Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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die Verpflichtung des Verwalters zur Bezahlung des von ihm
während des Konkurses bezogenen Wassers und zur Ent
lohnung des von ihm angestellten Personals-
b) die Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Verträgen, deren Er
füllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit
nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß- also bei
spielsweise beim Sukzessivlieferungsgeschäft, in welches der
Verwalter eingetreten ist, die Verpflichtung zur Bezahlung
des ganzen Kaufpreises, also auch des Kaufpreises für die
bereits an den Gemeinschuldner vor dem Konkurs gelieferten
Waren, ferner z. 8. die Verpflichtung gegenüber dem schon
vor Konkursbeginn gedungenen Geschäftspersonal für das
auf die Zeit von Konkursbeginn bis zur Entlassung treffende
Salär-
c) die Verbindlichkeiten aus einer rechtlosen Bereicherung der
Klasse, hat z. B. ein infolge schlechter Buchführung des
Schuldners trotz erfolgter Zahlung nochmals vom Verwalter
gemahnter Schuldner auf die Mahnung hin irrtümlich noch
mals an den Verwalter Zahlung geleistet, so kann er diese
vorweg als Klasseschuld aus der Konkursmasse ersetzt ver
langen.
Massekosten sind nach dem geltenden Konkursrecht:
a) die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,-
also die Gerichtskosten für das Konkursverfahren mit Aus
nahme jener, die durch das verschulden einzelner Beteiligten
erwachsen und daher diese treffen, wie die Kosten besonderer
prüsungstermine für die Prüfung der von Nachzüglern ver
spätet angemeldeten Forderungen,-
t>) die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Ver
teilung der Masse, also insbesondere das Verwalterhonorar
und die den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zukom
mende Vergütung,-
c) die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unter
stützung.
Die Einteilung der Masseansprüche in Massekosten und Masse
schulden ist dann von Bedeutung, wenn die Konkursmasse nicht
einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus
reicht- in diesem Falle tritt eine verhältnismäßige Befriedigung
der Massegläubiger in der Meise ein, daß zunächst die Masse
schulden, dann die Massekosten, von diesen zuerst die baren
Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie