Gläubigeroersammlung und Gläubigeraurschuß
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gültige Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der
Mitglieder desselben zu entscheiden und ist bei letzterer nicht, wie
das Gericht, auf den Kreis der Gläubiger und ihrer Vertreter be
schränkt. So kommen ein vor der ersten Gläubigerversammlung
vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuß und nach derselben
ein von ihr gewählter Gläubigerausschuß nach einander in Be
trachts beide können selbstverständlich aus den nämlichen Personen
bestehen.
Der Gläubigerausschuß ist kein notwendiges Grgan im Kon
kursverfahren^). Bei einfach gelagerten Verhältnissen ist die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht veranlaßt; dagegen
dient sie bei größeren Konkursen und schwierigerer Sachlage der
ständigen Fühlungnahme des Konkursverwalters mit der Gläu
bigerschaft und der Mitwirkung der Gläubigerschaft bei Verwal
tung, Verwertung und Verteilung der Masse. Die Mitgliederzahl
ist im Gesetz nicht festgelegt. Üblich und zweckmäßig ist die Wahl
einer ungeraden Mitgliederzahl. Während der Aufsichtsrat bei
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, min
destens aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, kennt die Konkurs
ordnung eine ähnliche Bestimmung nicht. Im allgemeinen wird
jedoch der Gläubigerausschuß mindestens aus drei Personen zu
sammengesetzt- eine allzu große Mitgliederzahl ist schon im
Interesse der Kostenersparnis zu vermeiden. Die Bestellung von
Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung einzelner Gläu
bigerausschußmitglieder ist zweckmäßige die Ersatzmänner treten
auch dann in Tätigkeit, wenn ein Mitglied des Gläubiger
ausschusses mit Rücksicht auf seine persönliche Beteiligung an
der zu verbescheidenden Angelegenheit nach Lage der Sache an der
Abstimmung verhindert ist. So hilft sich die Praxis über eine
Lücke im Gesetz — das Fehlen einer die Abstimmung in eigener
Sache ausschließenden Gesetzesbestimmung — hinweg. Für die Ab
stimmung in der Gläubigerversammlung ist ein solcher Schutz
nicht notwendige die Abstimmung der Gläubiger in eigener Sache
ist dort unbedenklich, weil das Konkursgericht die Ausführung
eines dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger wider
sprechenden Gläubigerversammlungsbeschlusses durch sein Veto
(§ 99 KG.) hindern kann.
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehr
heit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat
i) (Eine Ausnahme besteht für den Genossenschaftskonkurs.