Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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der Aussonderung unabhängig von dem prüfungs- und Fest 
stellungsverfahren, also nicht erst im allgemeinen Prüfungstermin 
verpflichtet; die Verpflichtung des Konkursverwalters besteht schon 
ohne weiteres vom Beginn des Konkursverfahrens an. Nur 
muß dem Verwalter eine angemessene Frist zur Prüfung des 
Aussonderungsrechts gewährt werden. 
Die Geltendmachung des Verfolgungsrechts und der Ersatz 
aussonderung unterliegen den gleichen Kegeln wie die Geltend 
machung des Aussonderungsrechts selbst. Auch erstere erfolgt durch 
formlose Erklärung gegenüber dem Verwalter, unabhängig von 
der Behandlung der eigentlichen Konkursforderungen. 
Falls der Konkursverwalter das Ausfonderungsrecht nicht an 
erkennt oder die Durchführung der Aussonderung nicht gestattet, 
wird derselbe vor dem ordentlichen Prozeßgerichte verklagt, ge 
nau so wie außerhalb des Konkurses der Schuldner selbst vom 
Eigentümer auf Rückgabe des Eigentums, vom Vermieter, Ver 
leiher oder Verpfänder auf Rückgabe der dem Schuldner ge 
liehenen, vermieteten oder verpfändeten Gegenstände belangt wird. 
Ist es bei Konkurseröffnung nicht sicher, ob die auszusondern 
den Gegenstände oder ausscheidbare Lrsatzstücke noch vorhan 
den sind oder muß der Aussonderungsberechtigte aus einem 
andern Grunde mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nach voll 
ständiger Verwirklichung der Aussonderung noch ein im Konkurs 
verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinschuldner verbleibt, so 
empfiehlt es sich, die für den Fall der Nichtdurchführung oder 
nichtvollständigen Durchführung der Aussonderung begründeten 
Ansprüche vorsorglich durch Forderungsanmeldung beim Konkurs 
gerichte geltend zu machen, und zwar so zeitig, daß die Forde 
rung im Prüfungstermin geprüft werden kann,' eine vorsorg 
liche Forderungsanmeldung ist unschädlich- erfolgt die Forde 
rungsanmeldung erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin, so 
erwachsen hierdurch dem die Forderungsanmeldung betreibenden 
Gläubiger besondere Gerichtskosten- für die nachträgliche Prü 
fung gelangt eine eigene Gerichtsgebühr zur Erhebung; hierzu 
kommen möglicherweise nicht unbeträchtliche Kosten für die Aus 
schreibung der Gläubigerversammlung, in welcher die Prüfung der 
nachträglich angemeldeten Forderungen vorgenommen werden soll. 
Lin Kaufmann z. B., der dem Gemeinschuldner bei Übersendung 
der Waren Fässer und Säcke leihweise überlassen hatte, schreibt an 
den Konkursverwalter:
	        
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