Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
vermögen einer Ehefrau, die mit ihrem Manne im Güter 
stande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft 
oder der Errungenschaftsgemeinschaft lebte, von diesem Konkurs 
wird das Gesamtgut nicht berührt,- der Konkursverwalter kann 
auch den Anteil der Frau am Gesamtgut nicht zur Konkurs 
masse ziehen. Ebenso bildet im Konkurse über das ver 
mögen der Kinder ihr Anteil an dem Gesamtgut der fort 
gesetzten Gütergemeinschaft keinen Bestandteil der Konkursmasse. 
Das an einem deutschen Gerichte anhängige Konkursver 
fahren i) umfaßt nur das im Inlande befindliche ver 
mögen, wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen 
Gerichtsstand (b. h. im allgemeinen keinen Wohnsitz) hat. 
Ein ausländisches Konkursverfahren erstreckt sich nicht auf das 
Inlandsvermögen des Schuldners- trotz des Auslandskon 
kurses bleibt die Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen 
zulässig-). 
werte, die nach dem Gesetze Bestandteil der Konkursmasse sind, 
können ihr durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht 
entzogen werden. Rechtshandlungen, die dieser nach Eröffnung 
des Konkursverfahrens vornimmt, sind den Konkursgläubigern 
gegenüber — von wenigen Fällen des gutgläubigen Erwerbs 
abgesehen-) — unwirksam. Dem andern Teile, der diese Un 
wirksamkeit gegen sich gelten lassen muß, ist die Gegenleistung 
insoweit aus der Konkursmasse zurückzugewähren, als letztere 
durch dieselbe bereichert ist. hat also z. B. der Schuldner nach 
Konkurseröffnung einem Gläubiger einen zur Konkursmasse ge 
hörigen, den Blicken des Verwalters bisher entgangenen Ernte 
wagen mit der Absprache verkauft, daß der Kaufpreis zum Aus 
gleich der Forderung des Gläubigers dienen und der dann noch 
verbleibende Rest des Kaufpreises ihm ausbezahlt werden solle, 
so muß der Gläubiger den wagen wieder an den Konkursverwalter 
herausgeben- wegen des von ihm an den Schuldner bar ausbe 
zahlten Kaufgeldteiles kann er sich nur an das vom Schuldner nach 
Konkursbeginn neuerworbene vermögen halten. Seine durch Ver 
rechnung getilgte Konkursforderung meldet der Gläubiger zum 
Konkurse an, wie wenn sie nicht getilgt wäre,- der Verwalter muß 
sie anerkennen- wäre die Bestreitung unter Berufung auf die den 
Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Abmachung zulässig, 
i) § 238 K®. 
-> § 237 Kffl. 
3 ) §§ 7, 8 Kffl.
	        
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