Das Konkursverfahren
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Rechtshandlung des Gemeinschuldners bedarf. R)er Geldbeträge zur
Ronkursmasse schuldet, kann sich auch nicht dadurch eine Erleichterung
verschaffen, daß er die Forderung eines Ronkursgläubigers
gegen den Gemeinschuldner um einen billigen Betrag erwirbt und
nun mit dieser Forderung gegenüber seiner Schuld aufrechnet- eine
solche Aufrechnung, die einen Forderungserwerb aus der Zeit nach
Ronkurseröffnung zur Grundlage hat, ist gesetzlich ausgeschlossen.
Während im allgemeinen rechtsgeschäftliche prozessuale Verfügungen
des Gemeinschuldners durch die Ronkurseröffnung ausgeschaltet
werden, gilt dies für Verfügungen nicht, die sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nicht zur Ronkursmasse gehören.
Ein Ehescheidungsprozeß des Schuldners, ein Prozeß
über die Ehelichkeit eines Rindes, ein schwebendes Entmündigungsverfahren,
werden durch die Ronkurseröffnung nicht
berührt. Ebenso ist es dem Gemeinschuldner überlassen, ob*) er
ihm anfallende Erbschaften oder Vermächtnisse annehmen
oder ausschlagen will und ob er von dem Rechte, den Eintritt
der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Falle des
Ablebens seines Ehegatten abzulehnen, Gebrauch machen will oder
nicht.
vie Verwaltung und Verwertung der konkursfreien
Gegenstände ist nicht Sache des Ronkursverwalters, sie ist dem
Gemeinschuldner überlassen,- sein freies verfügungsrecht ist in
dieser Richtung nicht beschränkt. Zu den konkursfreien Gegenständen
zählen in erster Linie die Kraft Gesetzes vom Ronkursbeschlag
freigelassenen Werte- hierzu kommen weiter jene Massegegenstände,
welche vom Ronkursverwalter wegen ihrer Unverwertbarkeit
oder weil sie eine Verwertung nicht lohnen, Kraft der
ihm zustehenden verfügungsmacht aus der Masse freigegeben werden,
z. B. uneinziehbare und auch durch verkauf nicht verwertbare
Forderungen und sonstige tatsächlich unveräußerliche oder aus
anderen Gründen für die Masse wertlose Gegenstände, vor allem
überlastete Grundstücke oder sonstige Sachen, deren Verwaltung
der Ronkursmasse voraussichtlich nur Lasten, aber keine oder jedenfalls
nicht nennenswerte Vorteile bringt. Vie Freigabeerklärung
des Ronkursverwalters stellt einen Verzicht auf die Zugehörigkeit
des Gegenstandes zur Ronkursmasse dar. In Rechtsstreitigkeiten
über freigegebene Massegegenstünde ist nicht der Ronkursverwalter,
sondern nur der Gemeinschuldner zur Prozeßführung berufen,-p
Z 9 RD.