Die Konkursmasse.
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der Konkursmasse dann nicht entzogen, wenn sich die Abtretung als
anfechtbar erweist- bezüglich der Frage, ob überhaupt eine form
gültige Abtretung vorliegt, sind die Policebestimmungen zu be
achten- darüber hinaus erscheint beispielsweise eine Abtretung der
Versicherungsansprüche des Ehemannes an seine mit ihm in all
gemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ohne weiteres als
wirkungslos, wenn die Ehegatten es versäumt haben, die Form
eines gerichtlichen oder notariellen Lhevertrages für die Abtretung
zu wählen und in diesem Vertrag die Versicherungsansprüche als
vorbehaltsgut des bedachten Ehegatten zu erklären.
Dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger, wie es häufig
geschieht, einen Versicherungsschein als Pfand hingibt, werden
die Versicherungsansprüche selbst bei Unanfechtbarkeit der Pfand
hingabe dem Zugriffe der Gläubigerschaft nicht entzogen; die Ver
pfändung der Police gewährt für sich allein — ohne gleichzeitige
Verpfändung der Versicherungsansprüche und ohne Benachrich
tigung der Versicherungsgesellschaft durch den Schuldner — kein
Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen. Der Konkursver
walter ist berechtigt, die Herausgabe der Police, die er zur Ver
wertung der Versicherungsansprüche benötigt, von ihrem der
zeitigen Besitzer zu verlangen.
Wie bereits oben hervorgehoben wurde, ist Bestandteil der
Konkursmasse nur das im Zeitpunkte der Konkurseröf-
nung dem Gemeinschuldner gehörige beschlagsfähige vermögen.
Was der Gemeinschuldper erst nach Konkursbeginn erwirbt, kann
nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Ueuerwerb ist kon
kursfrei, ohne Unterschied, ob er durch Arbeit erzielt wird, oder
aus welcher sonstigen Quelle er dem Gemeinschuldner zufließt-
Früchte und Nutzungen der Konkursmasse dagegen
sind kein Neuerwerb- sie fallen in die Konkursmasse. Dem
gemäß gehören zu dieser Zinsen und Gewinne aus den Klasse-
bestandteilen, der auf ein zur Klasse gehöriges Los entfallende
Treffer, die Versicherungssumme für Bestandteile der Konkurs
masse. Die Freilassung des Neuerwerbs rechtfertigt sich aus dem
Bestreben, ein lviederemporkommen des Gemeinschuldners zu er
möglichen. An den Neuerwerb können sich nur Gläubiger halten,
welche nach dem Gesetze nicht als Konkursgläubiger anerkannt
sind, insbesondere neue Gläubiger, d. h. Gläubiger, deren
Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden find. Wer
also z. L. dem Schuldner während des Konkurses Waren ver
kauft oder Darlehen gewährt hat, kann seine Forderung auch