Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

b)  Das  Nbsonderungsrecht  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücks  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Pächters,
insbesondere  am  Wirtschaftsinventar  und  an  den  Früchten.
c)  Das  Nbfonderungsrecht  der  Pächter  von  Grundstücken,  insbesondere ­
  landwirtschaftlichen  Grundstücken  wegen  der  auf  das
mitgepachtete  Inventar  bezüglichen  Forderungen  gegen  den  Verpächter,- ­
  dies  Nbfonderungsrecht  besteht  an  den  in  den  Besitz  des
Pächters  gelangten  Inventarstücken.
cl)  Das  Nbsonderungsrecht  der  Werkunternehmer  wegen  ihrer
Forderungen  aus  dem  Werkverträge,  insbesondere  auch  wegen
etwaiger  Schadensersatzforderungen  an  den  von  ihnen  hergestellten
oder  ausgebesserten  und  bei  der  Herstellung  oder  zum  Zwecke
der  Ausbesserung  in  ihren  Besitz  gelangten  beweglichen  Sachen
des  Bestellers.
e)  Das  Nbfonderungsrecht  der  Gastwirte,  die  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnehmen,  wegen  ihrer  Forderungen
für  Rost  und  Logis  und  andere  Leistungen  an  den  eingebrachten
Sachen  ihres  Gastes.
i)  Das  Nbsonderungsrecht  des  Rommissionärs  am  Rommissionsgute, ­
  des  Spediteurs  am  Speditionsgute,  des  Lagerhalters  am
Lagerguts,  des  Frachtführers  am  Frachtguts.
g)  Bbfonderungsrechte  stehen  weiter  auch  denjenigen  zu,  welche
etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet  haben.  Dieses  Nbfonderungsrecht
  kann  nur  in  höhe  des  der  Ronkursmasse  durch
die  Verwendung  zugeführten  und  in  der  Ronkursmasse  noch  vorhandenen ­
  Vorteiles  geltend  gemacht  werden.
b)  Besondere  Hervorhebung  verdienen  ferner  die  Nbsonderungsrechte,
  die  ihre  Grundlage  in  den  auf  Grund  des  Handelsgesetzbuches ­
  eingeräumten  Zurückbehaltungsrechten  haben,  hier  kommt
vor  allem  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht  auf  Grund
der  §§  369ff.  des  Handelsgesetzbuches  in  Betracht:  Der  Raufmann
hat  wegen  der  Forderungen,  welche  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner
aus  den  zwischen  ihnen  geschlossenen  beiderseitigen  Handelsgeschäften ­
  zustehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  den  beweglichen  Sachen
und  Wertpapieren  des  Schuldners,  welche  mit  dessen  Willen  auf
Grund  von  Handelsgeschäften  in  feinen  Besitz  gelangt  sind,  sofern
er  sie  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittels  Ronnosfements,
Ladescheins  oder  Lagerscheins  über  sie  verfügen  kann.  Bus  diesen
zurückbehaltenen  Gegenständen  erhält  der  Gläubiger  im  Ron-Kurse
  seines  Geschäftsgegners  vorzugsweise  Befriedigung  im  Wege
der  Absonderung.
            
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