Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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der Aussonderung unabhängig von dem prüfungs- und Feststellungsverfahren,
also nicht erst im allgemeinen Prüfungstermin
verpflichtet; die Verpflichtung des Konkursverwalters besteht schon
ohne weiteres vom Beginn des Konkursverfahrens an. Nur
muß dem Verwalter eine angemessene Frist zur Prüfung des
Aussonderungsrechts gewährt werden.
Die Geltendmachung des Verfolgungsrechts und der Ersatzaussonderung
unterliegen den gleichen Kegeln wie die Geltendmachung
des Aussonderungsrechts selbst. Auch erstere erfolgt durch
formlose Erklärung gegenüber dem Verwalter, unabhängig von
der Behandlung der eigentlichen Konkursforderungen.
Falls der Konkursverwalter das Ausfonderungsrecht nicht anerkennt
oder die Durchführung der Aussonderung nicht gestattet,
wird derselbe vor dem ordentlichen Prozeßgerichte verklagt, genau
so wie außerhalb des Konkurses der Schuldner selbst vom
Eigentümer auf Rückgabe des Eigentums, vom Vermieter, Verleiher
oder Verpfänder auf Rückgabe der dem Schuldner geliehenen,
vermieteten oder verpfändeten Gegenstände belangt wird.
Ist es bei Konkurseröffnung nicht sicher, ob die auszusondernden
Gegenstände oder ausscheidbare Lrsatzstücke noch vorhanden
sind oder muß der Aussonderungsberechtigte aus einem
andern Grunde mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nach vollständiger
Verwirklichung der Aussonderung noch ein im Konkurs
verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinschuldner verbleibt, so
empfiehlt es sich, die für den Fall der Nichtdurchführung oder
nichtvollständigen Durchführung der Aussonderung begründeten
Ansprüche vorsorglich durch Forderungsanmeldung beim Konkursgerichte
geltend zu machen, und zwar so zeitig, daß die Forderung
im Prüfungstermin geprüft werden kann,' eine vorsorgliche
Forderungsanmeldung ist unschädlich- erfolgt die Forderungsanmeldung
erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin, so
erwachsen hierdurch dem die Forderungsanmeldung betreibenden
Gläubiger besondere Gerichtskosten- für die nachträgliche Prüfung
gelangt eine eigene Gerichtsgebühr zur Erhebung; hierzu
kommen möglicherweise nicht unbeträchtliche Kosten für die Ausschreibung
der Gläubigerversammlung, in welcher die Prüfung der
nachträglich angemeldeten Forderungen vorgenommen werden soll.
Lin Kaufmann z. B., der dem Gemeinschuldner bei Übersendung
der Waren Fässer und Säcke leihweise überlassen hatte, schreibt an
den Konkursverwalter: