Full text: Das Konkursverfahren

Gläubigeroersammlung und Gläubigeraurschuß 
93 
gültige Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der 
Mitglieder desselben zu entscheiden und ist bei letzterer nicht, wie 
das Gericht, auf den Kreis der Gläubiger und ihrer Vertreter be 
schränkt. So kommen ein vor der ersten Gläubigerversammlung 
vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuß und nach derselben 
ein von ihr gewählter Gläubigerausschuß nach einander in Be 
trachts beide können selbstverständlich aus den nämlichen Personen 
bestehen. 
Der Gläubigerausschuß ist kein notwendiges Grgan im Kon 
kursverfahren^). Bei einfach gelagerten Verhältnissen ist die 
Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht veranlaßt; dagegen 
dient sie bei größeren Konkursen und schwierigerer Sachlage der 
ständigen Fühlungnahme des Konkursverwalters mit der Gläu 
bigerschaft und der Mitwirkung der Gläubigerschaft bei Verwal 
tung, Verwertung und Verteilung der Masse. Die Mitgliederzahl 
ist im Gesetz nicht festgelegt. Üblich und zweckmäßig ist die Wahl 
einer ungeraden Mitgliederzahl. Während der Aufsichtsrat bei 
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, min 
destens aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, kennt die Konkurs 
ordnung eine ähnliche Bestimmung nicht. Im allgemeinen wird 
jedoch der Gläubigerausschuß mindestens aus drei Personen zu 
sammengesetzt- eine allzu große Mitgliederzahl ist schon im 
Interesse der Kostenersparnis zu vermeiden. Die Bestellung von 
Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung einzelner Gläu 
bigerausschußmitglieder ist zweckmäßige die Ersatzmänner treten 
auch dann in Tätigkeit, wenn ein Mitglied des Gläubiger 
ausschusses mit Rücksicht auf seine persönliche Beteiligung an 
der zu verbescheidenden Angelegenheit nach Lage der Sache an der 
Abstimmung verhindert ist. So hilft sich die Praxis über eine 
Lücke im Gesetz — das Fehlen einer die Abstimmung in eigener 
Sache ausschließenden Gesetzesbestimmung — hinweg. Für die Ab 
stimmung in der Gläubigerversammlung ist ein solcher Schutz 
nicht notwendige die Abstimmung der Gläubiger in eigener Sache 
ist dort unbedenklich, weil das Konkursgericht die Ausführung 
eines dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger wider 
sprechenden Gläubigerversammlungsbeschlusses durch sein Veto 
(§ 99 KG.) hindern kann. 
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehr 
heit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat 
i) (Eine Ausnahme besteht für den Genossenschaftskonkurs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.