64
Das Konkursverfahren.
zur Konkursmasse gezogen sind, aus der Masse „ausgesondert"
werden, d. h. es kann ihre Herausgabe verlangt werden. So
unterliegt fremdes Eigentum, das sich bei Konkursbeginn im Be
sitze des Gemeinschuldners befindet, der Aussonderung,- ebenso kann
das Aussonderungsrecht geltend machen, wer — vielleicht ohne
selber Eigentümer zu sein — dem Gemeinschuldner Gegenstände zur
Verwahrung übergeben oder ihm leihweise oder mietweise oder
zum Zwecke der Verpfändung überlassen hatte- war aber nach
dem zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Gemein
schuldner bestandenen Rechtsverhältnis ein Recht des Gemein
schuldners an den betreffenden Gegenständen begründet, so ver
bleibt es hierbei auch zugunsten der Konkursmasse- die be
treffenden Gegenstände selber aber, an denen ein zur Konkurs
masse gehörendes Recht besteht, sind nicht Bestandteil der Kon
kursmasse geworden und infolgedessen der freien Verfügung des
Konkursverwalters nicht unterstellt.
Mas hier bezüglich des fremden Vermögens überhaupt gesagt
ist, gilt auch bezüglich des Vermögens der Ehefrau x ) des Gemein
schuldners. Auch dieses ist für die Konkursmasse fremdes ver
mögen. Die Konkursordnung hat nur insofern das Aussonde
rungsrecht der Frau eingeschränkt, als sie bestimmt, daß die
Ehefrau des Gemeinschuldners während der Ehe erworbene Gegen
stände für sich nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie be
weist, daß diese Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemein
schuldners erworben find.
Lin besonderer Fall des Aussonderungsrechts ist das soge
nannte verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) beim
versendungskauf, hierüber oben Seite 27 und 54.
Das Rechtsinstitut der „Ersatzaussonderung" d. h. der Aus
sonderung des an Stelle der auszusondernden Gegenstände ge
tretenen Ersatzes wurde gleichfalls an früherer Stelle besprochen,
vergleiche hierzu Seite 27.
Die Geltendmachung des Aussonderungsrechts erfolgt völlig un
abhängig von dem für die Konkursforderungen vorgeschriebenen
gerichtlichen prüfungs- und Feststellungsverfahren- die Inan
spruchnahme des Aussonderungsrechts erfolgt durch bloße schrift
liche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter,
nicht durch Forderungsanmeldung bei Gericht - der Konkursverwalter
ist zur Anerkennung des Aussonderungsrechts und zur Gewährung
Siehe oben S. 22.