Full text : Das Konkursverfahren

Das  Konkursverfahren

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Rechtshandlung  des  Gemeinschuldners  bedarf.  R)er  Geldbeträge  zur
Ronkursmasse  schuldet,  kann  sich  auch  nicht  dadurch  eine  Erleichterung ­
  verschaffen,  daß  er  die  Forderung  eines  Ronkursgläubigers
gegen  den  Gemeinschuldner  um  einen  billigen  Betrag  erwirbt  und
nun  mit  dieser  Forderung  gegenüber  seiner  Schuld  aufrechnet-  eine
solche  Aufrechnung,  die  einen  Forderungserwerb  aus  der  Zeit  nach
Ronkurseröffnung  zur  Grundlage  hat,  ist  gesetzlich  ausgeschlossen.
Während  im  allgemeinen  rechtsgeschäftliche  prozessuale  Verfügungen ­
  des  Gemeinschuldners  durch  die  Ronkurseröffnung  ausgeschaltet ­
  werden,  gilt  dies  für  Verfügungen  nicht,  die  sich  auf
solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nicht  zur  Ronkursmasse  gehören. ­
  Ein  Ehescheidungsprozeß  des  Schuldners,  ein  Prozeß
über  die  Ehelichkeit  eines  Rindes,  ein  schwebendes  Entmündigungsverfahren, ­
  werden  durch  die  Ronkurseröffnung  nicht
berührt.  Ebenso  ist  es  dem  Gemeinschuldner  überlassen,  ob*)  er
ihm  anfallende  Erbschaften  oder  Vermächtnisse  annehmen ­
  oder  ausschlagen  will  und  ob  er  von  dem  Rechte,  den  Eintritt ­
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  im  Falle  des
Ablebens  seines  Ehegatten  abzulehnen,  Gebrauch  machen  will  oder
nicht.
vie  Verwaltung  und  Verwertung  der  konkursfreien
Gegenstände  ist  nicht  Sache  des  Ronkursverwalters,  sie  ist  dem
Gemeinschuldner  überlassen,-  sein  freies  verfügungsrecht  ist  in
dieser  Richtung  nicht  beschränkt.  Zu  den  konkursfreien  Gegenständen ­
  zählen  in  erster  Linie  die  Kraft  Gesetzes  vom  Ronkursbeschlag
  freigelassenen  Werte-  hierzu  kommen  weiter  jene  Massegegenstände, ­
  welche  vom  Ronkursverwalter  wegen  ihrer  Unverwertbarkeit ­
  oder  weil  sie  eine  Verwertung  nicht  lohnen,  Kraft  der
ihm  zustehenden  verfügungsmacht  aus  der  Masse  freigegeben  werden, ­
  z.  B.  uneinziehbare  und  auch  durch  verkauf  nicht  verwertbare ­
  Forderungen  und  sonstige  tatsächlich  unveräußerliche  oder  aus
anderen  Gründen  für  die  Masse  wertlose  Gegenstände,  vor  allem
überlastete  Grundstücke  oder  sonstige  Sachen,  deren  Verwaltung
der  Ronkursmasse  voraussichtlich  nur  Lasten,  aber  keine  oder  jedenfalls ­
  nicht  nennenswerte  Vorteile  bringt.  Vie  Freigabeerklärung
des  Ronkursverwalters  stellt  einen  Verzicht  auf  die  Zugehörigkeit
des  Gegenstandes  zur  Ronkursmasse  dar.  In  Rechtsstreitigkeiten
über  freigegebene  Massegegenstünde  ist  nicht  der  Ronkursverwalter,
sondern  nur  der  Gemeinschuldner  zur  Prozeßführung  berufen,-p
  Z  9  RD.
            
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