übernimmt der Vorstand. Von einer Einmischung in die 
Geschäftsführung der Aktiengesellschaft ist er, wie alle 
Genussscheininhaber, ausgeschlossen, es kommt aber hie 
und da vor, dass Delegierte dieses Vereins zur General 
versammlung zugelassen werden und eventuell auch als 
Rechnungsrevisoren funktionieren. Die Zusammenfassung 
der Genussscheine zu einem Verein hat sich so bewährt, 
dass sie überall, wo die Verhältnisse es erlauben, durch 
geführt werden sollte. 
Diese Organisation der Genussscheininhaber beruht 
auf dem zwischen der Gesellschaft und den Genussscheinen 
bestehenden Vertrag. In bezug auf ihre rechtliche Natur 
bestehen jedoch Zweifel. Die Anwendung der Gesellschafts 
formen, sei es des Obligationenrechts oder des Zivilgesetz 
buches, bietet Schwierigkeiten. Nach unserer Meinung ist 
ein Verein nach dem ZGB anzunehmen; denn der Zweck 
ist kein wirtschaftlicher, der Verein erstrebt keinen Erwerb, 
sondern nur die einheitliche Vertretung gemeinsamer In 
teressen. 
Von den verschiedenen Gesellschaftstypen des OR 
könnte nur die einfache Gesellschaft in Betracht fallen, 
nachdem Titel 28 OR durch die Bestimmungen des ZGB 
(Art. 60—79) ersetzt worden ist. Die einfache Gesellschaft 
muss aber schon aus dem Grunde abgelehnt werden, weil 
ihr, wie allen Gesellschaften des OR, eine lukrative Absicht 
zugrunde liegen muss. Das ist hier aber nicht der Fall. 
Was nun die Gesellschaft nach dem ZGB betrifft, so hegt 
man Zweifel, ob ein solcher Verein zu Recht bestehen 
könne, wenn die Mitgliedschaft obligatorisch ist. Unseres 
b Es kommt auch des öftern vor, dass andere Gesellschaften, 
z. B. Banken etc., mit der Vertretung der Genussscheininhaber be 
traut werden.
	        
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