Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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— unter Berücksichtigung des Hanges der Hechte — auf sein 
Hecht entfallenden Teils des Erlöses verlangen. 
Hbsonderungsrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und 
anderen Hechten kommen in erster Linie auf Grund bestehender 
(vertragsmäßig bestellter oder durch Pfändung erwirkter oder 
gesetzlicher) Pfandrechte in Frage. Im einzelnen sind zu nennen: 
a) Das Hbsonderungsrecht des Vermieters und Verpächters von 
Grundstücken, Mohnräumen und sonstigen Häumen, wegen der For 
derungen aus dem Met- und Pachtverhältnis; das Hbsonderungs 
recht besteht an den eingebrachten Sachen des Meters oder Pächters. 
Der Vermieter hat bekanntlich außerhalb des Honkurses fein 
„v er miet er Pfandrecht", d. h. er hat für alle seine Forde 
rungen aus dem Metverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten 
pfändbaren Sachen des Meters- für künftige Entschädigungsforde 
rungen und für den Metzins für eine spätere Zeit als das laufende 
und das folgende Metjahr, kann das Pfandrecht nicht geltend 
gemacht werden. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von 
dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Missen 
oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Wird eine dem 
Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen 
Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht 
nicht wegen des Metzinses für eine frühere Zeit als das letzte 
Fahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. Im Honkurse 
steht dem Vermieter ein Hbsonderungsrecht in dem gleichen Um 
fange zu, in welchem fein Vermieterpfandrecht außerhalb des 
Honkurses begründet ist- das Hbsonderungsrecht kann jedoch nur 
für die Zinsrückstände des letzten Fahres vor dem Tage der 
Honkurseröffnung, nicht aber für weitere Zinsrückstände in Hn- 
spruch genommen werden. Hußerdem hat der Grundsatz, daß das 
Vermieterpfandrecht zugunsten aller Hnsprüche des Vermieters aus 
dem Metverhältnisse, also auch für alle aus ihm erwachsende 
Hebenansprüche besteht, für den Honkursfall eine Einschränkung 
darin erfahren, daß die eingebrachten Sachen des Mieters für 
den durch die vorzeitige Hündigung des Verwalters infolge der 
Honkurseröffnung entstehenden Schaden nicht haften. 
In der Praxis kommt es nicht selten vor, daß fast die ganze 
Honkursmasse durch das Hbsonderungsrecht der Vermieter auf 
gezehrt wird. Diese Erscheinung ist vom Standpunkte der Hon- 
kursgläubiger aus zu beklagen. Der Gesetzgeber wird das Ver 
mieterpfandrecht aber nicht noch weiter einschränken können, ohne 
den hppothekarkredit der Hausbesitzer erheblich zu gefährden.
	        
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