Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkursverwalter. 
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weife Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners feine 
Inhaftsetzung anordnen, wenn er die vom Gesetze auferlegten 
Pflichten nicht erfüllt oder wenn es zur Sicherung der Masse not 
wendig ist. 
§ 8. Der Konkursverwalter. 
Die Gestaltung der Konkursmasse (die Hereinbringung der 
lverte, ihre Sicherung und zweckentsprechende Verwaltung und 
Verwertung) hängt in der Hauptsache vom Verhalten des Kon 
kursverwalters ab,- in feine Hand ist die Abwicklung des Konkurs 
verfahrens gelegt,- feine Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit sind 
für den Erfolg des Verfahrens häufig von ausschlaggebender 
Bedeutung. 
Der Konkursverwalter *) wird bereits bei der Eröffnung des 
Konkurses vom Konkursgsrichte ernannt. Der notwendigen Ein 
heitlichkeit des Verfahrens entsprechend wird regelmäßig nur 
ein Konkursverwalter aufgestellt,' nur wenn die Konkursver 
waltung verschiedene Geschäftszweige, z. B. ein Bankgeschäft und 
ein landwirtschaftliches Gut, umfaßt, können ausnahmsweise 
mehrere Konkursverwalter bestellt werden, von welchen jedem ein 
zelnen die selbständige Erledigung der Aufgaben seines Geschäfts 
zweiges obliegt. 
Das Gericht nimmt den Konkursverwalter aus dem Kreise 
derjenigen Personen, welche es für die voraussichtlich zu er 
ledigenden Aufgaben für besonders geeignet hält. Das Gericht 
ist in der Auswahl der Person nicht beschränkt. Der Konkurs 
verwalter kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar, ein Kaufmann 
oder ein Bücherrevisor sein,- er kann auch einem anderen Berufs 
kreise angehören. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, daß der 
Konkursverwalter seinen Wohnsitz am Sitze des Konkursgerichts 
oder am Wohnort des Gemeinschuldners haben muß. Diese 
Regelung, welche das pflichtmäßige Ermessen des Konkursgerichts 
bei der Auswahl des Verwalters für maßgebend erklärt, ist zu 
begrüßen,- nur so erscheint die Auswahl der geeignetsten Person 
im Einzelfalle möglich. Im allgemeinen wird sich die Einsetzung 
eines Konkursverwalters, der in größerer Entfernung vom Wohn 
orte des Gemeinschuldners und nicht am Sitze des Konkursgerichts 
wohnt, nicht empfehlen- sonst aber lassen sich allgemein verbind 
liche Richtpunkte kaum aufstellen. Die Auswahl des Verwalters 
J ) 8 78 ff. K®.
	        
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