Full text: Das Konkursverfahren

Die Konkursmasse. 
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dieser selbst ist hier ebenso zur Prozeßführung legitimiert, wie in 
Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, welche bereits nach dem 
Gesetze konkursfrei sind. 
DerAussonderungausderKonkursmasseh unterliegen 
diejenigen Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner im Zeit 
punkte der Konkurseröffnung nicht gehören und daher nicht zur 
Konkursmasse hätten gezogen werden sollen. Demgemäß erstreckt 
sich das Aussonderungsrecht vor allem auf das Eigentum des Aus 
sondernden- aber auch einzelne andere Rechtsverhältnisse gewähren 
die gleiche Berechtigung, so insbesondere die Leihe, die Vermietung, 
die Hingabe zur Verwahrung. 
Kraft besonderer Gesetzesbestimmung h können der Verkäufer 
und der Einkaufskommissär waren zurückfordern, welche von 
einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesandt und von 
dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, sofern 
diese Waren nicht schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem 
Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des 
Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind. 
Diese Bestimmung bietet dem Kaufmann, der kurz vor Konkurs 
eröffnung eine Warensendung an den Gemeinschuldner abgehen 
ließ, in vielen Fällen eine handhabe zur Wiedererlangung seiner 
Ware. Sind die erwähnten besonderen Voraussetzungen nicht ge 
geben, so kann er möglicherweise die Warenlieferung wegen 
Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kredit 
würdigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners anfechten und 
dadurch seine waren zurückbekommen. Eine solche Anfechtung 3 ) 
ist zweckmäßigerweise unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis 
von der Konkurseröffnung dem Verwalter gegenüber zu erklären. 
Sie ist nur dann beachtlich, wenn sie unverzüglich nach Erlangung 
der Kenntnis von den die Irrtumsanfechtung rechtfertigenden Tat 
sachen bzw. mindestens innerhalb eines Jahres nach Aufdeckung 
der arglistigen Täuschung erfolgt. 
Neben der Aussonderung kennt die Konkursordnung eine so 
genannte Ersatzaussonderungh: Sind Gegenstände, deren 
Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht werden 
1) § 43 ff. K®.; siehe auch unten S. 63. 
2 ) § 44 Kffl. 
3 j Gegen die bisher ziemlich allgemein angenommene Zulässigkeit 
solcher Anfechtungen spricht sich mit beachtenswerten Gründen IKar- 
guard in der Leipziger Zeitschrift 1914, S. 824ff. aus. 
h § 46 Kffl.
	        
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