Full text: Das Konkursverfahren

64 
Das Konkursverfahren. 
zur Konkursmasse gezogen sind, aus der Masse „ausgesondert" 
werden, d. h. es kann ihre Herausgabe verlangt werden. So 
unterliegt fremdes Eigentum, das sich bei Konkursbeginn im Be 
sitze des Gemeinschuldners befindet, der Aussonderung,- ebenso kann 
das Aussonderungsrecht geltend machen, wer — vielleicht ohne 
selber Eigentümer zu sein — dem Gemeinschuldner Gegenstände zur 
Verwahrung übergeben oder ihm leihweise oder mietweise oder 
zum Zwecke der Verpfändung überlassen hatte- war aber nach 
dem zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Gemein 
schuldner bestandenen Rechtsverhältnis ein Recht des Gemein 
schuldners an den betreffenden Gegenständen begründet, so ver 
bleibt es hierbei auch zugunsten der Konkursmasse- die be 
treffenden Gegenstände selber aber, an denen ein zur Konkurs 
masse gehörendes Recht besteht, sind nicht Bestandteil der Kon 
kursmasse geworden und infolgedessen der freien Verfügung des 
Konkursverwalters nicht unterstellt. 
Mas hier bezüglich des fremden Vermögens überhaupt gesagt 
ist, gilt auch bezüglich des Vermögens der Ehefrau x ) des Gemein 
schuldners. Auch dieses ist für die Konkursmasse fremdes ver 
mögen. Die Konkursordnung hat nur insofern das Aussonde 
rungsrecht der Frau eingeschränkt, als sie bestimmt, daß die 
Ehefrau des Gemeinschuldners während der Ehe erworbene Gegen 
stände für sich nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie be 
weist, daß diese Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemein 
schuldners erworben find. 
Lin besonderer Fall des Aussonderungsrechts ist das soge 
nannte verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) beim 
versendungskauf, hierüber oben Seite 27 und 54. 
Das Rechtsinstitut der „Ersatzaussonderung" d. h. der Aus 
sonderung des an Stelle der auszusondernden Gegenstände ge 
tretenen Ersatzes wurde gleichfalls an früherer Stelle besprochen, 
vergleiche hierzu Seite 27. 
Die Geltendmachung des Aussonderungsrechts erfolgt völlig un 
abhängig von dem für die Konkursforderungen vorgeschriebenen 
gerichtlichen prüfungs- und Feststellungsverfahren- die Inan 
spruchnahme des Aussonderungsrechts erfolgt durch bloße schrift 
liche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter, 
nicht durch Forderungsanmeldung bei Gericht - der Konkursverwalter 
ist zur Anerkennung des Aussonderungsrechts und zur Gewährung 
Siehe oben S. 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.