Full text: Das Konkursverfahren

Die Konkursmasse. 
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der Konkursmasse dann nicht entzogen, wenn sich die Abtretung als 
anfechtbar erweist- bezüglich der Frage, ob überhaupt eine form 
gültige Abtretung vorliegt, sind die Policebestimmungen zu be 
achten- darüber hinaus erscheint beispielsweise eine Abtretung der 
Versicherungsansprüche des Ehemannes an seine mit ihm in all 
gemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ohne weiteres als 
wirkungslos, wenn die Ehegatten es versäumt haben, die Form 
eines gerichtlichen oder notariellen Lhevertrages für die Abtretung 
zu wählen und in diesem Vertrag die Versicherungsansprüche als 
vorbehaltsgut des bedachten Ehegatten zu erklären. 
Dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger, wie es häufig 
geschieht, einen Versicherungsschein als Pfand hingibt, werden 
die Versicherungsansprüche selbst bei Unanfechtbarkeit der Pfand 
hingabe dem Zugriffe der Gläubigerschaft nicht entzogen; die Ver 
pfändung der Police gewährt für sich allein — ohne gleichzeitige 
Verpfändung der Versicherungsansprüche und ohne Benachrich 
tigung der Versicherungsgesellschaft durch den Schuldner — kein 
Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen. Der Konkursver 
walter ist berechtigt, die Herausgabe der Police, die er zur Ver 
wertung der Versicherungsansprüche benötigt, von ihrem der 
zeitigen Besitzer zu verlangen. 
Wie bereits oben hervorgehoben wurde, ist Bestandteil der 
Konkursmasse nur das im Zeitpunkte der Konkurseröf- 
nung dem Gemeinschuldner gehörige beschlagsfähige vermögen. 
Was der Gemeinschuldper erst nach Konkursbeginn erwirbt, kann 
nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Ueuerwerb ist kon 
kursfrei, ohne Unterschied, ob er durch Arbeit erzielt wird, oder 
aus welcher sonstigen Quelle er dem Gemeinschuldner zufließt- 
Früchte und Nutzungen der Konkursmasse dagegen 
sind kein Neuerwerb- sie fallen in die Konkursmasse. Dem 
gemäß gehören zu dieser Zinsen und Gewinne aus den Klasse- 
bestandteilen, der auf ein zur Klasse gehöriges Los entfallende 
Treffer, die Versicherungssumme für Bestandteile der Konkurs 
masse. Die Freilassung des Neuerwerbs rechtfertigt sich aus dem 
Bestreben, ein lviederemporkommen des Gemeinschuldners zu er 
möglichen. An den Neuerwerb können sich nur Gläubiger halten, 
welche nach dem Gesetze nicht als Konkursgläubiger anerkannt 
sind, insbesondere neue Gläubiger, d. h. Gläubiger, deren 
Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden find. Wer 
also z. L. dem Schuldner während des Konkurses Waren ver 
kauft oder Darlehen gewährt hat, kann seine Forderung auch
	        
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