Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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der  Aussonderung  unabhängig  von  dem  prüfungs-  und  Feststellungsverfahren, ­
  also  nicht  erst  im  allgemeinen  Prüfungstermin
verpflichtet;  die  Verpflichtung  des  Konkursverwalters  besteht  schon
ohne  weiteres  vom  Beginn  des  Konkursverfahrens  an.  Nur
muß  dem  Verwalter  eine  angemessene  Frist  zur  Prüfung  des
Aussonderungsrechts  gewährt  werden.
Die  Geltendmachung  des  Verfolgungsrechts  und  der  Ersatzaussonderung ­
  unterliegen  den  gleichen  Kegeln  wie  die  Geltendmachung ­
  des  Aussonderungsrechts  selbst.  Auch  erstere  erfolgt  durch
formlose  Erklärung  gegenüber  dem  Verwalter,  unabhängig  von
der  Behandlung  der  eigentlichen  Konkursforderungen.
Falls  der  Konkursverwalter  das  Ausfonderungsrecht  nicht  anerkennt ­
  oder  die  Durchführung  der  Aussonderung  nicht  gestattet,
wird  derselbe  vor  dem  ordentlichen  Prozeßgerichte  verklagt,  genau ­
  so  wie  außerhalb  des  Konkurses  der  Schuldner  selbst  vom
Eigentümer  auf  Rückgabe  des  Eigentums,  vom  Vermieter,  Verleiher ­
  oder  Verpfänder  auf  Rückgabe  der  dem  Schuldner  geliehenen, ­
  vermieteten  oder  verpfändeten  Gegenstände  belangt  wird.
Ist  es  bei  Konkurseröffnung  nicht  sicher,  ob  die  auszusondernden ­
  Gegenstände  oder  ausscheidbare  Lrsatzstücke  noch  vorhanden ­
  sind  oder  muß  der  Aussonderungsberechtigte  aus  einem
andern  Grunde  mit  der  Möglichkeit  rechnen,  daß  ihm  nach  vollständiger ­
  Verwirklichung  der  Aussonderung  noch  ein  im  Konkurs
verfolgbarer  Anspruch  gegen  den  Gemeinschuldner  verbleibt,  so
empfiehlt  es  sich,  die  für  den  Fall  der  Nichtdurchführung  oder
nichtvollständigen  Durchführung  der  Aussonderung  begründeten
Ansprüche  vorsorglich  durch  Forderungsanmeldung  beim  Konkursgerichte ­
  geltend  zu  machen,  und  zwar  so  zeitig,  daß  die  Forderung ­
  im  Prüfungstermin  geprüft  werden  kann,'  eine  vorsorgliche ­
  Forderungsanmeldung  ist  unschädlich-  erfolgt  die  Forderungsanmeldung ­
  erst  nach  dem  allgemeinen  Prüfungstermin,  so
erwachsen  hierdurch  dem  die  Forderungsanmeldung  betreibenden
Gläubiger  besondere  Gerichtskosten-  für  die  nachträgliche  Prüfung ­
  gelangt  eine  eigene  Gerichtsgebühr  zur  Erhebung;  hierzu
kommen  möglicherweise  nicht  unbeträchtliche  Kosten  für  die  Ausschreibung ­
  der  Gläubigerversammlung,  in  welcher  die  Prüfung  der
nachträglich  angemeldeten  Forderungen  vorgenommen  werden  soll.
Lin  Kaufmann  z.  B.,  der  dem  Gemeinschuldner  bei  Übersendung
der  Waren  Fässer  und  Säcke  leihweise  überlassen  hatte,  schreibt  an
den  Konkursverwalter:
            
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