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Das Konkursverfahren.
billig. Reicht die Masse nach Deckung der Aussonderungs- und
Absonderungsrechte und der Masseverbindlichkeiten vielleicht noch
nicht einmal zur Deckung der bevorrechtigten Konkursgläubiger
aus, so würde der Gläubiger mit seiner Forderung leer ausgehen,
wiewohl er sich vielleicht auf ein Gegengeschäft mit dem Gemein
schuldner nur im Hinblick auf feine eigene Schuld eingelassen hat.
Liner solchen Unbilligkeit ist durch Zulassung der Aufrechnung h
vorgebeugt. Außerhalb des Ronkurses kann, wenn zwei Personen
einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstände nach gleich
artig sind, jeder Teil feine Forderung gegen die Forderung des
andern Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die
Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken,
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf
rechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Außerhalb
des Ronkurses ist nach dem Gesagten die Aufrechnung nur zu
lässig, wenn die beiderseitigen Ansprüche fällig, also weder be
dingt noch betagt sind,- außerdem setzt die Aufrechnung außerhalb
des Ronkurses Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche voraus.
Für den Konkurs aber gelten auch die noch nicht fälligen Ansprüche
als fällig- sind sie auf eine Vermögensleistung gerichtet, ohne auf
einen Geldbetrag zu lauten, so ist die Aufrechnung im Konkurse
gleichwohl zulässig- sie find in diesem Falle mit ihrem Schätzungs
werte in Anrechnung zu bringen. Rur solche Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner können zur Aufrechnung verwendet werden,
welche dem Gläubiger bereits bei Konkurseröffnung zustanden.
Die Zulassung anderer Ansprüche würde zu unzulässigen Bevor
zugungen führen- sie würde dazu dienen, Personen, die ein Vor
recht nicht zu beanspruchen haben, eine bevorzugte Behandlung zu
verschaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehand
lung der Konkursgläubiger. Darum ist eine Aufrechnung im
Konkurse unzulässig:
a) Wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens
eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und
nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist-
hiernach kann beispielsweise der Käufer des Konkurswaren
lagers feine Kaufpreisschuld nicht durch Aufrechnung mit den
Forderungen tilgen, die ihm aus der Zeit vor dem Konkurse
gegen den Gemeinschuldner zustehen (gleichgültig, ob er die
p 8 53 ff. KV.