Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger, 
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j) Schließlich ist noch ein weiteres gleichfalls recht wichtiges Ab- 
sonderungsrecht zu erwähnen: wer sich mit dem Gemeinschuldner 
in einem Miteigentumes in einer Gesellschaft oder in einer anderen 
Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis 
sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem 
bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten An 
teile des Gemeinschuldners verlangen *). 
Das behufs Geltendmachung und Durchführung der Absonde 
rungsrechte einzuschlagende Verfahren ist jenem der Aussonde 
rung ähnlich, wer ein Absonderungsrecht in Anspruch nehmen will, 
hat sich deswegen mit dem Konkursverwalter ins Benehmen zu 
setzen. Die Geltendmachung erfolgt diesem gegenüber, und zwar 
formlos, schriftlich oder mündlich. 
Erkennt der Konkursverwalter das Absonderungsrecht an, so 
kann ohne weiteres an die Verwertung des Gegenstandes heran 
getreten werden. Line allgemeine Regel, wie die Verwertung zu 
erfolgen hat, läßt sich nicht aufstellen. Der Gläubiger ist zur 
Verwertung in gleicher Weise befugt wie außerhalb des Konkurs 
verfahrens. Die Verwertung kann auf Grund eines vor Konkurs 
eröffnung gegen den Gemeinschuldner oder zu diesem Zwecke 
nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter erwirkten 
Vollstreckungstitels in den Formen der Zwangsvollstreckung er 
folgen- die freiwillige Verwertung der Absonderungsrechtsobjekte 
ist dem Berechtigten in jenen Fällen erlaubt, in welchen ihm 
außerhalb des Konkurses die Befugnis hierzu zusteht, also bei 
spielsweise beim Mobiliarpfand unter Beachtung der im Bürger 
lichen Gesetzbuch vorgesehenen Formvorschriften-) (regelmäßig nur 
öffentliche Versteigerung, vorherige Ankündigung und Abwarten 
eines Monats nach erfolgter Ankündigung). Neben dem Berechtig 
ten steht auch dem Konkursverwalter die Verwertungsbefugnis 
zu- er kann ohne weiteres die Zwangsverwaltung und Zwangs 
versteigerung der zur Masse gehörigen unbeweglichen Gegenstände 
betreiben- bewegliche Gegenstände, an welchen ein Gläubiger ein 
durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleich 
stehendes Recht beansprucht, kann der Verwalter nach Maßgabe 
der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung oder über den 
Pfandverkauf betreiben- der Gläubiger kann einer solchen Ver 
wertung nicht widersprechen, vielmehr seine Rechte nur auf den 
Erlös geltend machen. Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem 
1 ) Liehe oben S. 61 f. 
2 ) § 1233 ff.
	        
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