Die Konkursmasse.
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dieser selbst ist hier ebenso zur Prozeßführung legitimiert, wie in
Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, welche bereits nach dem
Gesetze konkursfrei sind.
DerAussonderungausderKonkursmasseh unterliegen
diejenigen Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner im Zeit
punkte der Konkurseröffnung nicht gehören und daher nicht zur
Konkursmasse hätten gezogen werden sollen. Demgemäß erstreckt
sich das Aussonderungsrecht vor allem auf das Eigentum des Aus
sondernden- aber auch einzelne andere Rechtsverhältnisse gewähren
die gleiche Berechtigung, so insbesondere die Leihe, die Vermietung,
die Hingabe zur Verwahrung.
Kraft besonderer Gesetzesbestimmung h können der Verkäufer
und der Einkaufskommissär waren zurückfordern, welche von
einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesandt und von
dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, sofern
diese Waren nicht schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem
Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des
Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind.
Diese Bestimmung bietet dem Kaufmann, der kurz vor Konkurs
eröffnung eine Warensendung an den Gemeinschuldner abgehen
ließ, in vielen Fällen eine handhabe zur Wiedererlangung seiner
Ware. Sind die erwähnten besonderen Voraussetzungen nicht ge
geben, so kann er möglicherweise die Warenlieferung wegen
Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kredit
würdigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners anfechten und
dadurch seine waren zurückbekommen. Eine solche Anfechtung 3 )
ist zweckmäßigerweise unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis
von der Konkurseröffnung dem Verwalter gegenüber zu erklären.
Sie ist nur dann beachtlich, wenn sie unverzüglich nach Erlangung
der Kenntnis von den die Irrtumsanfechtung rechtfertigenden Tat
sachen bzw. mindestens innerhalb eines Jahres nach Aufdeckung
der arglistigen Täuschung erfolgt.
Neben der Aussonderung kennt die Konkursordnung eine so
genannte Ersatzaussonderungh: Sind Gegenstände, deren
Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht werden
1) § 43 ff. K®.; siehe auch unten S. 63.
2 ) § 44 Kffl.
3 j Gegen die bisher ziemlich allgemein angenommene Zulässigkeit
solcher Anfechtungen spricht sich mit beachtenswerten Gründen IKar-
guard in der Leipziger Zeitschrift 1914, S. 824ff. aus.
h § 46 Kffl.