Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Gegenstände ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, so muß er 
dies, falls er von dieser Befugnis Gebrauch machen will, binnen 
einer ihm auf Antrag des Verwalters vom Ronkursgerichte ge 
setzten Frist tun- andernfalls tritt an die Stelle der Verwertungs 
befugnis des Gläubigers das alleinige Recht des Verwalters, die 
Gegenstände nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs 
vollstreckung oder über den pfandverkauf zu veräußern. 
Verweigert der Ronkursverwalter die Anerkennung des Ab 
sonderungsrechtes, so muß der Absonderungsberechtigte, insoweit 
er nicht ohne weiteres die Verwertung betreiben kann, den Ver 
walter auf Feststellung des Absonderungsrechts verklagen. 
Der Erlös ist in erster Linie auf die Rosten der Ründigung, 
der Rechtsverfolgung und des pfandverkaufs, in zweiter Linie 
auf die Zinsen, und zwar die laufenden und die noch unverjährten 
Rückstände, und in letzter Linie auf das Rapital zu verrechnen. 
Bei Grundstücken ergibt sich eine ähnliche Verrechnung aus § 12 
des Zwangsversteigerungsgesetzes. Der Rang der Absonderungs 
rechte untereinander bestimmt sich nach denjenigen Rechtsgrund 
sätzen, welche für die Rangbestimmung der den Absonderungs 
rechten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse außerhalb des Ron- 
Kurses maßgebend sind. 
Der Inhaber eines Absonderungsrechts, dem der Gemeinschuldner 
schon zur Zeit der Eröffnung des Ronkursverfahrens persönlich 
haftet, kann seine anteilsmäßige Befriedigung für den Ausfall, 
den er bei Verwertung des Absonderungsobjektes erleidet, ver 
langen. In gleicher Weise kann er sich für den Teil seines 
Guthabens, für welchen er auf abgesonderte Befriedigung ver 
zichtet, am Ronkursverfahren beteiligen. Insoweit der absonde 
rungsberechtigte Gläubiger konkursmäßige Befriedigung in An 
spruch nimmt, genießt er die Stellung eines Ronkursgläubigers 
mit den Rechten und Pflichten eines solchen/ insbesondere bedarf 
die von ihm geltend zu machende Ronkursforderung der förmlichen 
Anmeldung beim Ronkursgericht. Zweckmäßigerweise meldet er 
sein Guthaben, für das er in erster Linie das Absonderungsrecht 
in Anspruch nimmt, schon kurz nach Ronkurseröffnung vorsorglich 
beim Ronkursgerichte an, um die besonderen Rosten einer nach 
träglichen Prüfung zu vermeiden. Rechtsquelle für seine Stellung 
ist 8 64 RG., welcher bestimmt: „Ein Gläubiger, welcher ab 
gesonderte Befriedigung beansprucht, kann die Forderung, wenn 
der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur Ronkurs- 
masse geltend machen/ derselbe kann aber nur für den Betrag
	        
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