Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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die Verpflichtung des Verwalters zur Bezahlung des von ihm 
während des Konkurses bezogenen Wassers und zur Ent 
lohnung des von ihm angestellten Personals- 
b) die Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Verträgen, deren Er 
füllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit 
nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß- also bei 
spielsweise beim Sukzessivlieferungsgeschäft, in welches der 
Verwalter eingetreten ist, die Verpflichtung zur Bezahlung 
des ganzen Kaufpreises, also auch des Kaufpreises für die 
bereits an den Gemeinschuldner vor dem Konkurs gelieferten 
Waren, ferner z. 8. die Verpflichtung gegenüber dem schon 
vor Konkursbeginn gedungenen Geschäftspersonal für das 
auf die Zeit von Konkursbeginn bis zur Entlassung treffende 
Salär- 
c) die Verbindlichkeiten aus einer rechtlosen Bereicherung der 
Klasse, hat z. B. ein infolge schlechter Buchführung des 
Schuldners trotz erfolgter Zahlung nochmals vom Verwalter 
gemahnter Schuldner auf die Mahnung hin irrtümlich noch 
mals an den Verwalter Zahlung geleistet, so kann er diese 
vorweg als Klasseschuld aus der Konkursmasse ersetzt ver 
langen. 
Massekosten sind nach dem geltenden Konkursrecht: 
a) die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,- 
also die Gerichtskosten für das Konkursverfahren mit Aus 
nahme jener, die durch das verschulden einzelner Beteiligten 
erwachsen und daher diese treffen, wie die Kosten besonderer 
prüsungstermine für die Prüfung der von Nachzüglern ver 
spätet angemeldeten Forderungen,- 
t>) die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Ver 
teilung der Masse, also insbesondere das Verwalterhonorar 
und die den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zukom 
mende Vergütung,- 
c) die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unter 
stützung. 
Die Einteilung der Masseansprüche in Massekosten und Masse 
schulden ist dann von Bedeutung, wenn die Konkursmasse nicht 
einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus 
reicht- in diesem Falle tritt eine verhältnismäßige Befriedigung 
der Massegläubiger in der Meise ein, daß zunächst die Masse 
schulden, dann die Massekosten, von diesen zuerst die baren 
Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie
	        
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