Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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— unter Berücksichtigung des Hanges der Hechte — auf sein
Hecht entfallenden Teils des Erlöses verlangen.
Hbsonderungsrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und
anderen Hechten kommen in erster Linie auf Grund bestehender
(vertragsmäßig bestellter oder durch Pfändung erwirkter oder
gesetzlicher) Pfandrechte in Frage. Im einzelnen sind zu nennen:
a) Das Hbsonderungsrecht des Vermieters und Verpächters von
Grundstücken, Mohnräumen und sonstigen Häumen, wegen der For
derungen aus dem Met- und Pachtverhältnis; das Hbsonderungs
recht besteht an den eingebrachten Sachen des Meters oder Pächters.
Der Vermieter hat bekanntlich außerhalb des Honkurses fein
„v er miet er Pfandrecht", d. h. er hat für alle seine Forde
rungen aus dem Metverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
pfändbaren Sachen des Meters- für künftige Entschädigungsforde
rungen und für den Metzins für eine spätere Zeit als das laufende
und das folgende Metjahr, kann das Pfandrecht nicht geltend
gemacht werden. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von
dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Missen
oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Wird eine dem
Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht
nicht wegen des Metzinses für eine frühere Zeit als das letzte
Fahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. Im Honkurse
steht dem Vermieter ein Hbsonderungsrecht in dem gleichen Um
fange zu, in welchem fein Vermieterpfandrecht außerhalb des
Honkurses begründet ist- das Hbsonderungsrecht kann jedoch nur
für die Zinsrückstände des letzten Fahres vor dem Tage der
Honkurseröffnung, nicht aber für weitere Zinsrückstände in Hn-
spruch genommen werden. Hußerdem hat der Grundsatz, daß das
Vermieterpfandrecht zugunsten aller Hnsprüche des Vermieters aus
dem Metverhältnisse, also auch für alle aus ihm erwachsende
Hebenansprüche besteht, für den Honkursfall eine Einschränkung
darin erfahren, daß die eingebrachten Sachen des Mieters für
den durch die vorzeitige Hündigung des Verwalters infolge der
Honkurseröffnung entstehenden Schaden nicht haften.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, daß fast die ganze
Honkursmasse durch das Hbsonderungsrecht der Vermieter auf
gezehrt wird. Diese Erscheinung ist vom Standpunkte der Hon-
kursgläubiger aus zu beklagen. Der Gesetzgeber wird das Ver
mieterpfandrecht aber nicht noch weiter einschränken können, ohne
den hppothekarkredit der Hausbesitzer erheblich zu gefährden.