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Das Konkursverfahren.
vermögen einer Ehefrau, die mit ihrem Manne im Güter
stande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft
oder der Errungenschaftsgemeinschaft lebte, von diesem Konkurs
wird das Gesamtgut nicht berührt,- der Konkursverwalter kann
auch den Anteil der Frau am Gesamtgut nicht zur Konkurs
masse ziehen. Ebenso bildet im Konkurse über das ver
mögen der Kinder ihr Anteil an dem Gesamtgut der fort
gesetzten Gütergemeinschaft keinen Bestandteil der Konkursmasse.
Das an einem deutschen Gerichte anhängige Konkursver
fahren i) umfaßt nur das im Inlande befindliche ver
mögen, wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand (b. h. im allgemeinen keinen Wohnsitz) hat.
Ein ausländisches Konkursverfahren erstreckt sich nicht auf das
Inlandsvermögen des Schuldners- trotz des Auslandskon
kurses bleibt die Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen
zulässig-).
werte, die nach dem Gesetze Bestandteil der Konkursmasse sind,
können ihr durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht
entzogen werden. Rechtshandlungen, die dieser nach Eröffnung
des Konkursverfahrens vornimmt, sind den Konkursgläubigern
gegenüber — von wenigen Fällen des gutgläubigen Erwerbs
abgesehen-) — unwirksam. Dem andern Teile, der diese Un
wirksamkeit gegen sich gelten lassen muß, ist die Gegenleistung
insoweit aus der Konkursmasse zurückzugewähren, als letztere
durch dieselbe bereichert ist. hat also z. B. der Schuldner nach
Konkurseröffnung einem Gläubiger einen zur Konkursmasse ge
hörigen, den Blicken des Verwalters bisher entgangenen Ernte
wagen mit der Absprache verkauft, daß der Kaufpreis zum Aus
gleich der Forderung des Gläubigers dienen und der dann noch
verbleibende Rest des Kaufpreises ihm ausbezahlt werden solle,
so muß der Gläubiger den wagen wieder an den Konkursverwalter
herausgeben- wegen des von ihm an den Schuldner bar ausbe
zahlten Kaufgeldteiles kann er sich nur an das vom Schuldner nach
Konkursbeginn neuerworbene vermögen halten. Seine durch Ver
rechnung getilgte Konkursforderung meldet der Gläubiger zum
Konkurse an, wie wenn sie nicht getilgt wäre,- der Verwalter muß
sie anerkennen- wäre die Bestreitung unter Berufung auf die den
Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Abmachung zulässig,
i) § 238 K®.
-> § 237 Kffl.
3 ) §§ 7, 8 Kffl.