Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren, 
i) Z 19 KG. 
vom Gemeinschuldner bereits geleistete Anzahlung oder Kaution 
zur Masse zurückzufordern. Lin Entschädigungsanspruch erwächst 
aus dem Rücktritt des Vermieters weder für diesen noch für die 
Konkursmasse. Ruf Erfordern des Konkursverwalters muß der 
Vermieter ohne Verzug erklären, ob er von dem vertrage zurück 
treten will. Unterläßt der Vermieter eine solche Erklärung oder- 
erklärt er, daß er seinerseits vom vertrage nicht zurücktrete, so 
greift das Wahlrecht des Verwalters Platz. Dieser kann nunmehr 
seinerseits sich für Erfüllung oder Nichterfüllung des Mietver 
trags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung, 
so muß er auch die Mietverbindlichkeiten voll erfüllen, also ins 
besondere den Mietzins und etwaige Uebenansprüche voll be 
gleichen. 
Ist der Gemeinschuldner Mieter und der Mietgegenstand ihm 
bei Konkurseröffnung noch nicht überlassen, so besteht also ledig 
lich die Besonderheit, daß dem Vermieter nicht zugemutet wird, 
sich auf eine Erfüllung durch den Verwalter einzulassen, wenn er, 
der Vermieter, dies nicht wünscht. Der Vermieter ist berechtigt, 
vom vertrage zurückzutreten. Macht aber der Vermieter von 
diesem Recht keinen Gebrauch, so greift, wie erwähnt, die all 
gemeine Regel des § 17K®. Platz. 
b) war der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung 
dem Gemeinschuldner bereits überlassen^), so kann 
jeder vertragsteil — der Vermieter wie auch der Konkursver 
walter — das Mietverhältnis kündigen - hierbei tritt an die Stelle 
einer längeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist die gesetzliche 
Kündigungsfrist,- ist aber die vertragsmäßige Kündigungsfrist 
kürzer als die gesetzliche, so bewendet es bei der erstern. 
Die Kündigung braucht hier nicht gerade für den ersten Termin 
zu erfolgen, für welchen sie zulässig ist - nur ist, sobald sie von einem 
der beiden vertragsteile ausgesprochen wird, die vertragsmäßige 
Kündigungsfrist, und wenn die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer 
ist, wenigstens diese einzuhalten. 
Die gesetzliche Kündigungsfrist erfordert bei Grundstücken und 
Grundstückteilen, also insbesondere bei Wohnungen und Geschäfts 
lokalen, Abgabe der Kündigungserklärung spätestens am dritten 
Werktage des Kalendervierteljahres auf den Schluß desselben, bei 
Zahrnismiete Abgabe der Kündigungserklärung spätestens drei Tage 
vor dem gewünschten Mietende- beispielsweise kann eine dem Ge-
	        
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