Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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der Aussonderung unabhängig von dem prüfungs- und Fest
stellungsverfahren, also nicht erst im allgemeinen Prüfungstermin
verpflichtet; die Verpflichtung des Konkursverwalters besteht schon
ohne weiteres vom Beginn des Konkursverfahrens an. Nur
muß dem Verwalter eine angemessene Frist zur Prüfung des
Aussonderungsrechts gewährt werden.
Die Geltendmachung des Verfolgungsrechts und der Ersatz
aussonderung unterliegen den gleichen Kegeln wie die Geltend
machung des Aussonderungsrechts selbst. Auch erstere erfolgt durch
formlose Erklärung gegenüber dem Verwalter, unabhängig von
der Behandlung der eigentlichen Konkursforderungen.
Falls der Konkursverwalter das Ausfonderungsrecht nicht an
erkennt oder die Durchführung der Aussonderung nicht gestattet,
wird derselbe vor dem ordentlichen Prozeßgerichte verklagt, ge
nau so wie außerhalb des Konkurses der Schuldner selbst vom
Eigentümer auf Rückgabe des Eigentums, vom Vermieter, Ver
leiher oder Verpfänder auf Rückgabe der dem Schuldner ge
liehenen, vermieteten oder verpfändeten Gegenstände belangt wird.
Ist es bei Konkurseröffnung nicht sicher, ob die auszusondern
den Gegenstände oder ausscheidbare Lrsatzstücke noch vorhan
den sind oder muß der Aussonderungsberechtigte aus einem
andern Grunde mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nach voll
ständiger Verwirklichung der Aussonderung noch ein im Konkurs
verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinschuldner verbleibt, so
empfiehlt es sich, die für den Fall der Nichtdurchführung oder
nichtvollständigen Durchführung der Aussonderung begründeten
Ansprüche vorsorglich durch Forderungsanmeldung beim Konkurs
gerichte geltend zu machen, und zwar so zeitig, daß die Forde
rung im Prüfungstermin geprüft werden kann,' eine vorsorg
liche Forderungsanmeldung ist unschädlich- erfolgt die Forde
rungsanmeldung erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin, so
erwachsen hierdurch dem die Forderungsanmeldung betreibenden
Gläubiger besondere Gerichtskosten- für die nachträgliche Prü
fung gelangt eine eigene Gerichtsgebühr zur Erhebung; hierzu
kommen möglicherweise nicht unbeträchtliche Kosten für die Aus
schreibung der Gläubigerversammlung, in welcher die Prüfung der
nachträglich angemeldeten Forderungen vorgenommen werden soll.
Lin Kaufmann z. B., der dem Gemeinschuldner bei Übersendung
der Waren Fässer und Säcke leihweise überlassen hatte, schreibt an
den Konkursverwalter: