Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
billig. Reicht die Masse nach Deckung der Aussonderungs- und 
Absonderungsrechte und der Masseverbindlichkeiten vielleicht noch 
nicht einmal zur Deckung der bevorrechtigten Konkursgläubiger 
aus, so würde der Gläubiger mit seiner Forderung leer ausgehen, 
wiewohl er sich vielleicht auf ein Gegengeschäft mit dem Gemein 
schuldner nur im Hinblick auf feine eigene Schuld eingelassen hat. 
Liner solchen Unbilligkeit ist durch Zulassung der Aufrechnung h 
vorgebeugt. Außerhalb des Ronkurses kann, wenn zwei Personen 
einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstände nach gleich 
artig sind, jeder Teil feine Forderung gegen die Forderung des 
andern Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung 
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die 
Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, 
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf 
rechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Außerhalb 
des Ronkurses ist nach dem Gesagten die Aufrechnung nur zu 
lässig, wenn die beiderseitigen Ansprüche fällig, also weder be 
dingt noch betagt sind,- außerdem setzt die Aufrechnung außerhalb 
des Ronkurses Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche voraus. 
Für den Konkurs aber gelten auch die noch nicht fälligen Ansprüche 
als fällig- sind sie auf eine Vermögensleistung gerichtet, ohne auf 
einen Geldbetrag zu lauten, so ist die Aufrechnung im Konkurse 
gleichwohl zulässig- sie find in diesem Falle mit ihrem Schätzungs 
werte in Anrechnung zu bringen. Rur solche Ansprüche gegen den 
Gemeinschuldner können zur Aufrechnung verwendet werden, 
welche dem Gläubiger bereits bei Konkurseröffnung zustanden. 
Die Zulassung anderer Ansprüche würde zu unzulässigen Bevor 
zugungen führen- sie würde dazu dienen, Personen, die ein Vor 
recht nicht zu beanspruchen haben, eine bevorzugte Behandlung zu 
verschaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehand 
lung der Konkursgläubiger. Darum ist eine Aufrechnung im 
Konkurse unzulässig: 
a) Wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens 
eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und 
nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist- 
hiernach kann beispielsweise der Käufer des Konkurswaren 
lagers feine Kaufpreisschuld nicht durch Aufrechnung mit den 
Forderungen tilgen, die ihm aus der Zeit vor dem Konkurse 
gegen den Gemeinschuldner zustehen (gleichgültig, ob er die 
p 8 53 ff. KV.
	        
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